Namensrecht

Seit dem 01.04.1994 ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder nicht. Bei immer größeren werdenden Freiheiten bezüglich der Namensgebung stellt sich die Frage, welchen Namen die gemeinsamen Kinder erhalten können.

Der Name, auch der Ehe- und Familienname, ist ein Identitätsmerkmal. Mit dem Namen ordnet sich jeder Mensch in die Gesellschaft ein und wird als Person identifiziert. Die gesellschaftliche Entwicklung im Namensrecht der letzten Jahre war rasant. Dies zeigt sich mithin darin, dass der Gesetzgeber wiederholt das Namensrecht in der Ehe geändert hat und bemüht war, den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Dennoch besteht im deutschen Namensrecht nur in begrenztem Umfang Namensfreiheit. In dem Augenblick, in dem Sie einen Ehenamen wählen, können Sie den Namen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Die Gründe dafür sind durchaus einleuchtend. Wäre die Namenswahl in das Belieben des Namensträgers gestellt, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die beliebige Namensänderung würde die Identifizierung einer Person mindestens erschweren. Niemand könnte sich sicher sein, dass die Person, die gestern Maier hieß, heute Müller heißt und sich morgen Schmidt nennt, noch dieselbe ist.

Das Wichtigste

  • Familiennamen sind identitätsprägend.
  • Sie sind mit der Heirat gemäß dem Namensrecht nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Sie haben die Auswahl unter mehreren Möglichkeiten der Namensführung.
  • Wird in der Ehe ein Kind geboren, sind Sie laut Namensrecht zur Namensgebung für das Kind verpflichtet. Tun Sie dies nicht, entscheidet notfalls das Familienrecht.
  • Entscheiden Sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen, haben Sie weitgehende Freiheiten. Sie können den Namen eines jeden Ehepartners, Ihren Geburtsnamen oder den Namen aus einer früheren Ehe zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen.
  • Das Gesetz verbietet Namensketten, die aus mehr als zwei Namen bestehen.

Namensrecht bei der Heirat

Bei der Heirat fragt der Standesbeamte die Verlobten, welchen Namen sie als Ehenamen führen wollen. Die Möglichkeiten der Namensbildung im Namensrecht sind vielgestaltig. Es besteht die Qual der Wahl.

Die Ehepartner bestimmen keinen Ehenamen

Sie sind gemäß dem Namensrecht nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Das Namensrecht spricht nur davon, dass Sie einen solchen führen „sollen“, Sie müssen es aber nicht.

Wird kein Ehename bestimmt, führen die Ehegatten denjenigen Namen, den sie zur Zeit der Eheschließung jeweils getragen haben, auch nach der Heirat fort. Die Eheleute tragen dann unterschiedliche Namen. Es gibt keinen verbindenden Familiennamen. Wurde ein Name durch eine frühere Ehe erworben, kann auch dieser Name fortgeführt werdem.

Praxisbeispiel:

Heike, geborene Neumann, ist geschieden und führt den früheren Ehenamen Fröhlich. Sie heiratet jetzt Klaus Wunder. Beide Ehepartner behalten ihren Namen. Heike kann also ihren Geburtsnamen Neumann annehmen oder ihren früheren Ehenamen Fröhlich übernehmen. Klaus heißt weiterhin Wunder.

Ungeachtet dessen erlaubt das Namensrecht, dass die Ehepartner die bei der Eheschließung unterlassene Namenswahl jederzeit nachholen können. In diesem Fall muss die Erklärung öffentlich beglaubigt werden.

Namensrecht von Kindern bei fehlendem Ehenamen

Haben Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, muss der Name des Kindes eigens bestimmt werden

Haben Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, muss der Name des Kindes eigens bestimmt werden

Haben Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt und wird in der Ehe ein Kind geboren, muss der Name des Kindes gemäß dem Namensrecht allerdings eigens bestimmt werden. Die Namensbestimmung ist Teil des Sorgerechts. Sie müssen die Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben.

Die Eltern können den Namen des Vaters oder der Mutter wählen. Sie müssen sich also für einen Namen entscheiden. Ein Doppelname aus Mutter- und Vatername ist nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das gemeinsame Sorgerecht innehaben.

Als Name des Kindes stehen Ihnen im Namensrecht also die Namen beider Ehepartner (Elternteile) zur Auswahl, die Sie zur Zeit der Namensbestimmung führen. Tragen Sie einen angeheirateten Namen aus einer früheren Ehe, können Sie auch diesen Namen als Kindesnamen bestimmen. Allerdings trägt Ihr in der neuen Ehe geborenes Kind dann einen Namen, den auch Ihr früherer nunmehr geschiedener Ehepartner führt, mit dem das Kind aber nichts zu tun hat.

