17 Tipps, wie Sie Ihre Scheidung verzögern und vielleicht verhindern können

Wenn Sie diesen Text lesen, befinden Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach in einem schwierigen Entscheidungsprozess. Möglicherweise möchten Sie die Scheidung verhindern und dem Scheidungsantrag Ihres Ehegatten entgegentreten. In einer solchen Situation ist guter Rat teuer. Wir haben daher für Sie 17 Tipps zusammengetragen, wie Sie Ihre Scheidung verzögern und vielleicht sogar verhindern können. Natürlich können wir Ihre Situation nicht beurteilen. Aber denken Sie daran: Ein Ende mit Schrecken ist allemal besser als ein Schrecken ohne Ende.

Welche Verzögerungsaspekte gibt es bei der Trennung? (Tipp 1 bis 7)

Trennungen brauchen noch lange nicht das Ende sein. Oft sind sie Ausdruck von Frust, Beleidigtsein, Ärger oder Rachebedürfnis. Ob darauf wirklich die Scheidung folgt, erfordert weitere Entscheidungsprozesse. Trennungen können auch Chancen beinhalten. Sie öffnen den Weg, sich seiner Gefühle bewusst zu werden. Steht man plötzlich allein, erscheint der Zwist mit dem Partner oft als nichtig. Man besinnt sich und erkennt, dass man zusammen dem Leben besser widersteht. Die Zeit bis zur Scheidung kann also durchaus eine Option sein, wieder zusammenzufinden. Ihre Trennung mag also emotional begründet sein, das, was folgt, sollten Sie aber genau überlegen.

Tipp 1: Was heißt „strategisch denken“?

Im Idealfall verzögern oder verhindern Sie den Scheidungsverlauf dadurch, dass Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Ehegatten verständigen und versuchen, Ihre vielleicht brüchig gewordene Ehe wieder in sicheres Fahrwasser zu bringen. Wie Sie das anstellen, ist ein rein menschlicher Prozess, der außerhalb rechtlicher Vorgaben verläuft. Erst dann, wenn Ihr Ehegatte sich trennt, insbesondere aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht oder die Scheidung förmlich beantragt, beginnt das Scheidungsverfahren im Rechtssinne.

Scheidung im Rechtssinne ist ein strategischer Prozess. Wie immer, wenn es um Recht geht, ist derjenige im Vorteil, der sein Recht kennt und weiß, wie er es zielgerichtet in Anspruch nimmt. Gerade Scheidungen sind oft strategisch geprägt. Derjenige, der den ersten Schritt macht, bestimmt die Richtung und agiert, während der andere reagiert. Wenn Sie eine Scheidung verzögern oder verhindern wollen, müssen Sie wissen, wie ein Scheidungsverfahren abläuft. Da das Scheidungsrecht komplex ist, sollten Sie möglichst nicht ohne anwaltliche Beratung agieren. Nur so besteht Waffengleichheit und nur so können Sie angemessen und wirksam reagieren. Emotionale Aspekte sind zwar wichtig und letztlich die Ursache für die Scheidung, treten aber im Scheidungsverfahren hinter die rechtliche Beurteilung zurück. Und ganz wichtig: Alles, was Sie tun, müssen Sie auch unter Kostengesichtspunkten betrachten. Wenn Sie das Scheidungsverfahren (im Rechtssinne) verzögern, riskieren Sie, dass Sie die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Gericht und Anwalt selbst bezahlen müssen.

Tipp 2: Trennung auf Probe

Vielleicht können Sie Ihren Ehegatten dazu bewegen, seine Scheidungsabsichten aufzuschieben und sich erst mal auf Probe voneinander zu trennen. Möglicherweise führt die Trennung dazu, dass Sie sich Ihrer Gefühle klarwerden und wirklich zuverlässig beurteilen können, ob die Scheidung eine Perspektive für Sie beide ist oder ob Sie vielleicht doch zusammenbleiben wollen. Solange Sie unmittelbar zusammenleben, ist es oft schwierig, über den Tellerrand der Gefühle hinaus zu blicken.

