Umgangsrecht: Alle Infos und was Sie unbedingt wissen müssen über Umgangsrecht

Jeder Elternteil hat das Recht und die Verpflichtung auf den Umgang mit seinem Kind. Diese gemeinsam verbrachte Zeit prägt die Beziehung zu Ihrem Kind. Das Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils und des Kindes, miteinander Umgang zu haben oder vereinfacht ausgedrückt, miteinander gemeinsame Zeit zu verbringen. Es hat eine Vielzahl von Aspekten.

Das Wichtigste

  • Bei dem Sorgerecht geht es darum, Entscheidungen zur Lebensführung für das Kind zu treffen. Bei dem Umgangsrecht hingegen geht es darum, gemeinsame Zeit zu verbringen. Maßstab ist stets das Kindeswohl.
  • Elternteile, wozu auch der leibliche, biologische Vater gehört, haben Umgangsrechte, aber auch eine Umgangspflicht.
  • Auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ein Umgangsrecht mit ihm vertrauten Personen.
  • Das Umgangsrecht ist gesetzlich nicht ausgestaltet. Die Ausgestaltung obliegt der Vereinbarung der Eltern.
  • Das Umgangsrecht ist nur bedingt zwangsweise vollstreckbar.
  • Mediation ist gegenüber der gerichtlichen Auseinandersetzung stets die bessere Alternative.

Sorgerecht und Umgangsrecht sind verschiedene Begriffe

Das Umgangsrecht ist strikt vom Sorgerecht zu unterscheiden. Das Sorgerecht steht bei Geburt eines gemeinsamen Kindes den miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Es ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, für das Kind Entscheidungen zu seiner Lebensführung zu treffen.

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, also die Sorge um die persönlichen Angelegenheiten des Kindes (z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht) sowie die Vermögenssorge, also die Sorge um die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Kindes (z.B. Anlage eine Sparbuchs, Abschluss einer Lebensversicherung).

Vor allem: Das Sorgerecht besteht unabhängig vom Umgangsrecht und umgekehrt. Jeder Elternteil, ob er nun sorgeberechtigt ist oder nicht, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Umgekehrt hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil, unabhängig davon, ob der Elternteil sorgeberechtigt ist oder nicht.

Expertentipp:

Im Konfliktfall kann es hilfreich sein, wenn ein Elternteil auf das Sorgerecht verzichtet und im Gegenzug ein umfassendes Umgangsrecht eingeräumt bekommt. Beim Sorgerecht kommt es vornehmlich darauf an, dass ein Elternteil kurzfristig und effektiv Entscheidungen für das Kind treffen kann. Grundlegende Entscheidungen, die den Lebensweg des Kindes bestimmen, sollten Eltern dennoch im Interesse des Kindes stets gemeinsam besprechen und entscheiden. Gemeinsame Entscheidungen bieten oft eine wesentlich bessere Basis, um positiv auf Kinder einzuwirken und späteren Vorwürfen des anderen Elternteils den Wind aus den Segeln zu nehmen. Auch das Kind wird Entscheidungen, die beide Elternteile gemeinsam treffen, bereitwilliger akzeptieren und nicht einen Elternteil gegen den anderen auszuspielen versuchen.

Das Gesetz gibt mit dem Kindeswohl die Richtung vor

Grundlage des Umgangsrechts ist § 1684 BGB. Das Gesetz regelt umfangreich dessen Grundsätze. Es versucht dabei, die durch die teils gegensätzlichen Interessen der Elternteile geprägte Lebenssituation aufzugreifen und mehr oder weniger befriedigend zu regeln. Auf der Grundlage der im Gesetz bezeichneten Grundsätze muss dann letztlich der Familienrichter im Einzelfall entscheiden, wie das Umgangsrecht im Streitfall auszugestalten ist.

Das Umgangsrecht ist dabei stets im Interesse des Kindeswohls zu verstehen. Nach § 1697a BGB ist der Familienrichter verpflichtet, in umgangsrechtlichen und in sorgerechtlichen Streitigkeiten „diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

Im Umgangsrecht geht es stets um das Kindeswohl.

Schaubild:
Im Umgangsrecht geht es stets um das Kindeswohl.

