Muss ich den Zugewinnausgleich auf einmal zahlen?

Stundung der Ausgleichszahlung

Der zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtete Ehegatte kann eine Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB im Gerichtsverfahren beantragen, wenn die sofortige Zahlung des gesamten Betrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ihm nicht zumutbar ist.

Zumutbarkeit

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn für den ausgleichspflichtigen Ehegatten der sofortige Ausgleich eine besondere Härte darstellen würde und dem anderen Ehegatten die Wartezeit zugemuten werden kann.

Eine sofortige komplette Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages ist dann nicht zumutbar, wenn der Geschäftsbetrieb des zur Zahlung verpflichteten Ehegatten gefährdet würde und dieser die wirtschaftliche Grundlage für seine Unterhaltszahlungen bildet.

Die sofortige Zahlung ist auch dann nicht zumutbar, wenn dadurch die Wohn- und Lebensverhältnisse zu Lasten gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder verschlechtert würden.

Wenn die Eheleute sich über die Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruches einig sind und nicht vor Gericht streiten, kann die Stundung des Zugewinnausgleichsanspruches beim Rechtspfleger am Familiengericht beantragt werden.

Stundung muss gerichtlich festgelegt werden

Streiten die Eheleute um den Zugewinnausgleich bei Gericht, muss in dem Urteil, in dem die Zugewinnausgleichszahlung festgelegt wird, auch die Stundung des Betrages festgeschrieben werden. Ebenso ist die Stundung der Ausgleichsforderung zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung sowie Art und Umfang einer Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach billigem Ermessen. Der Zinssatz entspricht regelmäßig dem für lange Kredite.

Expertentipp:

Sobald sich herausstellt, dass durch die Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages Ihr Unternehmen oder Ihr sonstiges Vermögen erheblich gefährdet wird, sollten Sie schnellstens über die Beantragung der Stundung der Zahlung nachdenken, damit Ihr Existenz nicht gefährdet wird. Kleine Zahlungen können regelmäßig bei mittlerem Vermögen besser aufgefangen werden als ein einziger großer Zugewinnausgleichsbetrag.

Autor:  iurFRIEND-Redaktion

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