Tipp 3: Trennung ohne Scheidung

Vielleicht genügt es, wenn Sie sich lediglich trennen. Sie sind nicht verpflichtet, sich scheiden zu lassen. Auch aus der Sicht des an sich scheidungswilligen Ehegatten kann dies vorteilhaft sein, da er dann nicht unbedingt den Zugewinn während der Ehe ausgleichen muss, kein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und sich möglicherweise über den Trennungsunterhalt einvernehmlich verhandeln lässt. Auch wenn Sie gemeinsame Kinder haben, kann es für die Kinder ein Trost sein, dass Sie sich trotz der räumlichen Trennung nicht oder zumindest vorerst nicht scheiden lassen. Nicht zuletzt erhalten Sie sich den Splitting-Tarif im Einkommensteuerrecht, nach dem Sie günstiger besteuert werden, als wenn Sie geschieden und alleinstehend sind.

Tipp 4: Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres

Jede Scheidung erfordert ein Trennungsjahr. Bevor Ihr Ehegatte die Scheidung beantragen kann, müssen Sie beide mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Erst dann nimmt das Familiengericht den Scheidungsantrag entgegen. Wird der Scheidungsantrag vorzeitig vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht, riskiert Ihr Ehegatte, dass das Familiengericht den Scheidungsantrag als unzulässig und insbesondere kostenpflichtig zurückweist (so OLG Nürnberg 8 UF 24/09).

Tipp 5: Wurde das Trennungsjahr vollzogen?

Im Scheidungsantrag muss Ihr Ehegatte vortragen, dass das Trennungsjahr vollzogen wurde. Das Gericht wird Ihnen den Scheidungsantrag in Kopie zustellen und Sie auffordern, dazu Stellung zu nehmen. Jetzt können Sie dem Gericht vortragen, dass Sie das Trennungsjahr noch nicht vollzogen haben und im Hinblick auf einen konkreten Trennungszeitpunkt noch kein volles Jahr vergangen ist. Für Ihre Behauptungen sind Sie jedoch beweispflichtig und können dafür beispielsweise Zeugen benennen.

Tipp 6: Wurde die Trennung räumlich vollzogen?

Sie können einerseits den zeitlichen Verlauf des Trennungsjahres bestreiten, können aber auch behaupten, dass Sie sich noch gar nicht getrennt haben. An einer förmlichen Trennung fehlt es nämlich dann, wenn Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ noch nicht oder noch nicht vollständig vollzogen haben und Sie immer noch in der gemeinsamen Ehewohnung zusammenleben. Zur Trennung müssen Sie sich nicht nur mental trennen, sondern die Trennung auch faktisch vollziehen. Der Vollzug kann darin bestehen, dass einer aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Sie können aber auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung verbleiben, müssen dann aber getrennte Räume beziehen und getrennt in der Wohnung leben. Sie dürfen nicht mehr gemeinsam wirtschaften und allenfalls Gemeinschaftsräume wie Küche und Badezimmer noch gemeinschaftlich nutzen.

Tipp 7: Wie war das mit dem Versöhnungsversuch?

Da der Gesetzgeber auch die brüchige Ehe fördern möchte, erlaubt das Gesetz Versöhnungsversuche. Wenn Sie sich also mit Ihrem Ehegatten wieder versöhnen, unterbricht der Versöhnungsversuch den Ablauf des Trennungsjahres zunächst nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Versöhnungsversuch je nach den Umständen nach einem Zeitraum von ca. spätestens drei Monaten erfolglos abgebrochen wird und Sie dann wieder getrennt voneinander leben. Dauert der Versöhnungsversuch längere Zeit, unterstellt das Gesetz, dass Sie beide die Trennung nicht wirklich gewollt haben, mit der Konsequenz, dass Sie das Trennungsjahr von neuem vollständig durchlaufen müssen. Sie könnten also im Hinblick auf einen Scheidungsantrag Ihres Ehegatten vortragen, dass der Versöhnungsversuch das Trennungsjahr abgebrochen hat und der Scheidungsantrag somit vor Ablauf des neuen Trennungsjahres eingereicht wurde und damit unzulässig ist.

Welche Verzögerungsaspekte gibt es im Scheidungsverfahren? (Tipp 8 bis 17)

Im Fernsehfilm weigert sich ein Ehegatte oft „die Scheidungspapiere zu unterschreiben“. Als Zuschauer gewinnen Sie dadurch den Eindruck, dass allein mit der Unterschrift eines Ehegatten die Scheidung in Gang gesetzt oder vollzogen werden kann. Dieser Eindruck ist absolut irreführend. Eine Scheidung kommt ausschließlich dadurch in Gang, dass ein Ehegatte über einen Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht einreicht und dort beantragt, die Ehe zu scheiden. Allein der Familienrichter beschließt dann die Scheidung. Solange kein Scheidungsantrag gestellt ist, leben Sie allenfalls in Trennung.

