Unterhalt nach Scheidung - Unterhaltstatbestände

Mit der Scheidung ändert sich vieles, oft alles, was das Leben der Ehepartner bisher bestimmt hat. Ein bedürftiger Ehepartner, der sich selbst nicht unterhalten kann, hat Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung, wenn er sich auf einen der im Gesetz benannten Unterhaltstatbestände berufen kann.

Nachehelichen Unterhalt, gibt es ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt. Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen.

Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf den Unterhalt nach Scheidung besteht.

Das Wichtigste

  • Betreut ein Partner nach der Scheidung ein gemeinsames Kind, kann er bis 3 Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt nach Scheidung verlangen. Er braucht auch keine Teilzeitarbeit zu übernehmen. Ab dem dritten Lebensjahr kann der Unterhalt aus kind- oder elternbezogenen Gründen verlängert werden. Die Verlängerung muss der „Billigkeit“ entsprechen.
  • Unterhalt wegen Alters kann verlangt werden, wenn der Ehepartner wegen seines Alters nicht mehr arbeiten kann.
  • Ein Ehepartner ist unterhaltsberechtigt, solange und soweit ihm wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
  • Wer keine Kinder zu betreuen hat und weder krank noch gebrechlich noch zu alt ist, ist im Grundsatz verpflichtet, sich Arbeit zu suchen und selbst zu versorgen. Für den Fall, dass er am Arbeitsmarkt scheitert, kann er Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen.
  • Kann ein Ehepartner aus seinen Arbeitseinkünften nicht seinen vollen Unterhalt bestreiten, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt.
  • Zum Ausgleich ehebedingter Nachteile hat ein Ehepartner Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
  • Soweit keine besonderen Unterhaltstatbestände greifen, kann ein Ehepartner Unterhalt aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm Unterhalt vorzuenthalten.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Ein häufiger Streitpunkt zwischen geschiedenen Ehepartnern ist die Frage, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, vom Partner Unterhalt verlangen kann.

Wer die Regeln kennt, vermeidet unnötigen, oft kostenträchtigen Streit. Letztlich geht es immer um das Wohl des gemeinsamen Kindes. Der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht übrigens auch dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Kinder bis zum dritten Lebensjahr

Betreut ein Partner nach der Scheidung ein gemeinsames Kind, kann er bis 3 Jahre nach der Geburt des Kindes ohne weitere Voraussetzungen Unterhalt nach Scheidung verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange es der „Billigkeit“ entspricht. Das bedeutet, dass die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Dabei ist auf die Belange des Kindes und die vorhandenen Möglichkeiten der Kinderbetreuung abzustellen.

Expertentipp:

Unterhalt nach Scheidung kann nur bei der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes verlangt werden. Gemeinsam adoptierte Kinder sind gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder scheiden aus.

In einer Patchwork-Familie hat der Elternteil, der jeweils ein eigenes Kind in die Familie mit einbrachte, das vom Partner nicht adoptiert wurde, nach der Scheidung keinen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehepartner wegen der Betreuung des eigenen Kindes.

Solange das Kind noch nicht 3 Jahre alt ist, braucht der betreuende Elternteil auch keine Teilzeitarbeit zu übernehmen. Er entscheidet allein, ob er Betreuungshilfen (Kindergarten, Kinderkrippe) in Anspruch nimmt. Auch wenn die Großmutter zur Kinderbetreuung bereitsteht, kann der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er die Betreuung selbst übernimmt oder nicht. Es genügt die Tatsache, dass das Kind in diesem Alter betreuungsbedürftig ist und der Elternteil das Kind betreuen möchte.

Der betreuende Elternteil ist nicht verpflichtet, seinen Unterhalt durch Arbeit, auch nicht durch Teilzeiterwerb, zu verdienen. Wird das Kind in die Obhut der Großmutter übergeben, ist ein Einkommen des an sich betreuungsberechtigten Elternteils überobligationsmäßig und beim Unterhalt nicht zu berücksichtigen. „Überobligationsmäßig“ bedeutet, dass er zur Arbeit nicht verpflichtet ist.

Expertentipp:

Unterhaltsvereinbarung treffen!

Im Idealfall verständigen sich die Elternteile auf eine Unterhaltsvereinbarung. Bedingung ist lediglich, dass ein Partner nicht unbillig benachteiligt wird. Wird die Scheidung beantragt, muss der Scheidungsantrag ohnehin eine Erklärung der Eltern enthalten, inwieweit die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern geregelt ist.

