Vorraussetzungen
Eine Ehe kann nach § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.
Zu unterscheiden sind 4 Fälle:
1. Scheidung mit einer Trennungszeit von weniger als 1 Jahr (Härtefallscheidung)
Die Ehe kann bei einer Trennungszeit von weniger als 1 Jahr nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des andern Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
2. Einverständliche Scheidung nach einem Jahr Trennung
Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitzählt, so gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen.
Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, kommt es auf den Grund für die Scheidung nicht an.
3. Streitige Scheidung nach einem Jahr Trennung
Ist einer der Ehegatten mit der Scheidung nicht einverstanden und leben die Eheleute länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, so muss das Scheitern der Ehe demjenigen bewiesen werden, der den Scheidungsantrag stellt. Kann er das nicht, so kann die Ehe nicht geschieden werden.
In diesem Fall ist es wichtig, dem Gericht die Scheidungsgründe mitzuteilen.
4. mehr als 3 Jahren Trennung
Leben die Ehegatten 3 Jahre getrennt, so gilt die Ehe per Gesetz automatisch als gescheitert. Weitere Beweise für das Scheitern der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben. Auf den Grund der Scheidung kommt es nicht an.
Nach 3 Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.
Scheidungsfolgen
Vermögen
In Deutschland gehört jedem sein Vermögen, es bleibt alles getrennt, nur am Ende der Ehe muss unter Umständen ein Zugewinnausgleich gezahlt werden.
Nach dem Gesetz leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich geregelte Güterstand. Wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbaren, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft sowie die weiteren Güterstände, Gütertrennung und Gütergemeinschaft, regeln, in welchem Verhältnis die Vermögensmassen der Eheleute zueinander stehen.
Zugewinngemeinschaft
Für eine Zugewinngemeinschaft sind folgende Kriterien charakteristisch:
a) Getrennte Vermögensmassen
Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Eheleute getrennt, § 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB. Jeder Ehegatte bleibt auch während der Ehe Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände und verwaltet sein eigenes Vermögen selbst. Wenn eines der Gegenstände des Ehegatten kaputt gehen und die Eheleute hierfür Ersatz beschaffen, so gehört dieser Gegenstand allein demjenigen, der Alleineigentümer des alten kaputten Gegenstandes war.
b) Getrennte Haftung
Da die Vermögensmassen der Eheleute bei der Zugewinngemeinschaft getrennt sind, haftet jeder Ehegatte allein für seine eigenen Schulden. Der eine Ehegatte muss also nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten mithaften. Wenn die Ehegatten allerdings gemeinsame Verträge geschlossen haben, ein Ehegatte für den anderen gebürgt oder ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat, muss der andere unter Umständen mithaften.
c) Keine alleinige Verfügung über das gesamte Vermögen und über Haushaltsgegenstände
Obwohl jedem Ehegatten die von ihm angeschafften Gegenstände allein gehören, darf er nicht allein über sein Vermögen im Ganzen oder über einzelne Gegenstände, die den Großteil des Vermögens ausmachen verfügen. Auch Haushaltsgegenstände dürfen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verkauft werden.
Eine Zugewinngemeinschaft endet
- durch Aufhebung durch notariellen Ehevertrag;
- durch Aufhebung durch Tod eines Ehegatten;
- durch Aufhebung durch rechtskräftiges Urteil auf vorzeitigen Zugewinnausgleich;
- durch Aufhebung durch rechtskräftiges Scheidungsurteil.
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinn auszugleichen, außer die Eheleute verzichten hierauf.
d) Zugewinnausgleich
Mit der Scheidung kann der eine Ehegatte über den Zugewinnausgleich am Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten teilhaben. Der Zugewinnausgleich kann bis 3 Jahre nach der Scheidung gefordert werden.
Wie läuft eine Scheidung ab?
Welches Recht muss angewendet werden?
Wenn beide Ehegatten Deutsche sind, erfolgt die Scheidung nach deutschem Recht. Ist nur einer der Ehegatten Deutscher, so richtet sich die Ehescheidung in der Regel nach deutschem Recht. Nach erfolgter Einbürgerung eines Ehegatten in Deutschland kann allerdings weiterhin das ausländische Recht für die Scheidung anwendbar sein.
Findet die Ehescheidung im Ausland statt, ist unter Umständen das dortige ausländische Recht anzuwenden. Sind beide Ehegatten Ausländer mit gleicher Nationalität, richtet sich die Scheidung nach dem Heimatrecht.