Tipp 8: Ist das Familiengericht örtlich zuständig?

In Scheidungssachen kann nur das örtlich für Sie zuständige Familiengericht die Scheidung aussprechen. Zuständig ist im Regelfall das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Das Gesetz stellt in § 122 FamFG eine komplexe Reihenfolge auf, nach der die örtliche Zuständigkeit geprüft wird. Oder haben Sie gemeinsame Kinder, ist immer das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Partner mit den Kindern lebt. Dort ist der Schwerpunkt des Verfahrens und das Jugendamt kann gut eingebunden werden. Vor allem dann, wenn ein Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist, kann es erhebliche Probleme wegen der örtlichen Zuständigkeit eben.

Tipp 9: Scheidung spätestens nach drei Jahren

Hat Ihr Ehegatte den Scheidungsantrag eingereicht und dazu den Vollzug des Trennungsjahres nachgewiesen, können Sie die Scheidung verzögern und auf einen Zeitraum bis zu drei Jahre verhindern, wenn Sie dem Scheidungsantrag nicht zustimmen. Frühestens nach dem Trennungsjahr kann das Familiengericht die Scheidung einvernehmlich im gegenseitigen Einvernehmen beider Ehegatten beschließen. Verweigern Sie hingegen Ihre Zustimmung zur Scheidung, muss das Familiengericht den Scheidungsantrag zu den Akten legen und drei Jahre abwarten. Erst nach Ablauf von drei Jahren vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Dann muss der Familienrichter Ihre Ehe scheiden, auch wenn Sie dem Scheidungsantrag nicht zustimmen. Sie können also nach drei Jahren nicht mehr verhindern, dass Sie auch gegen Ihren ausdrücklichen Willen geschieden werden.

Tipp 10: Wann kann ich mich auf einen Härtefall berufen?

Sie können auf den Scheidungsantrag vortragen, dass Ihre Ehe nicht geschieden werden soll, weil die „Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig“ ist (§ 1568 Alt. 1 BGB). Fälle dieser Art sind die Ausnahme und bedürfen im Hinblick auf die Person des Kindes einer eingehenden Begründung. In Betracht kommt, dass ein Kind so schwer erkrankt ist, dass die Scheidung seiner Eltern den Verlauf der Erkrankung nachhaltig beeinflussen würde.

Sie können auch vortragen, dass die Scheidung für Sie selbst „aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange Ihres Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint“ (§ 1568 Alt. 2 BGB). Auch hier kommen Fälle in Betracht, in denen Sie beispielsweise so schwer erkrankt sind, dass die Scheidung den Verlauf Ihrer Erkrankung nachhaltig beeinträchtigen würde oder Sie vielleicht sogar mit Ihrem Ableben rechnen müssen.

Also: Mit der Härteklausel können Sie den Zeitpunkt der Scheidung nach hinten verschieben, doch verhindern lässt sich die Scheidung dadurch nicht. Will Ihr Partner die Scheidung, wird er sie auch früher oder später durchsetzen können. Dafür muss er nur einen neuen Antrag bei Gericht stellen.

Tipp 11: Sie bewegen Ihren Ehepartner zur Rücknahme des Scheidungsantrags

Ihr Ehepartner kann den beim Familiengericht eingereichten Scheidungsantrag jederzeit zurücknehmen. Es ist Ihre Aufgabe, ihn dazu zu bewegen. Er kann sich auch bereit zeigen, den Antrag bei Gericht zum Ruhen zu bringen, so dass er dort erst dann weiterbearbeitet wird, wenn Ihr Ehegatte den Fortgang des Verfahrens beantragt.

Tipp 12: Sie widerrufen Ihre Zustimmung zur Scheidung

Auch Sie können Ihre eventuell vorzeitig erteilte Zustimmung zur Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, in der über die Scheidung Ihrer Ehe entschieden wird, widerrufen (§ 134 FamFG). Der Widerruf ist beim Familiengericht oder in der mündlichen Verhandlung zu erklären.

