Versicherungen während der Trennung und nach der Scheidung

Wenn Ehegatten sich trennen, zieht in der Regel einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit dieser Trennung müssen sich beide Ehegatten nicht nur in der jeweiligen Wohnsituation neu zurechtfinden. Es ist unbedingt zu überprüfen, ob die bisher bestehenden Versicherungsverträge fortgelten.

Häufig haben beide Ehegatten Versicherungen gemeinsam abgeschlossen. In diesem Fall müssen die Ehegatten mit der Versicherung klären, wer in Zukunft weiter Versicherungsnehmer ist. Der andere Ehegatte sollte sich schnell um eigene Versicherungen bemühen.

Das Wichtigste

  • Prüfen Sie im Falle einer Trennung alle Versicherungen dahingehend, wer der Versicherungsnehmer ist. Der andere Ehepartner ist nur mitversichert und muss sich um eine eigene Versicherung kümmern.
  • Ändern Sie bei einer Trennung oder Scheidung schnellstmöglich den Begünstigten der Versicherung, sonst erbt eventuell später Ihr ehemaliger Ehepartner und nicht der jetzige die Versicherungssumme.
  • Warten Sie mit dem Abschluss eigener Versicherungen nicht zu lange, sonst sind Sie nach der Scheidung nicht mehr versichert.

Rechtsschutzversicherung

Auch der Rechtsschutz­versicherungsvertrag gilt nur bis zur Scheidung für beide Ehegatten. Nach der Scheidung ist nur noch der Ehegatte versichert, der die Versicherung abgeschlossen hat. Der Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings auch weiterhin auf die Kinder.

Das bedeutet, dass sich der andere Ehegatte mit der Scheidung selbst rechtsschutzversichern muss, sofern er eine Rechtsschutzversicherung haben möchte. Es empfiehlt sich daher schon im Scheidungsverfahren damit zu beginnen, die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen miteinander zu vergleichen und sich die beste auszuwählen und nicht erst nach der Scheidung damit zu beginnen. Denn auch, wenn Sie direkt nach der Scheidung eine Rechtsschutzversicherung abschließen sollten, so müssten Sie regulär noch ein paar Monate warten, bis diese im Schadensfall für Sie eintritt.

Krankenversicherung

Die Familienversicherung

Ehepartner, die nicht berufstätig sind, sind im Rahmen der Familienversicherung häufig über Ihren berufstätigen Ehegatten mitversichert. Nach der Scheidung entfällt die Familienversicherung mit der Folge, dass sich jeder Ehegatte selbst versichern muss. Der nach der Scheidung nicht mehr mitversicherte Ehegatte hat 3 Monate nach der Scheidung Zeit, um sich selbst zu versichern.

Solange besteht der Versicherungsschutz fort. Dennoch sollte sich der dann nicht mehr versicherte Ehegatte schnell um eine Versicherung bemühen. Wenn er die Frist von 3 Monaten verpasst hat, ist die Krankenversicherung des anderen Ehegatten nicht mehr verpflichtet, den bisher nicht selbst versicherten Ehegatten aufzunehmen.

Die private Krankenversicherung

An der eigenen privaten Krankenversicherung ändert sich für einen geschiedenen Ehegatten nichts. Die Scheidung spielt auch dann keine Rolle, wenn nur einer der Ehegatten privat versichert und der andere gesetzlich versichert ist. Für Kinder ist zu berücksichtigen, dass, wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist, sie nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden können.

Expertentipp:

Sind beide Ehegatten privat versichert und ist einer von Ihnen unterhaltsberechtigt, dann sind nach der Scheidung die Beiträge für die Krankenversicherung zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen.

Hausratsversicherung

Der Vertragsnehmer

Die Hausratsversicherung besteht nur für den Ehegatten, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Maßgeblich ist für diese Versicherung der Zeitpunkt der Trennung. Bleibt der Ehegatte, auf den der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist, in der alten Wohnung, ändert sich für ihn nichts. Zieht dieser Ehegatte in eine neue Wohnung, sollte er dieses unverzüglich dem Versicherer melden. In diesem Fall gilt der Versicherungsvertrag für die neue Wohnung weiter.

Der andere Ehepartner

Der andere Ehegatte, auf den der Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen wurde, muss eine neue Hausratsversicherung abschließen. Auch hier besteht in der Regel bis 3 Monate nach der Trennung Versicherungsschutz. Wenn dann in der Wohnung des nicht selbst versicherten Ehegatten ein Schadensfall eintritt, muss der ausgezogene Ehegatte, der Vertragspartner ist, den Schadenfall melden und sich um die Erstattung der Versicherungssumme bemühen.