Scheidungsantrag
Um das Scheidungsverfahren einzuleiten, muss einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen. Dazu muss er einen Anwalt beauftragen. Der Scheidungsantrag muss vom Anwalt beim Amtsgericht, Abteilung Familiengericht, eingereicht werden. Wenn bei der Scheidung gemeinsame minderjährige Kinder betroffen sind, ist das Familiengericht zuständig, an dessen Wohnort der Partner mit den Kindern wohnt.
Sind keine minderjährigen Kinder vorhanden, ist das für den letzten gemeinsamen Wohnort zuständige Gericht zuständig. Das Scheidungsverfahren wird durch die Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehepartner eingeleitet.
Scheidung online
Die "Scheidung online" ist ein Online-Auftrag an Ihren Rechtsanwalt zur Einreichung eines Scheidungsantrages.
Hierzu erteilen Sie den Auftrag per Internet an einen Rechtsanwalt. Dazu ist ein vorbereitetes Formular möglichst vollständig auszufüllen und per E-Mail an den Rechtsanwalt zu senden.
Für den Scheidungsantrag ist vorgeschrieben, dass Sie den Antrag durch einen zugelassenen Rechtsanwalt durchführen lassen. Dazu müssen Sie ihm eine Vollmacht erteilen.
Es ist somit (noch) nicht möglich, das gesamte Scheidungsverfahren mithilfe des Internets durchzuführen. Es wird immer mindestens ein Anwalt benötigt, und die beiden (Noch-)Ehepartner müssen auch vor Gericht erscheinen.
Scheidung online: Was sind die Voraussetzungen?
Eine sogenannte „Online Scheidung“ kommt für Paare in Frage, die mit der Ehescheidung einverstanden sind und die alle Folgesachen (das bedeutet : Versorgungsausgleich, elterliche Sorge und Umgangsrecht, Wohnungszuweisung, Hausratsteilung, Unterhaltsverfahren) im Vorfeld geregelt haben.
Der Online-Antrag ist nur möglich, wenn Sie eine einvernehmliche Ehescheidung nach Ablauf des Trennungsjahres beabsichtigen.
Sollte auch nur in einem Punkt kein Einvernehmen erzielt werden können, so bedarf es einer umfassenderen anwaltlichen Beratung. Dann macht es Sinn, dass jeder der Partner einen Rechtsanwalt hat.
Online Scheidung - Der Ablauf im Einzelnen:
- Zunächst sollte sorgfältig das Ehescheidungsformular ausgefüllt und dieses online oder per Fax übersandt werden. Auch wenn beide Ehegatten den Scheidungsantrag gemeinsam ausfüllen, erteilt stets nur ein Ehepartner dem Rechtsanwalt das Mandat. Ausschließlich dieser Ehegatte wird Mandant der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei.
- Für den Scheidungsantrag wird das Original der Heiratsurkunde benötigt. Für die Einleitung der Scheidung reicht es aus, wenn zunächst eine Kopie der Heiratsurkunde übersandt und das Original zum Scheidungstermin vorgelegt wird.
- Über den Eingang der Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
- Bevor das Gericht den Scheidungsantrag bearbeitet, müssen zunächst die Gerichtskosten überwiesen werden. Es wird daher umgehend die Höhe der Gerichtskosten sowie der Rechtsanwaltskosten mitgeteilt.
- Nach Ausgleich der Kosten wird der Ehescheidungsantrag umgehend gefertigt und bei Gericht eingereicht.
- Das Gericht leitet den Ehescheidungsantrag an den anderen Ehegatten weiter. Dieser sollte dem Gericht mitteilen, dass er der Ehescheidung zustimmt. Selbstverständlich ist er berechtigt, sich einen eigenen Rechtsanwalt zu nehmen.
- Das Gericht versendet für den Versorgungsausgleich an die Ehegatten jeweils einen Fragebogen, in denen beide Ehegatten ihre Arbeitsverhältnisse und ihre Sozialversicherungsnummer darlegen müssen. Auch über die nebenher bestehenden Rentenversicherungen ist Auskunft zu geben. Diese Fragebögen müssen ausgefüllt werden und an das Gericht zurückgesandt werden.
- Es erfolgt dann eine Klärung der Rentenanwartschaften durch den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger wie z.B. die BfA und die LVA. Diese errechnen die Höhe der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
- Nachdem die Rentenanwartschaften geklärt sind und die Eheleute sich über alle streitigen Punkte geeinigt haben, bestimmt das Gericht einen Termin für die Ehescheidung. Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Zu diesem Termin muss der Personalausweis mitgebracht werden.
