Einvernehmliche Scheidung

Scheiden tut weh. Gegenseitige Beschimpfungen und Vorwürfe bestimmen den Alltag vieler Nochehepaare. Jede Kleinigkeit kann einen erneuten Streit auslösen. Wer Michael Douglas und Kathleen Turner in dem Film „Rosenkrieg“ gesehen hat, weiß, wovon die Rede ist.

Kurze Zusammenfassung

  • Auch die einvernehmliche Scheidung muss die Gesetzesvorgaben erfüllen. Voraussetzung ist somit auch hier der Ablauf des Trennungsjahres.
  • Eine einvernehmliche Scheidung ist kostensparend und kräfteschonend. Dies macht sich bei Scheidungen mit Kind umso mehr bezahlt.
  • Nicht jeder Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein. Nur ein Anwalt für Ihre Scheidung spart Kosten.

Praktische Tipps für Sie

Tipp 1: Finden Sie Kompromisse
Damit die Scheidung einvernehmlich abgewickelt werden kann, sind Kompromisse unumgänglich. Versetzen Sie sich in die Lage Ihres Partners und gehen Sie auch auf die Wünsche und Bedürfnisse des anderen ein.

Tipp 2: Klären Sie Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Haben Sie sich im Hinblick auf gewisse Folgesachen geeinigt, so können Sie diese in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich festhalten. So sichern Sie sich dagegen ab, dass es sich Ihr Partner am Tag des Scheidungstermins nicht plötzlich anders überlegt.

Tipp 3: Nutzen Sie die Vorteile einer Online-Scheidung
Wickeln Sie Ihre Scheidung online ab, ersparen Sie sich den Gang zum Anwalt. Sie können alles bequem von zu Hause erledigen. Besteht jedoch der Bedarf nach persönlichem Kontakt, können Sie problemlos einen persönlichen Termin mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin vereinbaren.

Streitige oder einvernehmliche Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung ist der kostengünstigste Weg eine Ehe zu beenden

Die einvernehmliche Scheidung ist der kostengünstigste Weg eine Ehe zu beenden

Wenn man es mal ganz sachlich betrachtet, ist eine Ehe letztlich nichts anderes als ein Vertrag zwischen zwei Parteien. Und wie bei jedem anderen Vertrag kann man diesen nicht einfach nach eigener Willkür beenden, sondern er muss infolge der Kündigung eines Partners abgewickelt werden. Dies gilt genauso für eine Scheidung ohne Streit. Auch wenn man die einvernehmliche Scheidung wählt, kommt man an einem Beschluss des Familiengerichts nicht vorbei. Die Ehepartner haben es jedoch dabei in der Hand, den Verfahrensablauf maßgeblich zu gestalten.

Wie es im Volksmund heißt: „Der Ton macht die Musik“ und somit ist letztendlich der Umgang der Parteien miteinander entscheidend. Liegen die Ehepartner im Streit, bleibt nur die streitige Scheidung. Der berüchtigte Rosenkrieg muss damit nicht einhergehen, aber idealer ist natürlich, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen.

Scheidungsverfahren enden oft als Phyrrussiege, also als zu teuer erkaufte Erfolge, bei denen sich selbst der „Sieger“ nicht als solcher fühlt. Die Scheidungskosten sollten da nicht unterschätzt werden. Nur die einvernehmliche Scheidung bietet einen Weg, eine Ehe kräfteschonend und vor allem kostensparend zu beenden. Sind Kinder vorhanden, gilt dies erst recht. Gerade deshalb sollte diese Art der Trennung trotz aller emotionalen Gegebenheiten nicht außer Acht gelassen werden.

Einvernehmliche Scheidung: Gesetzesvorgaben

Voraussetzung jeder Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Vorher macht es wenig Sinn, einen Scheidungsantrag beim Gericht einzureichen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Ehepartner einig sind und beide gemeinsam die Scheidung wünschen. Die Ehepartner müssen wenigstens ein Jahr lang räumlich getrennt voneinander gelebt haben. Erst dann kann die Scheidung durch das Familiengericht überhaupt ausgesprochen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Trennung darauf beruht, dass die Ehe gescheitert und nicht zu erwarten ist, dass die Lebensgemeinschaft wiederhergestellt wird.