Auch Elternteile, die über das Umgangsrecht streiten, dürfen nicht vergessen, dass das Kindeswohl die Maxime ihres Handelns sein sollte. Gerade in Umgangsstreitigkeiten ist festzustellen, dass das Kindeswohl oft nur als Scheinargument vorgeschoben wird, um letztlich eigene Interessen durchzusetzen und dem Partner emotional möglichst auf die Füße zu treten. Auch das Gesetz greift diese Situation indirekt auf und betont stets das Kindeswohl als Maxime jeglicher Entscheidung.

Gesetzliche Vorgaben zum Umgangsrecht

§ 1684 Abs. I BGB bestimmt klar:

  1. „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.“
  2. „Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Vorgaben ist nicht zu unterschätzen. Das Gesetz greift die emotionale Situation der Eltern und des Kindes auf. Danach hat primär das Kind ein Umgangsrecht mit jedem seiner Elternteile. Umgekehrt und eigentlich sekundär hat jedes Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind, sondern auch die Verpflichtung, Umgang mit dem Kind zu pflegen.

Expertentipp:

Hintergrund ist die einfache Weisheit der Psychologie, dass ein Kind naturgegeben am besten aufwächst und sich entwickelt, wenn Vater und Mutter gemeinsam an der Erziehung beteiligt sind. Wenn ein Elternteil dem Kind den anderen Elternteil vorenthält, ihn beispielsweise totschweigt, ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass das Kind früher oder später den „genetisch“ bedingten Drang verspüren wird, den Kontakt zu seinem anderen Elternteil zu suchen. Es liegt in der Natur des Menschen zu wissen, wo er seine Wurzeln hat. Eltern sollten stets daran denken, wenn sie ihr Kind zum Gegenstand ihrer umgangsrechtlichen Auseinandersetzungen machen.

Auch der biologische Vater hat ein Umgangsrecht

Das Umgangsrecht wird in zwei Konfliktsituationen relevant.

  1. Miteinander verheiratete Eltern trennen sich. Spätestens mit der Scheidung ist das Umgangsrecht des ehelichen Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zu regeln.
  2. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gesteht das Gesetz auch dem biologischen, leiblichen Vater ein Umgangsrecht mit dem nichtehelichen Kind zu.

Der Gesetzgeber hat die Erkenntnis aufgegriffen, dass der leibliche, biologische Vater mit dem Kind und umgekehrt das Kind mit seinem leiblichen Vater eine naturgegebene emotionale Beziehung hat. Früher war es so, dass der biologische Vater nur ein Umgangsrecht hatte, wenn er mit dem Kind bereits eine enge persönliche Beziehung aufgebaut hatte. Verweigerte die Mutter den Umgang, war der Aufbau einer persönlichen Beziehung schwierig oder unmöglich.

Erst das Bundesverfassungsgericht konnte den Gesetzgeber dazu bewegen, die Rechte des biologischen Vaters anzuerkennen und gesetzlich zu regeln. Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, dass der leibliche Vater bereits eine enge Beziehung zum Kind hat. Vielmehr genügt es seit 2013, dass er durch sein Verhalten zeigt, Verantwortung für das Kind übernehmen zu wollen und dieser Wunsch dem Kindeswohl dient.

§ 1686a BGB bestimmt daher: “Der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind, soweit der Umgang dem Kindeswohl dient.“

Expertentipp:

Oft steht das Umgangsrecht im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten. Wer vom biologischen Vater Unterhalt fordert, sollte ihm auch ein Umgangsrecht zugestehen und ihn damit motivieren, seine Unterhaltspflichten ernst zu nehmen. Will der vermeintlich biologische Vater ein Umgangsrecht beanspruchen, muss er beweisen, dass er tatsächlich der leibliche Vater ist. Bestreitet die Mutter die Vaterschaft, kann das Gericht anordnen, dass die Vaterschaft geklärt wird (§ 178 FamFG). Dazu hat die Mutter die Entnahme von Blutproben zu dulden.

Auch der rechtliche, nicht leibliche Vater hat ein Umgangsrecht

Umgekehrt hat aber auch der rein rechtliche und nicht leibliche Vater (Stiefvater), der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ein Umgangsrecht mit dem Kind. Er steht zu dem Kind meist in einem Stiefverhältnis oder hat es adoptiert.

Jegliche Person, die eine enge Bezugsperson des Kindes ist, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

Jegliche Person, die eine enge Bezugsperson des Kindes ist, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind.

