Mutterschaftsgeld

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich Mutterschaftsgeld und wie beantrage ich es?

Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, genießen Sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt Ihres Kindes Mutterschutz. Um Sie in der Zeit des Mutterschutzes finanziell abzusichern, erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Die Regelungen zum Mutterschaftsgeld erscheinen komplex. Sie erleichtern sich die Einschätzung, wenn Sie sich darauf beschränken, in welcher Form Sie beschäftigt und krankenversichert sind. Daraus ergibt sich schnell, unter welchen Voraussetzungen Sie Mutterschaftsgeld erhalten und wie Sie dieses beantragen.

Das Wichtigste

  • Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert, erhalten Sie sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse beträgt pro Tag maximal 13 EUR.
  • Die Differenz zwischen EUR/ Tag und Ihrem kalendertäglichen Nettogehalt der letzten drei Monate zahlt Ihr Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss. Sie kommen damit mit Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf Ihr bisheriges Nettogehalt.
  • Sind Sie geringfügig beschäftigt und eigenständig gesetzlich krankenversichert, erhalten Sie das Mutterschaftsgeld und, wenn Ihr Gehalt über EUR liegt, auch den Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe Ihres Nettolohns.
  • Sind Sie familienkrankenversichert oder privat krankenversichert, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt einmalig EUR Mutterschaftsgeld. Soweit Ihr Nettogehalt höher liegt, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die Differenz zum Nettolohn.
  • Mutterschaftsgeld müssen Sie beantragen. Es wird nicht von Amts wegen bezahlt. Ihr Arzt oder Ihre Hebamme stellt Ihnen ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung Ihres Kindes aus. Es ist die Grundlage, Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt und den Arbeitgeberzuschuss beim Arbeitgeber zu beantragen.
  • Für Beamtinnen gelten eigenständige Regelungen.

Sie werden Mutter. Und nun?

Als Mutter sind Sie in besonderem Maße schutzwürdig. Sind Sie berufstätig und gesetzlich krankenversichert, bekommen Sie im günstigsten Fall sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld setzt sich aus dem Zahlbetrag Ihrer Krankenkasse sowie dem Arbeitgeberzuschuss zusammen. Insgesamt erreichen Sie damit Ihr bisheriges Nettogehalt.

Gut zu wissen:

Ihr Arbeitgeber darf Sie während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Gehen Sie danach in Elternzeit, gilt das Kündigungsverbot auch während der Elternzeit. Um Mutterschaftsgeld zu erhalten und im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber Schutzvorschriften beachten muss, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Ihr Arbeitgeber kann das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen, so dass sich der Schwangerschaftsbeginn feststellen lässt.

Setzen Sie Ihre berufliche Tätigkeit trotz der Mutterschutzfrist fort, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitgeber zahlt dann Ihr normales Gehalt. Auch wenn Sie in dieser Zeit nur stundenweise arbeiten, ruht Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld in dieser Höhe. Sie haben also normalerweise keine finanziellen Vorteile, wenn Sie während der Mutterschutzfristen sich mit Ihrer Arbeit abmühen. Bedenken Sie, dass die Mutterschutzzeit auch dem Wohl Ihres Kindes dient und das Mutterschutzgeld gerade den Zweck verfolgt, Sie und Ihr Kind zu schützen. Sofern Sie nach der Geburt Ihres Kindes und dem Ablauf der acht Wochen Mutterschutzzeit nicht sofort wieder arbeiten möchten, können Sie die gesetzlich geregelte Elternzeit nutzen. Auch dann sind Sie finanziell recht komfortabel abgesichert.

Zuschüsse und Hilfen beim Neustart

Schaubild:
Zuschüsse und Hilfen beim Neustart

Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?

Mutterschaftsgeld hängt vom Gehalt und der Krankenversicherung ab.

Mutterschaftsgeld hängt vom Gehalt und der Krankenversicherung ab.

Sie erhalten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse sowie von Ihrem Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss. Wenn Sie beide Zahlungen zusammenrechnen, bekommen Sie Ihr bisheriges monatliches Nettogehalt. Konkret berechnet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate. Daraus errechnen Sie Ihr kalendertägliches Nettogehalt. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden nicht mitgerechnet. Hat sich Ihr Nettogehalt infolge einer tariflichen Lohnerhöhung rückwirkend erhöht, erhöht sich auch Ihr maßgebliches Nettogehalt. Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie höchstens EUR pro Tag. Damit kommen Sie auf einen Betrag von maximal EUR im Monat. Liegt Ihr Nettogehalt höher, ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Differenz bis zur Höhe Ihres Nettogehaltes zu bezuschussen. Verdienen Sie weniger als EUR im Monat netto, bekommen Sie auch von der Krankenkasse weniger Mutterschaftsgeld.