So können Paare vereinbaren, dass sie beide berufstätig bleiben und das Kind in eine Betreuungseinrichtung geben. Erweist sich, dass das Kind dann doch betreuungsbedürftig ist, kann sich der andere Partner allerdings nicht auf die Vereinbarung berufen. Ebenso könnte vereinbart werden, dass das Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und damit bis zur Einschulung in die Grundschule in der Obhut eines Elternteils bleiben darf, ohne dass dieser erwerbstätig sein muss.

Kinder ab dem dritten Lebensjahr

Ab dem dritten Lebensjahr kann der Unterhalt nach Scheidung aus kind- oder elternbezogenen Gründen über die Dreijahresgrenze verlängert werden. Die Verlängerung muss der „Billigkeit“ entsprechen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte mehr, wie Grundschule, zwölftes Lebensjahr u.ä., da die Gerichte das frühere Altersphasenmodell nicht mehr anwenden. Daraus ergibt sich ein verstärkter Zwang, die Kinder in die Fremdbetreuung zu geben.

Die Gründe, die die Verlängerung des Unterhalts rechtfertigen, ergeben sich vorwiegend aus dem Kindeswohl. Konkret kann es das Kindeswohl gebieten, dass ein behindertes Kind betreut werden muss oder ein Kind aufgrund sonstiger Gegebenheiten im Hinblick auf sein Alter sich noch nicht selbst überlassen werden kann.

Kindbezogene Gründe

Vollendet das Kind das dritte Lebensjahr, ist der Elternteil dem Grundsatz nach verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Will er das Kind weiter betreuen, muss er seinen Wunsch mit „Billigkeitsgründen“ rechtfertigen. Die Rechtsprechung stellt aber keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe, so dass auch sportliche oder musische Aktivitäten in Betracht kommen (BGH FamRZ 2012, 1040).

Es braucht sich nicht um einen Ausnahmefall zu handeln (z.B. behindertes Kind). Zu Gunsten des Elternteils spricht die allgemeine Lebenserfahrung, dass der ein Kleinkind betreuende Elternteil nicht in gleichem Maß erwerbstätig sein kann, wie jemand, der kein Kind zu betreuen hat.

Betreuungsbedarf besteht vor allem dann, wenn das Kind nicht in kindgerechten Einrichtungen betreut oder das Kind im Hinblick auf sein Alter noch nicht sich selbst überlassen werden kann (BGH FamRZ 2009, 770). Grundsätzlich muss der Elternteil diese Betreuungsmöglichkeiten nutzen. Seine Wahl zwischen persönlicher Erziehung und der Nutzung geeigneter Betreuungseinrichtungen ist insoweit eingeschränkt (§ 1570 Abs.I S. 3 BGB).

Elternbezogene Gründe

Elternbezogene Gründe liegen in der Person des betreuenden Elternteils. Hat sich beispielsweise die Frau während der Ehe ausschließlich der Erziehung der Kinder gewidmet, kann es unbillig sein, ihr nach der Scheidung zuzumuten, neben der Kindererziehung auch noch erwerbstätig sein zu müssen. Dabei kann auch die Dauer der Ehe eine Rolle spielen.

Die Rechtsprechung erlaubt einen gestuften Übergang von der teilweisen zur vollen Erwerbstätigkeit. Der Elternteil darf nicht überobligationsmäßig belastet werden (BGH FamRZ 2009, 770). Die frühere Rechtsprechung, die die Pflicht zur Erwerbstätigkeit pauschal von Zahl und Alter der Kinder abhängig machte, ist überholt (Altersphasenmodell).

Expertentipp:

Stellen Sie sich als betreuender Elternteil des gemeinsamen Kindes grundsätzlich darauf ein, dass Sie mit dessen Vollendung des dritten Lebensjahres einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Welcher Art von Erwerbstätigkeit Sie nachzukommen haben, wird vorrangig danach zu beurteilen sein, welches konkrete Betreuungsangebot vorliegt, und ob dieses sowohl Ihnen als auch Ihrem Kind zuzumuten ist.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung für ältere Kinder erfordert stets konkret die Angabe der Gründe, die den Betreuungsbedarf rechtfertigen. Der Wunsch nach persönlicher Erziehung allein rechtfertigt nicht die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 2009, 770).