Versöhnungsversuche beeinträchtigen nicht den Verlauf des Trennungsjahres. Der Zeitraum, in dem die Ehepartner es noch einmal miteinander versuchen, verlängert das Trennungsjahr nicht. Allerdings sollte der Zeitraum allenfalls über wenige Wochen laufen. Dauert die Versöhnung länger, wäre davon ausgehen, dass sich die Partner nicht mehr trennen wollten und das Trennungsjahr beginnt von vorne. Klare zeitliche Vorgaben gibt es nicht. Entscheidend sind die Umstände im Einzelfall.

Einvernehmliche Scheidung: Vorteile

Der Vorteil der einvernehmlichen Scheidung besteht mithin darin, dass der andere Ehepartner keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragen muss. Insoweit besteht kein Anwaltszwang. Es genügt, wenn ein Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser den Scheidungsantrag stellt. Dann braucht auch nur ein Rechtsanwalt bezahlt zu werden. Vor allem ersparen sich die Ehepartner die Kosten für die im Falle einer streitigen Scheidung zu verhandelnden Folgesachen, wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Da jede Folgesache einen eigenen Streitwert hat, nach dem sich die Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen und beide Ehepartner in diesem Fall einen eigenen Rechtsanwalt benötigen, kommen im Streitfall erhebliche Kosten auf beide Ehepartner zu.

Beantragt nur ein Ehepartner die Scheidung und ist der andere vorbehaltslos einverstanden, wird auch der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner vom Familiengericht zum mündlichen Scheidungstermin bestellt und angehört, ob und inwieweit er dem Scheidungsantrag tatsächlich zustimmt. Stimmt er zu, kann das Familiengericht die einvernehmliche Scheidung aussprechen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Rechtsanwalt, der den Scheidungsantrag stellt

Verweigert der nicht vertretene Ehepartner seine Zustimmung zum Scheidungsantrag, handelt es sich um eine streitige Scheidung. Dann muss vor Gericht über die Aspekte verhandelt werden, die Voraussetzung jeder Scheidung sind. Streitpunkt können die Dauer des Trennungsjahres oder die räumliche Trennung an sich sein, aber auch jede Folgesache. Der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner kann im Scheidungstermin selbst keine Anträge stellen. Es gibt nichts, worüber er mit dem Familienrichter oder der Gegenseite verhandeln könnte. Insoweit greift der Anwaltszwang. Will er verhandeln, muss er einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen. Allerdings kann auch in diesem Fall die Scheidung immer noch einvernehmlich erfolgen, wenn der eigene Anwalt mit dem Anwalt der Gegenseite einen streitigen Aspekt abklärt und die Entscheidung dann letztlich doch im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen soll.

Expertentipp:

Soweit der Ehepartner selbst Beratungsbedarf hat, kann er sich trotzdem anwaltlich beraten lassen und sodann je nachdem auf eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren und im Scheidungstermin verzichten. Soweit er selbst bedürftig ist, kann er auch staatliche Beratungshilfe beantragen. Dann zahlt die Staatskasse die anwaltliche Beratungsgebühr. Scheut er lediglich aus Kostengründen die streitige Scheidung, steht ihm bei entsprechender Bedürftigkeit aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch Prozesskostenhilfe zu, sofern der andere Ehepartner selbst kein wesentlich höheres Einkommen hat und für die Anwaltskosten des bedürftigen Ehepartners möglicherweise aufkommen muss. Finden Sie gleich hier heraus, ob Sie sich kostenlos scheiden lassen können.

