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In der Praxis wird um den nachehelichen Ehegattenunterhalt am härtesten gekämpft. Zum einen besteht die Gefahr, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Scheidung der soziale Abstieg droht. Zum anderen werden bei geringen Einkommen die Vermögen so aufgeteilt, dass unter Umständen beide geschiedenen Ehegatte am Rande des Existenzminimums leben.
Nach der Scheidung sind die Ehegatten wieder grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Jeder Ehegatte muss also wieder für sich selbst sorgen.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung, also dann wenn das Scheidungsurteil wirksam wird. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt der Scheidung ein besonderer Grund besteht, weswegen der Ehegatte selbst nicht arbeiten kann.
Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen hat der Gesetzgeber einen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatte vorgesehen.
Diese Ausnahmen sind:
- Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Ein geschiedener Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er ein gemeinschaftliches Kind betreut und deshalb eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Auch adoptierte Kinder fallen hierunter.
Der Ehegatte, der mit Einverständnis des anderen Ehegatte das gemeinsame Kind betreut muss so lange nicht arbeiten, solange das betreute Kind noch nicht 8 Jahre alt ist oder noch nicht die dritte Grundschulklasse besucht. Aber dem Alter von 8 Jahren oder wenn das Kind die dritte Grundschulklasse besucht, ist der betreuende Elternteil grundsätzlich verpflichtet, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen. Allerdings kommt es dabei immer auf die persönlichen Verhältnisse und die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes an. Spätestens ab dem Alter von 11 Jahren muss eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen werden.
Spätestens ab dem Altern von 16 Jahren muss der betreuende Elternteil wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen. Bei mehreren Kindern ist immer auf das Alter und den Entwicklungsstand des jüngsten Kindes auszugehen. Folge ist, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erlischt.
- Unterhalt wegen Alters
Der geschiedene Ehegatte hat auch dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er aus Altersgründen seinen Lebensbedarf durch eigene Arbeit nicht mehr decken kann und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass der arbeitslose Ehegatte noch mal eine angemessene Arbeitsstelle findet.
Der arbeitslose Ehegatte ist verpflichtet, sich auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, wenn er im erlernten beruf keine Erwerbstätigkeit mehr finden kann.
Es gibt dabei keinen festen Altersgrenzen. Es kommt dabei auf die Berufsvorbildung, die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit, die Dauer der Arbeitsunterbrechung, Wiedereingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt, die ehelichen Verhältnisse, die Ehedauer, den Gesundheitszustand und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.
Dieser Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Ehegatten bei der Hochzeit bereits im Rentenalter waren.
- Unterhalt wegen Krankheit
Ein geschiedener Ehegatte hat dann noch Anspruch auf Unterhalt, wenn von ihm wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwarten kann.
Voraussetzung ist, dass die Krankheit bereits vor Eheschließung vorlag oder während der Ehe eingetreten ist.
Als Krankheit gelten auch Alkohol- und Tablettenabhängigkeit, Drogensucht oder Neurosen. Der kranke Ehegatte hat die Verpflichtung, sich ärztlich behandeln zu lassen und sich aktiv an der Besserung seines Gesundheitszustandes zu beteiligen.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Der geschiedene Ehegatte kann nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn er keine Arbeitsstelle findet und der Grund dafür nicht Kinderbetreuung, sein Alter oder eine Krankheit ist.
Der erwerbslose Ehegatte muss sich intensiv und ernsthaft darum bemühen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Er muss beweisen, dass er sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit reicht nicht aus. Er hat die Verpflichtung, sich fortzubilden bzw. sich umschulen zu lassen.
EXPERTENTIPP: Falls Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen wollen, sollten Sie sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen und ihre Bemühungen auch nachweisen können. Sammeln Sie jede Stellenanzeige, auf die Sie sich bewerben, zusammen mit einer Kopie Ihrer Bewerbung.
Schalten sie selbst Zeitungsanzeigen und bewerben Sie sich auf Anzeigen. Nehmen Sie stets alle Vorstellungstermine wahr und heben Sie die Einladungen zu den Vorstellungsterminen auf. Sie müssen auch probeweise arbeiten.
Es werden ca. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat auf Stellenangebote als Minimum angesehen.
Weiterhin sollten Sie Aufzeichnungen über Telefonate anfertigen, wenn sie bei einem potentiellen Arbeitgeber anrufen.
Sämtliche Bewerbungen und Ablehnungsschreiben müssen dem Gericht vorgelegt werden. Je mehr, desto besser.
Wichtig ist, dass der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit zeitlich beschränkt werden kann.
- Aufstockungsunterhalt
Der geschiedene Ehegatte soll auch nach der Scheidung möglichst seinen Lebensstandard beibehalten, der während der Ehe bestand. Wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen ehelichen Lebensstandard durch eigene Einkünfte zu erreichen, so kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen.
Beim Aufstockungsunterhalt erhält der geschiedene Ehegatte die Differenz zwischen seinem eigenen Einkommen und dem Betrag, den er während der Ehe zur Verfügung hatte.
Auch dieser Unterhalt kann zeitlich begrenzt und herabgesetzt werden.
- Ausbildungsunterhalt
Wenn ein arbeitsloser Ehegatte keinen Arbeitsplatz findet, ist er verpflichtet, sich auszubilden, fortzubilden oder umzuschulen. Er hat also eine Ausbildungspflicht.
Für die Zeit, in der sich der Ehegatte fortbildet, besteht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Der Anspruch umfasst die laufenden Lebenshaltungskosten und die Ausbildungskosten.
Wenn der arbeitslose Ehegatte sich nicht fortbildet oder ausbildet, wird er so behandelt, als würde er sich nicht ausreichend um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.
Diesem Ehegatten wird dann das Einkommen angerechnet, was er mit dieser Ausbildung oder durch eine andere Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Der Unterhaltsanspruch kann dadurch entfallen.
Weiterhin gibt es einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn ein Ehegatte noch vor oder während der Ehe eine Ausbildung begonnen hat und diese in Erwartung oder während der Ehe abgebrochen hat.
Wenn dieser Ehegatte die Ausbildung nach der Scheidung so schnell wie möglich wieder aufnimmt, die Ausbildung in der normalen Ausbildungszeit absolviert wird und mit der Ausbildung später einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden soll, kann Unterhalt verlangt werden.
- Billigkeitsunterhalt
Wenn ein schwerwiegender Grund besteht, weswegen ein Ehegatte auch nach der Scheidung nicht arbeiten kann, kann er unter Umständen Billigkeitsunterhalt verlangen.
Schwerwiegende Gründe sind:
- bei Betreuung von Pflegekindern;
- bei Betreuung von Kindern des anderen geschiedenen Ehegatten;
- bei Betreuung des Enkelkindes;
- wenn der Krankheitsunterhaltsanspruch daran scheitert, dass die Krankheit erst nach der Scheidung aufgetreten ist;
- wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte besondere Leistungen für den anderen Ehegatten erbracht hat, z.B. die Angehörigen gepflegt oder ein großes Vermögensopfer erbracht hat;
Für die Billigkeitserwägung kommt es maßgeblich drauf an, wie lange der Unterhaltsanspruch bereits beendet war.
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