Praxisbeispiel:

Ihr Nettoverdienst der letzten drei Monate beträgt durchschnittlich 1.500 EUR. Dieser Nettolohn wird auf den Kalendertag umgerechnet. Sie rechnen: 1.500 EUR × 3 Monate: 90 Tage = 50 EUR je Kalendertag. Jeder Monat wird dabei mit 30 Kalendertagen angesetzt. Ihre Krankenkasse zahlt davon EUR Mutterschaftsgeld, insgesamt EUR im Monat. Die Differenz in Höhe von 37 EUR/Tag = 1.110 EUR/Monat übernimmt der Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss.

Vergessen Sie den Gedanken, Ihr Nettogehalt dadurch erhöhen zu wollen, dass Sie ohne sachlichen Grund Ihre Steuerklasse wechseln. Sie handeln dann rechtsmissbräuchlich, so dass der Wechsel wirkungslos bleibt (Bundesarbeitsgericht DB 1987,944). Nicht rechtsmissbräuchlich wäre es jedoch, wenn Sie in die Steuerklassenkombination IV / IV wechseln, da kein Ehepartner die Verlagerung der Steuerlast auf sein Einkommen akzeptieren muss.

So gelingt der Neubeginn

Schaubild:
So gelingt der Neubeginn

Praxisbeispiel:

Ihr Ehepartner verdient in der für ihn aufgrund seines höheren Gehalts steuergünstigen Steuerklasse III 3.000 EUR netto. Sie verdienen in der Steuerklasse V 1.000 EUR netto. Würden Sie wechseln und dann in der Steuerklasse III vielleicht 1.300 EUR netto verdienen und Ihr Ehepartner in der Steuerklasse V nunmehr nur noch 2.500 EUR, wäre der Wechsel rechtsmissbräuchlich, da es dafür aus steuerlicher Sicht keinen sachlich nachvollziehbaren Grund gibt.

Wie wird das Mutterschaftsgeld bei mehreren Arbeitseinkommen berechnet?

Stehen Sie in mehreren Arbeitsverhältnissen und haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus jedem dieser Arbeitsverhältnisse, so leistet jeder Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, sofern das gesamte Nettoarbeitsentgelt EUR pro Kalendertag übersteigt. Der jeweilige Arbeitgeberzuschuss errechnet sich in diesem Fall aus dem Verhältnis des einzelnen im Durchschnitt ermittelten Nettoarbeitsentgelts zum Gesamtnettoeinkommen.

Was ist bei Zwillingsgeburten, Frühgeburten oder der Geburt eines behinderten Kindes?

Erwarten Sie Zwillinge oder ist Ihr Kind behindert, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. In dieser Zeit bekommen Sie länger Mutterschaftsgeld. Wird Ihr Kind zu früh geboren, erhalten Sie für die Zeit, die Ihr Kind vor der berechneten Zeit zur Welt kommt, trotzdem das volle Mutterschaftsgeld.

Das Leben der Eltern ist das Buch, in dem die Kinder lesen.

Augustinus Aurelius

Was ist im Fall der Insolvenz meines Arbeitgebers?

Beantragt Ihr Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wurde der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht mangels Masse abgelehnt, sind Sie durch das Insolvenzgeld abgesichert. Danach übernimmt die Bundesagentur für Arbeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses bis zu drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ist das Mutterschaftsgeld steuerpflichtig?

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind einkommensteuerfrei und erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht. Allerdings werden beide Zahlungen beim Progressionsvorbehalt einbezogen, nach dem sich Ihr Steuersatz bei der Einkommensteuer berechnet. Damit steigt Ihr Steuersatz, sodass Sie im Ergebnis mehr Einkommensteuer zahlen, allerdings weniger, als wenn Sie die Zahlungen insgesamt versteuern müssten.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Mutterschaftslohn?

Mutterschaftslohn erhalten Sie aus schwangerschaftsbedingten Gründen.

Mutterschaftslohn erhalten Sie aus schwangerschaftsbedingten Gründen.

