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Nach § 1585 c BGB kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden.
Dieser Verzicht kann auch bereits vor Eheschließung erklärt werden.
Der Verzicht bedarf eigentlich keiner Form., kann also auch mündlich erklärt werden. Um den Unterhaltsverzicht später jedoch beweisen zu können, sollten die Ehegatten einen notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung schließen.
Die Ehegatten sind grundsätzlich vollkommen frei in dem, was sie untereinander vereinbaren.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon mehrmals entschieden, dass ein Unterhaltsverzicht dann sittenwidrig ist, wenn ein Unterhaltsanspruch eigentlich besteht und der bedürftige Ehegatte durch den bei oder nach der Scheidung erklärten Verzicht Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beanspruchen muss.
Weiterhin muss bei einem Ehevertrag stets der Inhalt überprüft werden, wenn die Ehegatten, als sie den Ehevertrag ausgehandelt haben, nicht gleichberechtigte Verhandlungspositionen hatten, sondern erkennbar ist, dass ein Ehepartner eine bessere Verhandlungsposition hatte.
Mit Urteil vom 11.02.2004 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, was bei einem Ehevertrag zu überprüfen ist.
- Zunächst ist zu überprüfen, ob der Ehevertrag für einen Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses sittenwidrig, also erheblich benachteiligend war. Dabei sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten, die geplanten und schon eingetretenen Ziele der Ehe, die von den Eheleuten mit der Vereinbarung verfolgten Zwecke und ihre Beweggründe zum Vertragsabschluss zu ergründen.
- In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der Unterhaltsverzicht im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe zu einer einseitigen Lastenverteilung führt. Wenn das Gericht feststellt, dass eine einseitige Benachteiligung vorliegt, ist nicht der gesamt Vertrag unwirksam. Vielmehr gestaltet das Geicht den Vertrag unter Wahrung der Belange beider Ehegatten neu. Dieses kann dazu führen, dass bei Betreuung von Kindern nicht nur während der Betreuungszeit der volle Unterhalt zu leisten ist, sondern durch berufliche Nachteile durch Ausübung der Betreuung der Kinder, die nicht mehr aufholbar sind, auch ein anschließender Aufstockungsunterhalt gezahlt werden muss.
Ein Verzicht ist insbesondere dann immer unwirksam, wenn
- schutzwürdige Interessen gemeinsamer Kinder dem Verzicht entgegenstehen, insbesondere deshalb weil der betreuende Elternteil zu einer eigenen Erwerbstätigkeit gezwungen ist und deshalb die Pflege und Erziehung der Kinder vernachlässigen muss;
- ein vorehelicher Verzicht bei Schwangerschaft der Frau vereinbart wurde, wenn die Eheschließung von dem Unterhaltsverzicht abhängig gemacht wurde;
- wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne seinen Unterhaltsanspruch seinen Lebensunterhalt durch Sozialhilfe bestreiten muss oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Dieses ist z.B. der Fall, wenn ein nichtvermögender und erwerbsunfähiger Ehegatte auf Unterhalt verzichtet.
- wenn ein Ehegatte die Fortsetzung der Ehe, in der ein Ehegatte lange nur den Haushalt geführt hat, von einem Unterhaltsverzicht abhängig macht.
EXPERTENTIPP: Bei Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein Unterhaltsverzicht auf nachehelichen Unterhalt erklärt wird, sind stets die Beweggründe und die aktuelle Situation sorgfältig mit aufzunehmen.
Weiterhin ist sorgfältig darauf zu achten, dass einer der Ehegatten nicht zu sehr benachteiligt wird, wenn er nicht eine gleichberechtigte Verhandlungsposition hat.
Auch wenn auch Ehegatten untereinander selbst den Unterhaltsverzicht vereinbaren können, so sollten sie sich stets durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar beraten lassen.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Unterhaltverzicht nachher unwirksam ist und doch nachehelichen Unterhalt in erheblichem Umfang gezahlt werden muss.
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