Unterhalt wegen Alters

Unterhalt wegen Alters kann verlangt werden, wenn der Ehepartner wegen seines Alters nicht mehr arbeiten kann. Diese Situation muss allerdings entweder zum …

  • Zeitpunkt der Scheidung oder
  • der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes

bestehen. Tritt die Erwerbsunfähigkeit wegen Alters später als zu den im Gesetz genannten Zeitpunkten ein, scheidet Unterhalt wegen Alters aus. Dabei geht es um die Frage, ob einem Ehepartner zugemutet werden kann, nach längerer beruflicher Abstinenz wieder arbeiten zu gehen. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht.

Der Unterhaltsanspruch wegen Alters besteht unabhängig davon, ob sich der unterhaltsberechtigte Ehepartner schon bei der Eheschließung im vorgerückten Alter befand (BGH FamRZ 1982, 29). Aus Gründen des Interessenausgleichs kann der Anspruch allerdings gemindert oder befristet werden (§ 1578b BGB).

Was ist eine angemessene Erwerbstätigkeit?

Es ist zu berücksichtigen, welche Art von Erwerbstätigkeit dem bedürftigen Ehegatten zugemutet werden kann. Nach § 1574 BGB braucht er nur eine „angemessene“ Erwerbstätigkeit auszuüben. Was angemessen ist, bestimmt § 1574 Abs. 2:

...„Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Dabei sind die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder sowie die Verpflichtung des Ehegatten zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu berücksichtigen.“...

Daraus ergibt sich die Erkenntnis, dass dem geschiedenen Ehegatten nicht jede Art von Tätigkeit zugemutet werden kann. Tätigkeiten, die der Ehepartner früher tatsächlich ausgeübt hat, sind ihm auch nach der Scheidung grundsätzlich zumutbar, selbst dann, wenn er zwischenzeitlich eine höhere berufliche Qualifikation erreicht hat (BGH FamRZ 2005, 25). Soweit mit einer Tätigkeit angesichts der früheren ehelichen Lebensverhältnisse ein abrupter sozialer Abstieg verbunden ist, kann eine Tätigkeit allerdings unzumutbar sein.

Praxisbeispiel:

Der Multimillionär heiratet seine Hausangestellte. Wird die Ehe nach 25 Jahren geschieden, kann es unangemessen sein, die Frau auf ihren früher ausgeübten Beruf als Hausangestellte zu verweisen.

Expertentipp:

Wenn Sie jahrelang in dem von Ihnen erlernten Beruf nicht tätig waren, testen Sie Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch Bewerbungsschreiben.

Liegt die Arbeitsunterbrechung derart lange zurück oder wurde Ihr ursprünglich erlernter Beruf völlig verändert bzw. abgeschafft, so dass Sie aus diesem Grund keine Arbeitsstelle finden, informieren Sie sich über Auffrischungskurse, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen sowie Praktika.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein Ehepartner ist und unterhaltsberechtigt, solange und soweit ihm wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.

Diese Situationen muss zum Zeitpunkt:

  • der Scheidung bestehen.
  • der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes bestehen.
  • der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen.

Es muss sich dabei um eine nicht nur vorübergehende Krankheit von gewisser Dauer handeln. Als Krankheit gelten auch Alkohol- und Tablettenabhängigkeit, Drogensucht oder Neurosen. Deshalb kommt auch in diesen teilweise selbst verschuldeten Krankheitsfällen ein nachehelicher Unterhaltsanspruch erst einmal in Betracht. Nur, wenn der kranke Ehegatte seiner Verpflichtung, sich ärztlich behandeln zu lassen und sich aktiv an der Besserung seines Gesundheitszustandes zu beteiligen, nicht nachkommt, so entfällt sein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen Krankheit. Es schadet nicht, wenn die Krankheit schon vor der Heirat ausgebrochen war, sich aber erst nach der Trennung manifestiert (BGH FamRZ 1981, 1163). Ist der Partner erwerbsunfähig, schuldet ihm der Ex-Partner lebenslangen Unterhalt. Bei kurzer Ehedauer oder sonstigen widrigen Umständen kann der Anspruch befristet oder in der Höhe herabgesetzt werden (§ 1578 BGB).

Expertentipp:

Haben Sie einen Suchtkranken oder unter Neurosen leidenden Ehepartner, so fordern Sie diesen dazu auf, sich ärztlich behandeln zu lassen. Bei Weigerung sind Sie im Gegenzug nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Wer keine Kinder zu betreuen hat und weder krank noch gebrechlich noch zu alt ist, ist im Grundsatz verpflichtet, sich Arbeit zu suchen und selbst zu versorgen. Für den Fall, dass er am Arbeitsmarkt scheitert, kann er Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen.