Haben beide Ehegatten eine Hausratsversicherung abgeschlossen, so sollten sie umgehend nach der Trennung sich bei der Versicherung melden. Nur so kann geklärt werden, für welche Wohnung der Versicherungsvertrag fortbesteht und welcher Ehegatte ggf. eine neue Hausratsversicherung abschließen muss.

Expertentipp:

Wenn der Hausrat nach einer Trennung zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird, kann die Versicherungssumme des bestehenden Vertrages unter Umständen gesenkt werden. Möglich ist , die Wohnfläche der neu bezogenen Wohnung des Versicherungsnehmers anzupassen. Dieses senkt den Versicherungsbeitrag.

Private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung läuft auf den Ehegatten weiter, der den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Der andere Ehegatte ist nur bis zur Scheidung mitversichert. Für gemeinsame Kinder hingegen besteht auch in Zukunft der Versicherungsschutz über den einen Elternteil, welcher die private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, weiter. Spätestens nach der Scheidung sollte der geschiedene Ehegatte eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen, um im Schadensfall durch eine Versicherung abgesichert zu sein. Es ist aber dem bisher über den anderen Ehepartner Mithaftschutzversicherten dringend anzuraten, sich nicht erst zum Zeitpunkt der Scheidung oder erst dananch um seinen eigenen Versicherungsschutz zu kümmern, denn bevor eine Haftpflichtversicherung im Schadensfall greift, müssen Sie diese schon vor einer gewissen Zeit, in der Regel ein vor ein paar Monaten, abgeschlossen und bezahlt haben. Zu spätes Handeln könnte im Schadensfall dann sehr teuer für Sie werden.

 

Expertentipp:

Wenn der Ehemann als Versicherungsnehmer noch vor der Scheidung seine neue Lebensgefährtin der Versicherung als Mitversicherte meldet, fällt die Ehefrau aus dem Vertrag heraus. Die Noch-Ehefrau hat also ihren Versicherungsschutz verloren, ohne dass sie davon unbedingt etwas erfährt.

Lebensversicherung

Eine Scheidung hat auf eine Lebensversicherung an sich keinen Einfluss. Häufig ist der andere Ehegatte als begünstigte Person im Versicherungsvertrag benannt. Wenn Sie und Ihr begünstigter Ehepartner in Trennung leben oder sich sogar schon im Scheidungsverfahren oder kurz davor befinden, bleibt der Vertrag davon unberührt. Deshalb sollten Sie schon nach einer Trennung schnellstmöglich dafür Sorge tragen, dass der Vertrag hinsichtlich des Begünstigten abgeändert wird. Wenn der begünstigte Ehegatte widerruflich als Begünstigter in der Lebensversicherung eingetragen ist, kann eine Abänderung ohne weiteres erfolgen. Wurde der andere Ehegatte unwiderruflich als Begünstigter eingetragen, können Sie nicht alleine Ihren Vertrag zur Lebensversicherung ändern lassen, sondern benötigen für die Änderung zusätzlich die Zustimmung Ihres in Trennung lebenden oder bereits geschiedenen Ehegatten.

 

Expertentipp:

Sofern nach einer Trennung oder Scheidung das Einkommen für die Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht mehr ausreicht, kann die Versicherung entweder ruhend gestellt oder gekündigt werden.

Allerdings sollte die Kündigung gut überlegt werden. Bei einer vorzeitigen Kündigung sinkt die Rendite rapide.

Falls es wirtschaftlich nicht möglich ist, die Versicherung aufrecht zu erhalten, gibt es die Möglichkeit, die Versicherung zu verkaufen. Unter Umständen ist der Verkaufswert einer Versicherung an eine andere Person höher als der von der Versicherung bezahlte Rückkaufswert. Zur Frage, ob ein Verkauf sich lohnt, sollte vorab ein Finanzdienstleister kontaktiert werden.

Private Rentenversicherung

Wenn nicht per Ehevertrag der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der Rentenanwartschaften der beiden Ehegatten untereinander, ausgeschlossen wurde, werden die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Von dieser Rententeilung sind sowohl gesetzliche als auch private Rentenversicherungen betroffen. Nur wenige Rentenanwartschaften, denen es an der sogenannten Ausgleichsreife fehlt, werden nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um noch verfallbare Rentenanwartschaften aus einer betrieblichen Rente, Leistungen aus Unfallversicherungen und Arbeitslosenversicherungen, private Kapitallebensversicherungen und Rentenansprüche bei ausländischen, zwischenstaatlichen und überstaatlichen Versorgungsträgern.

Dem Vertrag des zum Ausgleich verpflichteten Partners wird unter Umständen Deckungskapital entnommen. Hieraus wird eine beitragsfreie Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten gebildet. Die Rentenversicherung des anderen Partners wird entsprechend gesenkt.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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