Praxisbeispiel:

Heike, geborene Neumann, ist geschieden und führt den früheren Ehenamen Fröhlich. Sie hat Klaus Wunder geheiratet und bringt das gemeinsame Kind Oliver zur Welt. Oliver kann nun heißen: Oliver Fröhlich oder Oliver Wunder. Heike kann Oliver aber nicht ihren Geburtsnamen Neumann geben. Führt Heike als Ehenamen den Namen Neumann-Fröhlich, könnte auch Oliver nunmehr Neumann-Fröhlich heißen.

Haben Sie hingegen einen gemeinsamen Ehenamen (siehe dazu später) bei der Heirat bestimmt (z.B. Wunder) und fügen Sie Ihren eigenen Namen als Namenszusatz an (z.B. Neumann-Wunder), bekommt Ihr Kind nur den gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen. Oliver heißt also nur Oliver Wunder. Das Kind kann nicht Ihren persönlichen Namenszusatz übernehmen. Es kann also nicht heißen Oliver Neumann-Wunder.

Expertentipp:

Damit die innerhalb einer Ehe geborenen Kinder sich als echte Familienmitglieder empfinden und eine Namensverwirrung vermieden wird, gilt der Name, den Sie für Ihr erstes gemeinsames Kind ausgewählt haben, auch für alle weiteren Kinder.

Gericht entscheidet im Namensrecht notfalls über den Kindesnamen

Sollte der Fall eintreten, dass Sie sich nicht für einen Familiennamen des Kindes entscheiden können, entscheidet letztlich das Gericht im Namensrecht. Treffen Sie nämlich innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung über dessen Namen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Dazu wird es eine Frist setzen. Treffen Sie immer noch keine Entscheidung, erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.

Wählen Sie Ihren gemeinsamen Ehenamen erst nach der Heirat, bestimmt das Gesetz den Namen des Kindes in Abhängigkeit von seinem Alter. Ist das Kind noch keine fünf Jahre alt, gilt die Namensänderung auch für das Kind. Ist das Kind älter als fünf Jahre, entscheidet es selbst über seinen Namen. Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Standesamt abzugeben.

Gemeinsamer Ehename

Wie oben schon festgehalten wurde, sind Sie nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Um als Familie wahrgenommen zu werden, empfiehlt sich ein gemeinsamer Name durchaus.

Wahlmöglichkeiten beim gemeinsamen Ehenamen

Möchten die Ehepartner einen gemeinsamen Familiennamen führen, haben Sie wiederum die Wahl unter mehreren Möglichkeiten im Namensrecht. Entscheiden Sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen, bildet dieser auch den Familiennamen der gemeinschaftlichen Kinder.

  • Sie wählen den Geburtsnamen der Frau als Familiennamen. Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde des jeweiligen Ehegatten eingetragen ist.
  • Sie wählen den Geburtsnamen des Mannes als Familiennamen.
  • Sie wählen einen von dem Mann oder der Frau zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Dabei ist unerheblich, wenn dieser Name aus einer früheren Ehe stammt.

Praxisbeispiel:

Heike, geborene Neumann, ist geschieden und führt den früheren Ehenamen Fröhlich. Sie heiratet jetzt Klaus Wunder. Die Eheleute können als Familiennamen bestimmen: Neumann, Fröhlich oder Wunder.

Namenszusatz zum Ehenamen

Entscheiden Sie sich für einen gemeinsamen Ehenamen, geht der Nachname eines Ehepartners verloren. Dies kann der Ehepartner als nachteilig empfinden, weil sein bisheriger Name aus beruflichen Gründen wichtig ist, er damit eine bestimmte Reputation verbindet oder er seinen Namen einfach schön findet. Deshalb räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, dem gemeinsamen Ehenamen den eigenen Namen anzuhängen oder voranzustellen und ihn als persönlichen Namenszusatz zu führen.

§ 1355 IV BGB erlaubt, dem gemeinsamen Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Namensbestimmung geführten Namen, also auch einen durch frühere Eheschließung angeheirateten Namen, dem Ehenamen voranzustellen oder anzuhängen. Der Namenszusatz wird nur von demjenigen Ehegatten geführt, dessen Name nicht Ehename wird. Für den Namen der gemeinsamen Kinder ist der Namenszusatz ohne Bedeutung.