Die Situation muss nach der Scheidung bestehen. Gleichgestellt ist die Situation, in der ein Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, Alters, Krankheit oder Gebrechen erlischt und dann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gefordert wird.

Der Fordernde muss sich nachhaltig um einen angemessenen Arbeitsplatz bemühen und kann keinen Unterhaltsanspruch fordern, wenn er eine reale Beschäftigungschance außer Acht lässt (BGH FamRZ 2008, 2104). Auch Teilzeitjobs sind einzubeziehen (BGH FamRZ 2012, 517). Der geschiedene Ehegatte muss beweisen, dass er sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus. Er hat die Verpflichtung, sich fortzubilden bzw. sich umschulen zu lassen.

Falls der geschiedenene Ehegatte Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen möchte, muss dieser sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen und seine Bemühungen auch nachweisen können. Jede Stellenanzeige, auf die sich der geschiedene Ehegatte bewirbt, sollte zu Beweiszwecken zusammen mit einer Kopie der Bewerbung aufgehoben werden. Es werden ca. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat auf Stellenangebote als Minimum vorgesehen. Weiterhin sollten Aufzeichnungen über Telefonate gefertigt werden, wenn ein Gespräch mit einem potenziellen Arbeitgeber getätigt wird.

Sämtliche Bewerbungen und Ablehnungsschreiben müssen dem Gericht vorgelegt werden. Je mehr, desto besser. Wichtig ist, dass der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit zeitlich beschränkt werden kann.

Der Ehepartner braucht nicht jede auf dem Arbeitsmarkt angebotene Beschäftigung anzunehmen, sondern nur eine solche „angemessene“ Tätigkeit, die gerade diesem geschiedenen Ehepartner zugemutet werden kann (§ 1574 BGB, zur Angemessenheit siehe oben Unterhalt wegen Alters).

Die Chance auf einen Anspruch auf Unterhalt nach Scheidung wegen Erwerbslosigkeit sinkt, je länger ein Ehepartner nach der Scheidung erwerbstätig war (BGH FamRZ 1988, 702). Je mehr ein Ehepartner in die berufliche Selbstherrlichkeit hinein wächst, desto schneller endet die Verantwortung des Ex-Partners. Soweit der Partner scheitert, weil es ihm unverschuldet nicht gelingt, im Arbeitsleben Fuß zu fassen, bleibt er unterhaltsberechtigt (BGH FamRZ 2003, 1734). Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Interessenausgleich herbeizuführen, indem die Unterhaltshöhe herabgesetzt oder der Unterhalt zeitlich begrenzt wird.

Expertentipp:

Wenn Sie nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit geltend machen möchten, werden Sie aktiv, indem Sie selbst Zeitungsanzeigen schalten und Sie sich auf Anzeigen bewerben. Nehmen Sie stets alle Vorstellungstermine wahr und heben Sie die Einladungen zu den Vorstellungsterminen auf. Sie müssen auch probeweise arbeiten.

Aufstockungsunterhalt

Kann ein Ehepartner aus seinen Arbeitseinkünften nicht seinen vollen Unterhalt bestreiten, hat er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Aufstockungsunterhalt berechnet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den Einkünften des Berechtigten und des verpflichteten Partners.

In der Praxis wird dem unterhaltsberechtigten Partner 3/7 des Differenzbetrages zugestanden. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, kann der Anspruch herabgesetzt oder befristet werden. Einschränkungen scheiden aus, wenn die Einkommensdifferenz auf fortwirkenden, ehebedingten Nachteilen zu Lasten des unterhaltsberechtigten Partners beruht (BGH FamRZ 2009, 1990).

Praxisbeispiel:

Die Ehefrau hatte in 20 Jahren Ehe die Kinder betreut und übt später eine weniger gut bezahlte Tätigkeit aus. Besser bezahlte Jobs gibt es für sie nicht. Verdient der Partner mehr, hat die Frau Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz, da das Unvermögen der Frau, nach der Scheidung ein höheres Einkommen zu erzielen, durch die Ehe bedingt ist.

Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Interessenausgleich herbeizuführen, indem die Unterhaltshöhe herabgesetzt oder der Unterhalt zeitlich begrenzt wird.

Expertentipp:

Insbesondere wenn Ihr Ehepartner viel mehr als Sie verdient und Sie sich mehr schlecht als recht selbst versorgen können, sollten Sie nach der Scheidung Aufstockungsunterhalt verlangen. Auf diese Weise können Sie den Lebensstandard beibehalten, welchen Sie zu Zeiten der intakten Ehe innehatten.