§ 1685 Abs.II BGB bestimmt, dass enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Notfalls kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung auch gegenüber Dritten näher regeln (§ 1684 Abs. III S. 1 BGB).

Umgangsrecht dritter Person

Kinder wachsen im Idealfall in einem familiär-sozialen Milieu auf. Auch das Gesetz erkennt die Situation an. § 1685 BGB bestimmt, dass Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, wenn damit dem Kindeswohl gedient ist. Ihnen gleichgestellt sind auch aktuelle Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils sowie allgemein andere Personen, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. In Betracht kommt beispielsweise die Amme, die das Kind vielleicht aufgezogen hat.

Wie gestaltet sich das Umgangsrecht?

Wenn es allgemein heißt, Umgangsrecht ist das Recht, gemeinsame Zeit miteinander zu verbringen, verwirklicht sich der Umgang gewöhnlich in regelmäßigen, zeitlich begrenzten Kontakten, Besuchen, gemeinsamen Wochenenden, Reisen oder sonstigen Unternehmungen von Kind und Elternteil. Miteinander Umgang zu haben, bedeutet aber nicht nur die persönliche Begegnung. Auch postalische oder telefonische Kontakte sind daher Teil des Umgangsrechts.

Es liegt in der Natur der Sache, dass das Gesetz keine Regelung vorgibt, wie und wie häufig das Umgangsrecht ausgeübt werden darf. Sind sich die Eltern einig, ist alles möglich. Streiten sich die Elternteile, stellen viele Gerichte ihre Entscheidungen vornehmlich auf das Alter des Kindes ab. Je älter das Kind ist, desto länger kann der Kontakt am Stück dauern. Als Orientierungshilfe gilt:

  • Das Umgangsrecht für kleine Kinder beschränkt sich auf den stundenweisen Kontakt einmal in der Woche. Sie sollen möglichst der engsten Bezugsperson (meist die Mutter) verbunden bleiben.
  • Für Kinder ab ca. 3 Jahren werden regelmäßige Übernachtungen gewährt.
  • Schulkinder dürfen regelmäßig übernachten und dafür auch Ferientage nutzen.

Expertentipp:

Dabei kommt es darauf an, wie der Umgang des Vaters mit dem Kind während der Ehezeit ausgestaltet war, wie er in sich in der Trennungsphase dargestellt hat und wie sich der Vater aktuell um das Kind bemüht. War der Kontakt bisher nicht besonders intensiv, wird kein Familienrichter versuchen, den Kontakt zu intensivieren. Wer also plötzlich seine Liebe zum Kind entdeckt, muss sich darauf einzustellen, dass der Umfang des Umgangsrechts dazu in Beziehung steht.

Speziell: Übernachtungen beim anderen Elternteil

Die Gerichte befürworten es, wenn das Kind beim anderen Elternteil übernachtet. Übernachtungen festigen die Bindung zum umgangsberechtigten Elternteil, insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Elternteile weiter voneinander entfernt liegen und das kurzzeitige Umgangsrecht allein dadurch erschwert würde (z.B. OLG Saarbrücken 6 UF 20/13: Alle zwei Wochen am Wochenende eine Übernachtung für 3 ½-jährigen Sohn).

Besteht denn eine Umgangspflicht des Elternteils?

Verweigert ein Elternteil den Umgang mit dem Kind, ist die Situation schwierig. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass ein Kind ein Umgangsrecht mit seinen Eltern hat und es einem Elternteil zuzumuten ist, im Interesse des Kindeswohls zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden.

Sofern der Umgang jedoch zwangsweise durchgesetzt werden müsste, dient die Maßnahme kaum dem Kindeswohl (BVerfG 1 BvR 1620/04). Genauso wenig kann gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungswechselmodell für das gemeinsame Kind angeordnet werden (OLG Koblenz 11 UF 251/09).

Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren

Beantragt ein Ehepartner die Scheidung, muss die Antragsschrift die Erklärung beinhalten, ob die Ehepartner eine Regelung über das Umgangsrecht, das Sorgerecht und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder getroffen haben (§ 133 FamFG).

Das Gericht ist verpflichtet, auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken. Dazu weist es auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin und insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung („Cochemer Modell“).

Dazu kann das Gericht anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder andere Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen oder eine Bestätigung dazu vorlegen.

