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Welches Einkommen ist für den nachehelichen Unterhalt relevant?

Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld oder, die in irgendeiner Form Geld wert sind, anzurechnen. Da jeder Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet ist, sich so weit wie möglich, selbst zu unterhalten, muss er sich zunächst einmal an sein eigenes Vermögen und seine eigenen Einkünfte halten.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches kommt es bei beiden Ehegatten auf die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens an.

A. Tatsächliche Einkünfte

Einkommen ist:

 

  • Einkommen als Arbeitnehmer, Beamter etc.;
  • Einkommen als Selbständiger;
  • Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft;
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
  • Kapitaleinkünfte, bestehend aus Zinsen und Dividenden z.B. bei Aktienbesitz;
  • Einkünfte aus dem Handel mit Wertpapieren;
  • Renten;
  • Leibrenten;
  • Einnahmen aus Beteiligungen von Gesellschaften;
  • Sozialleistungen, wie Krankengeld, BaföG, Arbeitslosengeld I, Berufsunfähigkeitsrente etc.;
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist nur beim Unterhaltsverpflichteten Einkommen;
  • Steuerrückerstattungen sowie Steuervorteile aus Steuerfreibeträgen;

Als Einkommen für Arbeitnehmer, Beamte etc. zählt nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Überstunden- und Feiertagsvergütungen, Prämien, Zulagen, Ortszuschlag, Kinderzuschüsse, Gratifikationen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Spesen, Abfindungen, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld etc.

Auch Sachbezüge wie z.B. der Wert einer Betriebswohnung, kostenloses oder verbilligtes Essen, der Wert eines Firmenwagens, Aufwandsentschädigungen etc. gehören zum Einkommen.

Sofern Freunde oder Verwandte gelegentlich einen der Ehegatten mit Nahrung oder Zahlungen unterstützen, zählt das nicht zum Einkommen.

Damit ein realistisches Bild über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann, werden bei Arbeitnehmern die Einkünfte während der letzten 12 Monate zusammengezählt und der Durchschnitt dieser Einkünfte ermittelt.

Bei Selbständigen werden dagegen mindestens die Einkünfte der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.

B. Wohnvorteil (Mietfreies Wohnen in der eigenen Wohnung)

Auch ein mietfreies Wohnen im Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung gilt als Einkommen eines Ehegatten. Der Wohnwert sind die ersparten Mietkosten, also der Betrag, um den der Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter, der die ortsübliche Miete zahlt.

In der Regel ist für den Wohnwert die ortsübliche Miete anzusetzen.

Der Gesetzgeber geht beim Trennungsunterhalt aber davon aus, dass der Ehegatte der im Eigenheim zurückbleibt, von der Alleinnutzung zunächst keinen wirtschaftlichen Vorteil hat. Ein Verkauf oder eine Vermietung des Hauses oder der Wohnung kann dem Ehegatten nicht zugemutet werden. Während der Trennungszeit besteht die Möglichkeit, dass sich die Eheleute wieder versöhnen.

Dieses hat zur Folge, dass während der Trennungszeit nur ein angemessener Wohnwert anzusetzen ist. Angemessener Wohnwert ist der Wert für eine entsprechend kleinere Wohnung. Von diesem angemessenen Wohnwert sind allerdings noch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten sowie Zinsen und Tilgung abzuziehen.

C. Fiktive Einkünfte

Beim Kindesunterhalt besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung. Manchmal kommt ein zur Unterhaltszahlung verpflichteter Elternteil auf die Idee kommt, dass er in Zukunft weniger verdienen will oder lieber arbeitslos bleibt. Viele wollen sich so um die Unterhaltszahlung drücken.

Um dieses zu verhindern, hat die Rechtsprechung entschieden, dass dieser Elternteil sich so behandeln lassen müsse, als wenn er das Einkommen tatsächlich verdient hat.

Bei der Bemessung der Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruches spielt dieses keine Rolle, da die ehelichen Lebensverhältnisse und keine unabhängige Richtgröße wie die Düsseldorfer Tabelle für den nachehelichen Unterhalt maßgeblich sind.

Beim nachehelichen Unterhalt ist nur das maßgeblich, was tatsächlich das eheliche Zusammenleben geprägt hat.

Verliert der sonst zahlungspflichtige Ehegatte wegen einen Verschuldens oder mutwillig seinen Arbeitsplatz, so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte fiktiv anzurechnen, wenn ihm dabei bewusst war, dass er dadurch den Unterhalt gefährdet.

D. Einkommen, dass nicht angerechnet wird

Bei monatlichen Nettoeinkünften über EUR 6.000 geht die Rechtsprechung davon aus, dass die nicht vollständig für den Lebensunterhalt ausgegeben werden, sondern ein Teil als Vermögensanlage dient. Alles, was über einen Betrag von EUR 6.000 hinausgeht, bleibt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, da dieser Betrag auch nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (vgl. OLG Köln, Az. 27 UF 136/99, FamRZ 2002, 326 f.).

Wenn ein Ehepartner nach Absprache mit dem anderen Ehegatten die gemeinsamen Kinder betreut, ist er auch nach der Scheidung nicht gleich verpflichtet, eine Beruftätigkeit aufzunehmen. Er kann sich auch nach der Scheidung zunächst weiter um die Betreuung der Kinder kümmern. Falls dieser Ehegatten daneben doch geringfügig arbeitet, wird dieses Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltes nur zur Hälfte berücksichtigt. Das Einkommen ist überobligatorisch.

 

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