Ausbildungsunterhalt

Zum Ausgleich ehebedingter Nachteile hat ein Ehepartner Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. So ist eine Schul- oder Berufsausbildung zu gewähren, wenn eine solche in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.

Voraussetzungen:

  • Ziel der Ausbildung muss sein, eine angemessene Erwerbstätigkeit zur Unterhaltssicherung zu erlangen.
  • Das Ausbildungsziel muss realistisch zu erwarten sein.
  • Der Unterhaltsanspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine Ausbildung erwartungsgemäß abgeschlossen wird.

Wenn der arbeitslose Ehegatte keinen Arbeitsplatz findet, ist er verpflichtet, sich auszubilden, fortzubilden oder umzuschulen. Er hat also eine Ausbildungspflicht. Für die Zeit, in der sich der Ehegatte fortbildet, besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Der Anspruch umfasst die laufenden Lebenshaltungskosten und die Ausbildungskosten

.

Wenn der geschiedene, arbeitslose Ehegatte sich nicht fortbildet oder ausbildet, wird er so behandelt, als würde er sich nicht ausreichend um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen. Diesem Ehegatten wird dann das Einkommen angerechnet, was er mit dieser Ausbildung oder durch eine andere Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Der Unterhaltsanspruch kann dadurch entfallen.

Weiterhin gibt es einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn ein geschiedener Ehegatte noch vor oder während der Ehe eine Ausbildung begonnen hat und diese in Erwartung oder während der Ehe abgebrochen hat. Wenn dieser Ehegatte die Ausbildung nach der Scheidung so schnell wie möglich wieder aufnimmt, die Ausbildung in der normalen Ausbildungszeit absolviert wird und mit der Ausbildung später einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden soll, kann Unterhalt verlangt werden.

Praxisbeispiel:

Clara Fröhlich hat direkt nach ihrem Abitur Mark Fröhlich geheiratet und sich während der ersten Ehejahre mit um die Haushaltsführung gekümmert. Noch während der Ehe hat Frau Fröhlich ihre Berufsausbildung zur Bankangestellten begonnen. Diese würde sie jetzt regulär in einem Jahr abschließen.

Clara hätte gegen ihren Mann grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt seit Rechtskraft der Scheidung. Dieser Anspruch ist bis zum regulären Abschluss ihrer Ausbildung zeitlich begrenzt.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Soweit keine besonderen Unterhaltstatbestände greifen, kann ein Ehepartner Unterhalt nach Scheidung aus Billigkeitsgründen beanspruchen, wenn von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und es grob unbillig wäre, ihm Unterhalt vorzuenthalten.

Praxisbeispiel:

Die Ehefrau hat Kinder aus erster Ehe in die Familie eingebracht. Sie hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den zweiten Ehepartner, da sie mit diesem Partner keine gemeinschaftlichen Kinder hat. Ein Anspruch kann bestehen, wenn die Frau Pflegekinder betreut hat, für die auch der Partner die Verantwortung übernommen hatte (BGH FamRZ 1984, 769). Die Rechtsprechung beschränkt die Unterhaltsberechtigung auf echte Ausnahmefälle.

Schwerwiegende Gründe, die an sich Unterhalt aus Billigkeitsüberlegungen begründen könnten, dürfen nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (Beispiel: Untreue eines Partners, § 1576 S.2 BGB).

Schwerwiegende Gründe sind:

  • bei Betreuung von Pflegekindern
  • bei Betreuung von Kindern des anderen geschiedenen Ehegatten
  • bei Betreuung des Enkelkindes
  • wenn der Krankheitsunterhaltsanspruch daran scheitert, dass die Krankheit erst nach der Scheidung aufgetreten ist
  • wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte besondere Leistungen für den anderen Ehegatten erbracht hat, z.B. die Angehörigen gepflegt oder ein großes Vermögensopfer erbracht hat

Für die Billigkeitserwägung kommt es maßgeblich drauf an, wie lange der Unterhaltsanspruch bereits beendet war.

Expertentipp:

Sollte einer der aufgezählten Sonderfälle auf Sie zutreffen, sollten Sie keine Zeit verlieren und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt kontaktieren, um einen eventuellen Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Billigkeitsunterhalt überprüfen zu lassen.

Unsere Rechtsanwälte sind gerne für Sie da!

Autor:  Volker Beeden

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