Soweit es dabei auch um das Umgangsrecht oder den Aufenthaltsort des Kindes geht, kann das Familiengericht notfalls eine einstweilige Anordnung erlassen. Eine solche einstweilige Anordnung ist auch möglich, solange die Teilnahme an einem Mediationsverfahren aussteht. Das Gericht soll das Kind möglichst vorher persönlich anhören.

Was tun in Konfliktsituationen?

Beeinträchtigung des Umgangsrechts dienen nicht dem Kindeswohl

Dem Umgangsrecht und der Umgangspflicht steht die Pflicht der Eltern gegenüber, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde (§ 1684 Abs. 2 BGB). Typisches Beispiel ist, dass ein Elternteil versucht, das Bild des Kindes vom anderen Elternteil so zu manipulieren, dass das Kind sich von diesem abwendet.

Mit den Kindern muss man zart und freundlich verkehren. Das Familienleben ist das beste Band. Kinder sind unsere besten Richter.

Otto von Bismarck

Umgangspfleger als Mittler

Verletzt ein Elternteil seine Neutralität dauerhaft oder wiederholt, kann das Familiengericht auf Antrag des umgangsberechtigten Elternteils einen Umgangspfleger bestellen (§ 1684 Abs. III S. 3 BGB).

Ein solcher Umgangspfleger ist für die Ausgestaltung des Umgangsrechts verantwortlich und hat ein geregeltes und konfliktfreies Abholen und Zurückbringen des Kindes sicherzustellen. Er kann bestimmen, wann und wie lange sich das Kind bei welchem Elternteil aufhält. Um das Umgangsrecht durchzusetzen, kann er die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen und gerichtlich unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers durchsetzen (§ 1684 Abs. III S. 4 BGB).

Familiengericht kann eine Umgangsregelung bestimmen

Streiten die Elternteile über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts, kann das Familiengericht auf Antrag des umgangsberechtigten Elternteils Umfang und Ausübung des Umgangsrechts näher regeln (§ 1684 Abs. III S.1 BGB).

Dabei hat das Gericht auf die Wünsche des Kindes Rücksicht zu nehmen. Das Familiengericht muss akzeptieren, dass der umgangsberechtigte Elternteil vielleicht einen neuen Partner hat. Es kann dann nicht die Abwesenheit des neuen Partners anordnen, wenn sich das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält.

Expertentipp:

Gerade der neue Partner ist oft Anlass für den betreuenden Elternteil, aggressiv zu reagieren und den Umgang zu verweigern. Im Interesse des Kindes sollte jedoch diese neue Lebenssituation akzeptiert und die persönliche Aversion nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden.

Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder sogar ausschließen, wenn es dem Kindeswohl unabdingbar ist (§ 1684 Abs. IV S.1 BGB).

Fälle dieser Art sind der sexuelle Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil, wobei das Bestehen pädophiler Neigungen nicht ausreichend sein soll. Auch eine starke, objektiv begründete Abneigung des Kindes gegen den umgangsberechtigten Elternteil oder die fortgesetzte negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil können Gründe darstellen.

Begleitender Umgang

Eine weitere Möglichkeit, die Ausübung des Umgangsrecht zu regeln, ist die Anordnung des Familiengerichts, das Umgangsrecht nur im Beisein eines neutralen Dritten, meist eines Mitarbeiters des Jugendamtes anzuordnen (§ 1684 Abs. IV S. 3 BGB).

Vollstreckung umgangsrechtlicher Entscheidungen

Das Umgangsrecht ist einklagbar. Der beste gerichtliche Titel nutzt aber nichts, wenn der betreuende Elternteil das Umgangsrecht ständig hintertreibt. In diesem Fall muss der umgangsberechtigte Elternteil die umgangsrechtliche Entscheidung des Gerichts zwangsweise vollstrecken.

Voraussetzung dafür ist, dass die gerichtliche Verfügung „vollzugsfähig“ ist. Dazu muss sie konkrete Anweisungen gegenüber dem betreuenden Elternteil enthalten. Bestandteil der richterlichen Verfügung ist meist, dass Ordnungsmittel in Form von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht werden oder unmittelbarer Zwang angeordnet wird (§§ 89, 90 FamFG). Bevor Ordnungsmittel festgesetzt werden, muss der betreuende Elternteil angehört werden. Da eine Zwangsvollstreckung immer Ultima Ratio sein sollte, sieht das Gesetz ein gerichtliches Vermittlungsverfahren vor. Dabei versucht das Gericht zu vermitteln und Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs zu erreichen. Soweit das Kindeswohl gefährdet erscheint, kann das Gericht das Umgangsrecht auch kurzzeitig einschränken oder gar ausschließen.