Einvernehmliche Scheidung "online"

Die Scheidung „online“ bedeutet, dass der Antragsteller einen Rechtsanwalt seiner Wahl online beauftragen kann. Zugleich kann er dem Anwalt die für den Scheidungsantrag notwendigen Unterlagen (u.a. Heiratsurkunde, Vollmacht für den Anwalt) online zur Verfügung stellen. Bis dahin geht tatsächlich alles online vonstatten. Der Rechtsanwalt wird den Scheidungsantrag nebst Unterlagen beim Familiengericht einreichen.

Das Familiengericht kann die Scheidung selbst allerdings nicht auch online aussprechen. Die eigentliche Scheidung erfolgt in einem mündlichen Verhandlungstermin vor dem Familienrichter. Zu diesem Termin werden beide Parteien geladen und müssen regelmäßig persönlich erscheinen. Auch die anwaltlich vertretene Partei muss erscheinen. Es genügt nicht, den beauftragten Anwalt vor Gericht auftreten zu lassen.

Die Online Scheidung bringt viele Vorteile mit sich und Sie sparen viel Zeit und Geld

Die Online Scheidung bringt viele Vorteile mit sich und Sie sparen viel Zeit und Geld

Die Online Scheidung eignet sich immer in einfachen unstreitigen Fällen und in Fällen mit wenig Streit. Wer den persönlichen Kontakt wünscht, kann dies mit der heutigen Technologie auch problemlos erhalten: Eine Videokonferenz über beispielsweise Skype oder andere Anbieter hat den Vorteil, dass Sie nicht nur den Anwalt live sehen und hören. Sie können das persönliche Gespräch auch aus dem Ausland führen, am Wochenende oder auch in den Abendstunden, in denen andere Kanzleien bereits geschlossen sind. Nur den Kaffee oder Tee bekommen Sie leider (noch ;)) nicht sofort serviert. Persönliche Vier-Augengespräche sind naturgemäß intensiver als die reine Kommunikation via Email oder Post. Machen Sie mit uns jederzeit einen Termin für ein ganz persönliches Gespräch per Videokonferenz aus: Sie werden staunen, wie einfach und besonders so ein Gespräch sein kann. Wenn Rechts- und Sachfragen, Unstimmigkeiten und Strategien abzuklären sind, empfiehlt sich auf jeden Fall ein solches Gespräch. Auch wer sich einfach nur mental auf den Scheidungstermin vorbereiten möchte, fährt gut damit, wenn er den beauftragten Rechtsanwalt vorher live oder live per Videokonferenz persönlich kennengelernt hat und eine gewisse Vertrauensbasis entstanden ist.

Einvernehmliche Scheidung: Ablauf des Scheidungsverfahrens

Kurz vor oder nach Ablauf des Trennungsjahres kann die einvernehmliche Scheidung beim Familiengericht beantragt werden. Der Antrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Beim Familiengericht besteht nämlich angesichts der oft emotional aufgeladenen Atmosphäre Anwaltszwang. Anwälte haben die Aufgabe, Sachverhalte zu entemotionalisieren und Argumente rechtlich zu kanalisieren.

Damit das Familiengericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zustellt, muss der Antragsteller den Gerichtskostenvorschuss vorab bezahlen. Auch der beauftragte Anwalt erwartet einen Kostenvorschuss.

Das Familiengericht bestimmt, nachdem der Scheidungsantrag eingegangen ist und der Antrag an den Partner zugestellt wurde, einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Ehepartner kann seinen Scheidungsantrag in und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung während des Termins zurücknehmen. Genauso gut kann der andere Ehepartner seine Zustimmung zur Scheidung widerrufen (§ 134 FamFG).

Um von vornherein abzuklären, wie eine Scheidung idealerweise durchzuführen ist und insbesondere wie eine Scheidung ohne Streit zum Erfolg geführt werden kann, sollte ein Ehepartner sich anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt informiert über Fragen der Trennung, der Trennungszeit und die Einbeziehung eventueller Folgesachen (Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Sorgerecht für die Kinder, Ehewohnung und Hausrat).