Sie erhalten Mutterschaftslohn, wenn Sie aus schwangerschaftsbedingten Gründen nicht mehr arbeiten dürfen und Ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot berücksichtigen muss. Bedeutet nämlich die Fortsetzung Ihrer bisherigen Tätigkeit eine Gefahr für Leben oder Gesundheit oder die Ihres Kindes, dürfen Sie in der bisherigen Form nicht weiter beschäftigt werden. Arbeiten Sie beispielsweise in der Uniklinik in der Strahlentherapie, dürfen Sie nicht dem Risiko einer Bestrahlung ausgesetzt sein. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Ihr Gehalt ganz normal weiter zahlen. Sie erhalten dann Ihr Gehalt als Mutterschaftslohn.

Welche Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die anstelle Ihres Lohns gezahlt wird. Sie müssen also in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn Sie Mutterschaftsgeld beanspruchen wollen. Ansonsten kommt es darauf an, wie Sie krankenversichert sind. Sie erhalten Mutterschaftsgeld unabhängig von der Art und dem Umfang Ihres Arbeitsverhältnisses. Auch Teilzeitarbeit und geringfügig entlohnte Beschäftigung zählen dazu. Unerheblich ist auch, ob Sie bei Beginn der Schutzfrist tatsächlich gearbeitet haben oder nicht, ob das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Schutzfrist durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag aufgelöst oder durch Ablauf einer befristeten endet. Da Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen kann, besteht insoweit auch Ihr Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss fort. Allenfalls dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung in der Schutzfrist endet, verlängert sich das befristete Arbeitsverhältnis nicht um die Zeit der Mutterschutzfrist. Finanzielle Unterstützung erhalten Sie dann von der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie sich arbeitslos melden.

Beschäftigungsverhältnisse im Detail

  • Sie sind Arbeitnehmerin und gesetzlich krankenversichert: Sie erhalten problemlos Mutterschaftsgeld, wenn Sie sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Das Mutterschaftsgeld beträgt dann maximal 13 EUR je Kalendertag. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Differenz zu Ihrem bisherigen Nettogehalt.
  • Sie sind Arbeitnehmerin und privat krankenversichert: Als privat krankenversicherte Arbeitnehmerin erhalten Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung leider kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen zahlt das Bundesversicherungsamt einmalig 210 EUR für die gesamte Zeit des Mutterschutzes. Ihr Arbeitgeber zahlt die Differenz, allerdings unter der Annahme, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind und ein Mutterschaftsgeld bis 13 EUR pro Kalendertag bekommen würden. Im Ergebnis bekommen Sie also weniger Geld, als wenn Sie gesetzlich krankenversichert wären.

Gut zu wissen:

Sind Sie privat krankenversichert, stellen Sie sich beim Mutterschutz schlechter als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen. Da Sie maximal 210 EUR erhalten, erhalten Sie Mutterschaftsgeld umgerechnet für maximal 16 Tage. Sie verlieren den Anspruch für 82 Tage Mutterschaftsgeld und damit 1.066 EUR. Immerhin wird das auf 210 EUR begrenzte Mutterschaftsgeld nicht auf das Elterngeld angerechnet. Ihren Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie davon unabhängig in Höhe des Differenzbetrages zwischen 13 EUR und Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt.

  • Sie sind geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin: Sind Sie selbst gesetzlich versichertes Mitglied einer Krankenkasse, erhalten Sie bei geringfügiger Beschäftigung Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Sind Sie über Ihren Ehepartner familienkrankenversichert, erhalten Sie als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin als einmalige Zahlung 210 EUR Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt für die gesamte Zeit Ihres Mutterschutzes. Den Arbeitgeberzuschuss erhalten Sie nur dann, wenn Sie jeweils mehr als 390 EUR netto im Monat verdienen.
  • Sie sind Arbeitnehmerin in Elternzeit: Sind Sie zu Beginn der Mutterschutzzeit noch in Elternzeit, haben Sie als gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR pro Kalendertag. Da Sie in der Elternzeit nicht arbeiten und keinen Lohn beziehen, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber auch keinen Arbeitgeberzuschuss.
  • Sie sind selbstständig tätig und privat krankenversichert: Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse kein Mutterschaftsgeld. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen. Ist dies der Fall, haben Sie auch im Mutterschutz Anspruch auf Krankentagegeld.
  • Sie sind selbstständig tätig und freiwillig gesetzlich krankenversichert: Haben Sie mit Ihrer Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung vereinbart, haben Sie auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie brauchen keine Mindestbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn Sie nichts verdienen. Zahlen Sie jedoch nur den ermäßigten Beitrag in die gesetzliche Krankenversicherung, besteht kein Anspruch auf Krankengeld und somit auch nicht auf Mutterschaftsgeld.
  • Sie sind arbeitslos: Haben Sie wegen Ihrer Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder sind Sie wegen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gesetzlich krankenversichert, zahlt Ihre Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Da Sie keinen Arbeitgeber haben, erhalten Sie keinen Arbeitgeberzuschuss.
  • Sie sind Hausfrau, Studentin: Da Sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Sie sind Beamtin: Stehen Sie in einem Beamtenverhältnis, ist Ihr Anspruch auf Mutterschutz in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt. Die Verordnung stimmt mit den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes weitgehend überein. Während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt Ihr voller Anspruch auf Besoldung bestehen. Wechseln Sie während der Schutzfristen vom Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis, erhalten Sie von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.