- Der Scheidungstermin dauert bei einer einverständlichen Scheidung ca. 5- 20 Min. Sofern die Ehegatten unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erworben haben, wird dem Ehegatten, der weniger erworben hat, ein Teil der Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten übertragen. Wenn nun beide Ehegatten erklären, dass sie die Ehe nicht mehr aufrecht erhalten wollen, wird die Ehe geschieden.
- Falls sich bei Gericht noch ein Anwalt findet, der kurz einen Rechtsmittelverzicht gegen das Scheidungsurteil erklärt, wird die Scheidung bereits an diesem Tag rechtskräftig und damit wirksam. Ansonsten wird die Scheidung erst einen Monat nach dem Scheidungstermin rechtskräftig, so dass die Ehe erst ab diesem Termin als geschieden gilt.
- Das Scheidungsurteil wird per Post übersandt. Nach der Scheidung muss sich einer der Eheleute gegebenenfalls um eine eigene Krankenversicherung bemühen. Außerdem kann wieder der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name angenommen werden.
Regelung der elterlichen Sorge- Bedeutung des Sorgerechts vor und nach der Scheidung
Wenn ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren wird, üben stets beide Eltern gemeinsam das elterliche Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder aus. Das gemeinsame Sorgerecht besteht auch über die Scheidung hinaus fort. Das bedeutet, sie haben gemeinsam alle gesetzlichen Rechte und Pflichten. Diese sollten immer zum Wohl des Kindes genutzt werden. Das beinhaltet die gesetzliche Vertretung, die Vermögens- und Personensorge. Vermögenssorge betrifft die finanziellen Belange der Kinder. Zur Personensorge gehört die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, das Aufenthaltbestimmungsrecht, die medizinische Versorgung und auch das Schulbestimmungsrecht
Trennen sich die Eltern und lassen sich scheiden, soll es nach geltendem Recht auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben. In der Regel sollen Mutter und Vater die Verantwortung für die Kinder weiterhin gemeinsam tragen und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Normalfall ist heute, dass ganz gleich bei wem das Kind wohnt beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben. Konsequenz ist, dass Eltern sich über die Gestaltung der elterlichen Sorge auch weiterhin verständigen und einigen müssen.
Ehevertrag
Die Heiratswilligen oder frisch Vermählten können bereits vor der Ehe und nach der Hochzeit einen Ehevertrag schließen. Mit Hilfe des Ehevertrages können Regelungen für die Zeit der Ehe sowie für den Fall der Trennung und Scheidung getroffen werden. (Bsp.: Vermögensgegenstände, Hausrat, ).
Der Ehevertrag kann von den Parteien frei bestimmt werden, muss aber schriftlich fixiert und notariell beurkundet werden.
In Deutschland kann der Ehevertrag von beiden Seiten abgeändert werden, muß aber wieder notariell beglaubigt werden.
Wenn die Parteien ihren Ehevertrag vor die Ehe abschließen, tritt die Rechtswirkung des Ehevertrages in dem Moment in Kraft, wenn die Ehe rechtsgültig beim Standesamt geschlossen wurde. Bis dahin hat der Ehevertrag keine rechtlichen Wirkungen.
Mediation
Mediation ist ein anderes Wort für Streitschlichtung oder Vermitteln zwischen Konfliktbeteiligten, welche auch bei Trennung und Scheidung angewendet wird. Mediatoren sind unbeteiligte Dritte, die zwischen dem (Ehe-)Paar vermitteln. Dabei vermittelt der Mediator nicht im eigentlichen Sinne, sondern versucht mit den jeweiligen Paaren zuerst einmal eine Gesprächsbasis zu erarbeiten. Ist die Gesprächsbasis gefunden, wird gemeinsam mit den Konfliktparteien eine dauerhafte Lösung für den Konflikt gesucht.
Mediation ist ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, in dem alle eigenverantwortlich und vor allem freiwillig nach Lösungsansätzen suche. Bei Trennung und Scheidung kann sich die Mediation auf alle persönlichen und sachlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen beziehen. Sie bezieht sich gegebenenfalls auch auf den Umgang mit den gemeinsamen Kindern.
Es geht bei der Mediation nicht darum, dass eine Partei recht bekommt und die andere nicht. Es sollen vielmehr beide Parteien eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung aushandeln. Es soll eine sogenannte „win-win-Situation“ geschaffen werden. In vielen Fällen verhindert die Mediation Rechtsstreitigkeiten vor Gericht, in dem eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt wird.
Unterhalt für Kinder und Ehegatten - Zusammenfassung
© Added Life Value 2008
|