Tipp 13: Sie behaupten, Ihre Ehe sei nicht gescheitert

Sofern Sie guten Gewissens behaupten können, dass Ihre Ehe nicht gescheitert ist, fehlt es einer wesentlichen Voraussetzung für die Scheidung. Können Sie das Gericht in diesem Sinne überzeugen, kann das Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, soweit Aussicht auf Fortsetzung Ihrer Ehe besteht. Die Aussetzung darf insgesamt nur ein Jahr dauern. Dabei wird Ihnen das Gericht nahelegen, eine Eheberatung in Anspruch zu nehmen (§ 136 FamFG).

Tipp 14: Sie verweigern die Kostenvorschusszahlungsforderung Ihres Ehegatten

Will Ihr Ehegatte die Scheidung beantragen, muss er vorab die Gerichtskosten bezahlen. Verfügt er nicht über die notwendige Liquidität und will deshalb staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen, muss er gegebenenfalls Sie auffordern, ihm die Kosten für das Scheidungsverfahren vorzuschießen. Da Ehegatten untereinander unterhaltspflichtig sind, ist es Teil Ihrer Unterhaltsverpflichtung, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Vorausgesetzt ist aber, dass Sie selbst leistungsfähig und damit in der Lage sind, den notwendigen Betrag tatsächlich aufzubringen. Notfalls muss Sie Ihr Ehegatte auf den Kostenvorschuss verklagen. Bekommt er bei Gericht Recht, tragen Sie allerdings die Verfahrenskosten.

Tipp 15: Sie beantragen die Regelung von Scheidungsfolgesachen im Verbund

Hat Ihr Ehegatte den Scheidungsantrag eingereicht, können Sie beantragen, eine Scheidungsfolgesache mit zu verhandeln und zu entscheiden. Scheidungsfolgesachen sind Zugewinnausgleich, Ehegattenunterhalt oder das Sorge- und Umgangsrecht für das gemeinsame Kind. Da Scheidungen und Scheidungsfolgesachen in einem engen Zusammenhang miteinander stehen, verpflichtet das Gesetz den Familienrichter, beide im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden (§ 137 FamFG). Streitigkeiten über Scheidungsfolgen verzögern naturgemäß den Verfahrensablauf. Sie begründen damit aber auch ein erhebliches Kostenrisiko, da durch den zusätzlichen Streitwert einer Scheidungsfolgesache zusätzliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren verursacht werden. Außerdem hat der Richter die Möglichkeit, die Scheidung als solche von der Scheidungsfolge abzutrennen, die Scheidung auszusprechen und die Scheidungsfolge getrennt von der Scheidung zu verhandeln.

Tipp 16: Sie versäumen den Scheidungstermin

Das Gericht muss Sie zum Scheidungstermin persönlich laden und anhören. Erscheinen Sie aus unentschuldbaren Gründen nicht im Termin, verzögern Sie zwar den Verfahrensablauf und provozieren einen Wiederholungstermin, müssen aber damit rechnen, dass Ihnen das Gericht ein Ordnungsgeld auferlegt.

Tipp 17: Sie gehen in die Berufung gegen den Scheidungsbeschluss

Hat der Familienrichter am Amtsgericht die Scheidung beschlossen, können Sie auf Rechtsmittel verzichten. Dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig und endgültig. Sie können aber auch gegen den Scheidungsbeschluss Berufung einlegen. Dann muss das zuständige Landgericht in zweiter Instanz über den Scheidungsantrag Ihres Ehegatten entscheiden. Bis dahin bleibt der Scheidungsbeschluss in der Schwebe und verzögert den Verfahrensablauf. Soweit das Landgericht den Scheidungsbeschluss aber bestätigt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren auferlegt werden.

Fazit

Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, eine Scheidung zu verzögern. Verhindern können Sie sie letztlich aber nicht. Sie müssen also immer abwägen, ob Ihnen der durch die Verzögerung eventuell erbrachte Zeitgewinn wirklich so viel wert ist, dass Sie dafür Zeit, Kraft und letztlich Geld investieren müssen. Im Regelfall kommen Sie ohne anwaltliche Beratung nicht besonders weit, riskieren persönliche und wirtschaftliche Nachteile und stochern allenfalls im Nebel des Familienverfahrenrechts.

Autor:  Volker Beeden

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