Expertentipp:

Es ist zu berücksichtigen, dass die zwangsweise Vollstreckung eines Umgangsrechts für das Kind eine extreme Konfliktsituation beinhaltet. Gerichtsvollzieher dürfen die Zwangsvollstreckung durchaus aus diesem Grunde verweigern (BVerfG 1 BvR 1620/08).

Tipp: Helfer in der Not

Jugendämter sind auch Servicebehörden. Jugendämter bieten kostenlose Beratungen an und führen auch teilweise selbst Mediationen durch. In Betracht kommen auch Familienberatungsstellen bei Arbeiterwohlfahrt oder Caritas.

Eine Mediation kann durchaus helfen eine friedliche Lösung für Konflikte zu finden.

Eine Mediation kann durchaus helfen eine friedliche Lösung für Konflikte zu finden.

Bei der Mediation geht es um die friedliche Konfliktlösung unter Beteiligung eines neutralen Dritten. Gerade wenn es um Kinder geht, sind die emotionalen Fronten oft so verhärtet, dass kaum Kompromisse möglich erscheinen. Mediation führt nicht zu falschen oder richtigen Ergebnissen. Mediation ist dann gut und richtig, wenn sie von beiden Parteien als fair und akzeptabel erlebt wird und letztlich erkannt wird, dass das Kindeswohl im Vordergrund steht. Die Mediation endet damit, dass das Vereinbarte schriftlich und rechtsverbindlich festgehalten wird.

Speziell: Umgangsrechte bei Umzug ins Ausland

Zieht der betreuende Elternteil mit dem Kind ins Ausland, erweist sich das Umgangsrecht oft als unmöglich. Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass das Sorgerecht eine deutlich stärkere Rechtsposition einräumt als das bloße Umgangsrecht. Die dadurch bedingten Nachteile müsse der umgangsberechtigte Elternteil im Interesse des Kindes hinnehmen. Der Auswanderungswunsch sei von den Familiengerichten im Grundsatz zu akzeptieren. (OLG Nürnberg 10 UF 1899/11).

Allerdings muss das Familiengericht die Folgen für das Kindeswohl umfassend gewichten und darf das natürliche Interesse des Kindes an einer fortdauernden Beziehung nicht ignorieren (BGH XII ZB 81/09).

Der Bundesgerichtshof stellt in Auswanderungsfällen auf folgende Aspekte ab:

  • Bindungsstärke des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil
  • Bindungskontinuität
  • Kontinuität des Verwandten- und Freundeskreises am bisherigen Wohnort
  • Erziehungseignung des umgangsberechtigten Elternteils

Weniger kommt es darauf an, ob der auswanderungswillige Elternteil triftige Gründe für seinen Auswanderungswunsch hat. Vermittelt er jedoch den Eindruck, er wolle durch den Umzug das Umgangsrecht torpedieren, kann dies durchaus Zweifel an seiner Toleranzfähigkeit und damit an seiner Erziehungseignung begründen (so auch OLG Koblenz 11 UF 149/10). Die Konsequenz kann dann darin bestehen, dass dem umgangsberechtigten Elternteil insoweit im Rahmen des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.

Fazit

Das Umgangsrecht ermöglicht den Elternteilen und dem Kind miteinander Zeit zu verbringen. Diese gemeinsam verbrachte Zeit verwirklicht sich normalerweise in regelmäßigen, zeitlich begrenzten Kontakten. Dazu zählen auch postalische und telefonische Interaktionen. Im Mittelpunkt sollte dabei stets das Wohl des Kindes stehen. Wie oft das Umgangsrecht dann schlussendlich ausgeübt wird, hängt vom Alter des Kindes, als auch von der emotionalen Beziehung mit dem Elternteil ab. Lässt sich die Situation jedoch nicht geruhsam und einstimmig lösen, sollten ggf. Mediatoren hinzugezogen werden.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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