Expertentipp:

Ist ein Ehepartner im Ausland oder wohnt ein Ehepartner im Ausland, kommt es darauf an, nach welchem Recht die Scheidung ausgesprochen werden kann (deutsches oder ausländisches Recht).

Der Antragsteller kann das Verfahren zielgerichtet vorbereiten. Er sollte vorzeitig die notwendigen Scheidungsunterlagen zusammentragen. Dazu gehören neben der Heiratsurkunde oder dem Familienstammbuch Unterlagen, die Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner geben. Sie sind Grundlage für die eventuelle Durchführung des Zugewinnausgleiches oder zu Klärung von Unterhaltsansprüchen. Zur Vorbereitung des Versorgungsausgleichs sollten die Rentenanwartschaften bei den Rentenversorgungsträgern abgeklärt werden. Gerade der Versorgungsausgleich ist im Scheidungsverfahren zeitaufwendig und kann zu erheblichen Verzögerungen führen.

Einvernehmliche Scheidung: Scheidungsfolgen

Scheidungsinfo-Paket anfordern

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ganz entscheidend, dass sich die Ehepartner zur Vorbereitung der einvernehmlichen Regelung auf eine Scheidungsfolgenregelung verständigen. Im Scheidungsantrag muss der antragstellende Ehepartner erklären, dass die Ehepartner eine Regelung über das Sorge- und Umgangsrecht und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern sowie die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat getroffen haben. Das Gericht interessiert sich dann nicht weiter für diese Folgesachen. Diese Art der Einigung eignet sich nur, wenn sich die Ehepartner wirklich absolut einig sind.

Für andere Scheidungsfolgesachen genügt diese „private“ Absprache jedoch nicht. Bestimmte Scheidungsfolgesachen müssen offiziell dokumentiert werden.

So müssen Regelungen, die vor der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses getroffen werden und die den nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung, die Vermögensübertragung von Immobilien oder Gesellschaftsanteilen oder den Zugewinnausgleich betreffen und insbesondere der „Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung“ bedürfen, notariell beurkundet werden. Die Notarurkunde ist zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht vorzulegen. Der Familienrichter wird dann über die Scheidungsfolgen nicht mehr verhandeln.

Eine besondere Folgesache ist der Versorgungsausgleich. Hat die Ehe weniger als drei Jahre gedauert, erfolgt der Versorgungsausgleich nur, wenn einer der Ehepartner den Versorgungsausgleich beantragt. Alternativ kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher ausgestaltet werden. Eine solche Regelung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Dem Familienrichter obliegt dann nur noch eine Inhaltskontrolle.

Um eine Scheidung zu vereinfachen, sollten sich beide Parteien über Folgesachen einig sein

Um eine Scheidung zu vereinfachen, sollten sich beide Parteien über Folgesachen einig sein

Alternativ zur notariellen Beurkundung können die Parteien die Scheidungsfolgenvereinbarung selbst, im Regelfall durch den Rechtsanwalt des den Scheidungsantrag stellenden Ehepartners, erstellen. Diese Vereinbarung kann dem Gericht vorgelegt und von dem Richter protokolliert werden. Das Problem dabei besteht darin, dass der anwaltlich nicht vertretene Ehepartner dafür einen eigenen Anwalt braucht. In der Praxis kann dies Problem oft dadurch gelöst werden, dass ein im Gericht anwesender Rechtsanwalt gegenüber dem Anwalt des Ehepartners kollegial die Aufgabe übernimmt, die Scheidungsfolgenvereinbarung für den anwaltlich nicht vertretenen Ehepartner bei Gericht protokollieren zu lassen. Das setzt natürlich voraus, dass sich ein Anwalt bereitfindet, der diese Aufgabe, gegebenenfalls gegen Honorar, übernimmt.

Erstellt der Rechtsanwalt des die Scheidung beantragenden Ehepartners die Scheidungsfolgenvereinbarung, darf er ebenso mit dem anderen Ehepartner ein informatorisches Gespräch führen. Er vertritt aber die Interessen des Mandanten, der ihn beauftragt hat. Er kann nicht die Interessen des anderen Ehepartners vertreten. Will der andere Ehepartner seine Interessen zur Geltung bringen, muss er sich seinerseits anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten lassen.