Die Kinder sind das Gewissen der Eltern.

Theodor Toeche-Mittler

Wie und wo beantrage ich Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss?

Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, müssen Sie dieses beantragen. Sie erhalten die Zahlung nicht automatisch oder von Amts wegen.

Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse

Ihr Arzt oder Ihre Hebamme stellt Ihnen ein Zeugnis über den mutmaßlichen Tag Ihrer Entbindung aus (MET-Bescheinigung). Es ist kostenfrei. Von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme erhalten Sie eine Ausfertigung für Ihre Krankenkasse und eine Ausfertigung für Ihren Arbeitgeber. Füllen Sie die Ausfertigung mit Ihren persönlichen Angaben aus, unterschreiben das Formular und reichen es bei Ihrer Krankenkasse ein. Ihr Arbeitgeber bescheinigt der Krankenkasse Ihr Gehalt. Liegt die Bescheinigung vor, zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld an Sie aus. Im Regelfall genügt es, wenn Sie Ihrer Krankenkasse das Zeugnis Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme überreichen und das Mutterschaftsgeld beantragen. Teilweise finden Sie auf der Website der Krankenkassen auch entsprechende Antragsformulare, die Ihnen die Antragstellung erleichtern.

Gut zu wissen:

Stellen Sie den Antrag vor der Entbindung, darf das Zeugnis Ihres Arztes oder der Hebamme nicht früher als eine Woche vor dem Beginn der sechswöchigen Schutzfrist ausgestellt sein. Sie können also das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung beantragen. Beantragen Sie das Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, müssen Sie eine standesamtliche Geburtsurkunde vorlegen. Sollte die Krankenkasse die Zahlung verweigern, müssen Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab der Zustellung des Bescheids. Weist die Krankenkasse auch Ihren Widerspruch zurück, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim für Sie zuständigen Sozialgericht erheben. Die Klage ist gebührenfrei. Der Anspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Antrag bei Ihrem Arbeitgeber

Um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, legen Sie Ihrem Arbeitgeber das Zeugnis Ihres Arztes oder Ihrer Hebamme über den voraussichtlichen Tag Ihrer Entbindung vor. Als Nachweis genügt aber auch die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse, aus der sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergibt. Ihr Arbeitgeber sollte dann den Arbeitgeberzuschuss zum gleichen Zeitpunkt zahlen wie Ihr monatliches Gehalt.

Gut zu wissen:

Verweigert Ihr Arbeitgeber den Arbeitgeberzuschuss, können Sie Ihren Anspruch beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen. Die Verjährungsfrist beträgt im Regelfall drei Jahre. Fehlt Ihnen das Geld für die Verfahrenskosten, können Sie direkt beim Arbeitsgericht staatliche Prozesskostenhilfe beantragen.

Antrag beim Bundesversicherungsamt

Richtet sich Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen das Bundesversicherungsamt, müssen Sie das Mutterschaftsgeld bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts in Berlin beantragen.

Welche Leistungen gewährt die gesetzliche Krankenversicherung zusätzlich im Mutterschutz?

Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert, haben Sie über das Mutterschaftsgeld hinaus zusätzlich Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • stationäre Entbindung
  • häusliche Pflege ohne hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson
  • Haushaltshilfe

Fazit

Als Mutter stehen Sie in einer besonderen Verantwortung. Für sich selbst und Ihr Kind. Der Staat sorgt dafür, dass Sie sich dieser Verantwortung so gut wie möglich widmen können. Sie sind gut beraten, wenn Sie sich frühzeitig darum kümmern, unter welchen Voraussetzungen Sie Mutterschaftsgeld beantragen können und ihre Ansprüche sichern.

Autor:  Volker Beeden

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