Alimente: Fragen und Antworten

„Alimente zahlen“ oder jemanden „alimentieren“. Diese Begriffe werden umgangssprachlich gerne verwendet und bedeuten, dass Sie einer anderen Person Unterhalt leisten müssen. Meist geht es darum, dass Kinder zu unterhalten sind. Sie alimentieren das Kind. Im Sprachgebrauch wird der Begriff eher negativ verwendet und bringt zum Ausdruck, dass die Unterhaltszahlung als Last empfunden wird.

Das Wichtigste

  • Unser heutiger Unterhaltsbegriff versteht Alimente als Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt. Um ein Kind zu unterhalten, ist Geld allein nur der Untergrund, auf dem sich die Fürsorge, Pflege und Erziehung des Kindes aufbauen. Wer hingegen nur Alimente zahlt, beschränkt seinen Beitrag im Hinblick auf das Kind meist darauf, dass er eben nur Geldleistungen erbringen und die Pflege und Erziehung des Kindes meist dem anderen Elternteil überlässt. Insoweit ist der Begriff „ Alimente“ eher negativ belastet.
  • Wer aufgefordert wird, Alimente zu zahlen, will meist sofort wissen, wie viel er denn zahlen muss. Eine erste Einschätzung gibt die in diesem Zusammenhang gern zitierte Düsseldorfer Tabelle.
  • Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Dieser Grundsatz begründet Ihre Unterhaltspflicht als Elternteil. Minderjährige Kinder sind stets unterhaltsbedürftig sind, während die Unterhaltspflicht für ältere Kinder nur aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation in Betracht kommt.
  • So berechnen Sie, wie viel Alimente gezahlt werden muss
    • 1. Schritt: Stellen Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen fest
    • 2. Schritt: Bestimmen Sie die Altersstufe Ihres Kindes
    • 3. Schritt: Machen Sie die Hälfte des Kindergeldes geltend
    • 4. Schritt: Prüfen Sie Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag
  • Müssen Sie mehreren Personen Alimente zahlen, kann es sein, das Ihr Einkommen auch unter Einbeziehung Ihres Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Ansprüche in vollem Umfang zu bedienen. Es liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall brauchen Sie die Unterhaltsansprüche nur in einer vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge zu befriedigen.

Historisches zu „Alimente“

Viele der Begriffe, die wir verwenden, haben historische Ursprünge. Das Wort „Alimente“ stammt von dem lateinischen „alimentum“ und bedeutet in der Übersetzung so viel wie „Nahrungsmittel, Unterhaltszahlung“. Bereits zu Zeiten des Kaisers Trajan unterstützte der römische Staat kinderreiche Familien und leistete „alimenta“. Der Begriff taucht sogar auf der Münze „Denarius“ auf, auf der Abundantia, die Göttin des Nahrungsüberflusses mit einem Kind abgebildet ist und die Buchstaben „ALIM ITAL“ für „alimenta italia“ vermerkt sind. In der französischen Sprache heißt es gleichfalls „Alimente“ und wird gerne mit“ Lebensmittel“ oder „Nahrung“ übersetzt.

Alimente ist allerdings über das historische Verständnis hinaus mehr als eine reine Geldleistung. Unser heutiger Unterhaltsbegriff versteht Alimente als Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt. Um ein Kind zu unterhalten, ist Geld allein nur der Untergrund, auf dem sich die Fürsorge, Pflege und Erziehung des Kindes aufbauen. Wer hingegen nur Alimente zahlt, beschränkt seinen Beitrag im Hinblick auf das Kind meist darauf, dass er eben nur Geldleistungen erbringt und die Pflege und Erziehung des Kindes meist dem anderen Elternteil überlässt. Insoweit ist der Begriff „ Alimente“ eher negativ belastet und wird meist auf das finanzielle Engagement des unterhaltspflichtigen Elternteils reduziert.

Düsseldorfer Tabelle (Stand )

  Nettoeinkommen der/desBarunter­haltspflichtigen Altersstufen in Jahren Prozent­satz Bedarfs­kontroll­betrag
    0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18    
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Alle Beträge in Euro

Düsseldorfer Tabelle ist eine Orientierungshilfe für Alimente

Die Tabelle soll es den Familiengerichten und allen Beteiligten im Unterhaltsrechtsstreit erleichtern, Unterhaltsansprüche von Kindern zu berechnen und nachvollziehbar zu gestalten.