Praxisbeispiel:

Heike, geborene Neumann, ist geschieden und führt den früheren Ehenamen Fröhlich. Sie heiratet jetzt Klaus Wunder. Die Ehegatten wählen den gemeinsamen Familiennamen Fröhlich. Dann heißt auch Klaus (geborener Wunder) jetzt Fröhlich. Klaus kann dem Familiennamen aber auch seinen Geburtsnamen voranstellen oder anhängen und heißt dann Klaus Wunder-Fröhlich oder Klaus Fröhlich-Wunder. Gleiches gilt, wenn als gemeinsamer Ehename der Geburtsname von Heike, nämlich Neumann, bestimmt wird. Klaus hieße dann Wunder-Neumann oder Neumann-Wunder.

Wird hingegen der Geburtsname von Klaus als Ehename bestimmt, könnte es Heike als Familienname bei Heike Wunder belassen. Sie könnte aber auch nach ihrer Wahl ihren Geburtsnamen oder ihren früheren Ehenamen dem neuen Familiennamen voranstellen oder anhängen. Heike hieße dann Heike Neumann-Wunder oder Wunder-Neumann oder Wunder-Fröhlich oder Fröhlich-Wunder.

Namensgebung für Kinder bei gemeinsamen Ehenamen

Haben Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, bekommt Ihr Kind auch nur diesen gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen

Haben Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, bekommt Ihr Kind auch nur diesen gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen

Haben Sie einen gemeinsamen Ehenamen bei der Heirat bestimmt (z.B. Wunder) und fügen Sie Ihren eigenen Namen als Namenszusatz bei (z.B. Neumann-Wunder), bekommt Ihr Kind nur den gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen. Teddy heißt also nur Oliver Wunder. Das Kind kann nicht Ihren persönlichen Namenszusatz übernehmen. Es kann also nicht Teddy Neumann-Wunder heißen.

Die Logik lässt sich noch weiter treiben. Ist Ihr gemeinsamer Ehename Wunder und haben Sie als Namenszusatz Ihren Geburtsnamen Neumann gewählt, heißen Sie nunmehr Neumann-Wunder. Das Kind erhält als Geburtsnamen nur Ihren gemeinsamen Ehenamen Wunder. Lassen Sie sich scheiden und heiraten Franz Groß und führen keinen gemeinsam Ehenamen, kann Ihr Kind aus zweiter Ehe jetzt als Geburtsnamen den Namen des Vaters Groß oder Ihren Namen als Mutter Neumann-Wunder erhalten.

Verbot von Namensketten

Das Namensrecht möchte Namensketten vermeiden. Es beschränkt deshalb die Kombinationsmöglichkeiten auf zwei Namensbestandteile. Dreifachnamen sind nicht erlaubt. Ist der Ehename bereits ein Doppelname, so kann nicht zusätzlich noch ein Namenszusatz vorangestellt oder angehängt werden. Führt ein Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wird, einen Mehrfachnamen, so kann dieser Mehrfachname für die Bildung eines Namenszusatzes nicht verwendet werden. Es kann laut Namensrecht nur ein Namensbestandteil ausgewählt werden.

Praxisbeispiel:

Heike heißt vor der Heirat mit Klaus Wunder Neumann-Fröhlich. Die Eheleute bestimmen Wunder als Ehenamen. Heike kann gemäß dem Namensrecht als Namenszusatz nicht Neumann-Fröhlich-Wunder wählen, sondern allenfalls Neumann-Wunder oder Fröhlich-Wunder oder umgekehrt.

Diese Einschränkung leuchtet ein. Namen müssen praxistauglich sein. Wer bereits „Deutheuser-Schlaraffenberger“ heißt, kann nicht noch einen weiteren Namensbestandteil als gemeinsamen Ehenamen führen. Wäre der gemeinsame Ehenamen Dombrowski, ergebe sich „Deutheuser-Schlaraffenberger-Dombrowski“. Die Sprachverwirrung wäre unaufhaltsam. Zwangsläufig ergebe sich daraus auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Abkürzung im Sprachgebrauch (vielleicht Deutschdom), die zu einer noch größeren Verwirrung und Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Person führen würde. Wollte auch die nachfolgende Generation einen weiteren vierten Namen anfügen, ergäbe sich ein unsinniges Wortungetüm.

Nach einer Scheidung finden sich die Ehegatten in den häufigsten Fällen wieder mit einem neuen Partner zusammen. Wenn die Ehegatten dann einen gemeinsamen Ehenamen wählen, stellt sich häufig die Frage, ob auch das Kind, das mit in die Ehe gebracht wurde, den neuen gemeinsamen Ehenamen erhalten kann.

Bitte wählen sie bezüglich dieses Themenkomplexes aus folgenden Fragen aus:

Autor:  Volker Beeden

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