Können sich die Partner über einzelne zur Regelung beantragte Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat), nicht einigen, werden Scheidung und Scheidungsfolgen zusammen verhandelt (Verbundverfahren, § 137 FamFG). Beide Ehepartner benötigen dafür einen eigenen Rechtsanwalt. Die Scheidung kann dann immer noch einvernehmlich erfolgen, wenn sich die Parteien über die bis dahin strittigen Punkte irgendwie verständigen.

Expertentipp:

Oft ist es so, dass sich die Parteien scheiden lassen wollen. Sie können sich aber nicht über eine Folgesache (z.B. Ehewohnung, Hausrat) einigen. Meist sind emotionale Vorbehalte im Spiel.

Um die Scheidung aber dennoch auf den Weg zu bringen, kann das Familiengericht zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung über Folgesachen einen Ehepartner einzeln oder beide Ehepartner gemeinsam verpflichten, kostenfrei an einem Informationsgespräch über die Möglichkeit der Konfliktbeilegung teilzunehmen (Mediation, § 135 FamFG). Ist die Mediation erfolgreich, kann die Scheidung einvernehmlich durchgeführt werden.

Wie endet das Verfahren?

Sind sich die Ehepartner einig, dass sie geschieden werden wollen und haben sie die Folgesachen bereinigt, spricht das Familiengericht in einem Beschluss die Scheidung der Ehe aus. Eventuell streitige Folgesachen kann es auch immer noch vom eigentlichen Scheidungsverfahren abtrennen, gesondert verhandeln und trotzdem unabhängig davon die Scheidung aussprechen (§ 140 FamFG).

Nach der Verkündung des Beschlusses zur Scheidung kann jeder Ehepartner innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen. Im Termin können beide auf Rechtsmittel verzichten. Der Beschluss wird dann sofort rechtskräftig und die Ehe ist endgültig aufgelöst.

Einvernehmliche Scheidung: Verfahrensdauer

Auch die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen ist nicht über Nacht zu bewerkstelligen. Die Beauftragung des Anwalts, die Fertigstellung der Antragsschrift und die Zustellung an den Ehepartner benötigen Zeit. In der Regel muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dazu muss das Gericht bei den möglicherweise verschiedenen Rentenversicherungsträgern beider Ehepartner jeweils eine Rentenberechnung anfordern. Manchmal benötigen die Rentenversicherungsträger Zeit, da das Rentenkonto Lücken aufweist und bestimmte Zeiten im Rentenverlauf ungeklärt sind. Diese Lücken müssen dann erst noch geklärt werden. Insoweit empfiehlt sich, bereits in der Trennungszeit den Rentenverlauf überprüfen zu lassen. Wir führen Ihre Scheidung immer (mit unseren Partneranwälten) so schnell wie möglich durch.

Eine Ehescheidung im Eilverfahren gibt es also nicht. Scheidungen vor Ablauf des Trennungsjahres sind nur in Härtefällen (z.B. Ehepartner ist gewalttätig) möglich, in denen es einem Ehepartner nicht zuzumuten ist, das Trennungsjahr abwarten zu müssen und sich auf die Zustimmung des Ehepartners verweisen zu lassen. Wer sich also für die Ehe entschieden hat, muss auch respektieren, dass der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Scheidung der Ehe stellt. Insbesondere das Trennungsjahr dient dazu, dass sich die Ehepartner den Wunsch nach Scheidung vergegenwärtigen und sich wirklich sicher sein müssen, dass sie die Scheidung wünschen. Hat die Ehe gemeinsame Kinder hervorgebracht, liegt es vor allem im Kindeswohl, dass sich die Eltern ihrer Gefühle füreinander oder gegeneinander wirklich sicher sind.

Verantwortlich ist man nicht nur für das, was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut.

Laotse

Autor:  Volker Beeden

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