Wollte oder müsste jeder Familienrichter die Unterhaltsleistung einzeln festsetzen, gäbe es naturgemäß große Unterschiede von Familiengericht zu Familiengericht. Es wäre kaum vorherzusehen, wie viel Alimente ein Unterhaltspflichtiger zu zahlen hätte. Auch könnte kein Unterhaltspflichtiger abschätzen, was auf ihn zukommt. Damit die Familiengerichte möglichst einheitlich entscheiden und damit Rechtsprechung kalkulierbar wird, hatte ursprünglich das Landgericht Düsseldorf als Berufungsinstanz für Urteile der Amtsgerichte im Jahre 1962 Richtwerte zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen festgelegt. Die Tabelle wird, da die Oberlandesgerichte über Berufungen in Familiensachen entscheiden, vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Um die Vereinheitlichung bundesweit zu gewährleisten, stimmen sich sämtliche 24 deutsche Oberlandesgerichte in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. ab und aktualisieren fortlaufend die Höhe der Unterhaltsbeträge.

Außerdem bestimmt § 1612a BGB, dass ein minderjähriges Kind einen Mindestunterhalt verlangen kann, der sich nach dem „doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) im Sinn des Einkommensteuergesetzes“ richtet.

Expertentipp:

Wenn Sie Ihre Unterhaltspflicht mit Blick in die Düsseldorfer Tabelle bestimmen wollen, müssen Sie darauf achten, dass die Tabelle aktuell ist. Sie wird regelmäßig im jährlichen Rhythmus aktualisiert.

Vorsicht: Die Tabelle ist nur eine Orientierungshilfe. Sie ist stets in Verbindung mit den Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts des Bezirks zu verstehen, in dem Sie auf Alimente in Anspruch genommen werden. Diese Leitlinien weichen in Details voneinander ab. Die in der Tabelle enthaltenen Beträge sind zwar Grundlage für die Berechnung des Unterhalts, stehen aber immer im Zusammenhang mit weiteren unterhaltsrelevanten Aspekten, die je nach Einzelfall unterschiedlich in Ansatz kommen. Was unter dem Strich tatsächlich an Unterhaltspflicht herauskommt, ist das Ergebnis eines teils komplexen Berechnungsverfahrens.

Um Ihre Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle zu begründen, ist aber vorab zu prüfen, ob und inwieweit Sie überhaupt unterhaltspflichtig sind und Alimente zahlen müssen.

Welche Kinder haben Anspruch auf Alimente?

Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Dieser Grundsatz begründet Ihre Unterhaltspflicht als Elternteil. Das Kind ist aber nur unterhaltsberechtigt, soweit und solange es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Daraus ergibt sich, dass minderjährige Kinder stets unterhaltsbedürftig sind, während die Unterhaltspflicht für ältere Kinder nur aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation in Betracht kommt.

Vorab: Eheliche und nichteheliche sowie adoptierte Kinder stehen einander gleich. Das Gesetz stellt allein darauf ab, dass Sie als Mutter oder als Vater des Kindes für dessen Existenz verantwortlich sind. Vater sind Sie aus rein rechtlichen Gesichtspunkten dann, wenn das Kind während Ihrer Ehe von Ihrer Ehefrau geboren wurde oder Sie ein außerhalb einer Ehe geborenes (uneheliches) Kind als Vater anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Im Einzelnen:

  • Minderjährige schulpflichtige Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stets unterhaltsberechtigt.
  • Volljährige Kinder zwischen 18 und 21 Jahren sind insoweit unterhaltsberechtigt, als sie sich in der Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben. Jugendliche dieses Alters sind als „volljährige privilegierte Kinder“ minderjährigen unverheirateten Kindern gleichgestellt.
  • Ältere Kinder über 21 Jahre sind nur dann unterhaltsberechtigt, solange sie bedürftig sind. Die Bedürftigkeit begründet sich meist daraus, dass sich ein Kind in der Berufsausbildung oder im Studium befindet. Ist dies nicht der Fall, ist das Kind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Es brauchen nur dann Alimente gezahlt zu werden, wenn sich aufgrund der besonderen Situation des erwachsenen Kindes ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB begründet. Allgemein sind Verwandte in gerader Linie (Blutsverwandte) nämlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Eine Einschränkung Ihrer Unterhaltsverpflichtung ergibt sich allerdings aus § 1603 BGB: Danach sind Sie nur dann unterhaltspflichtig, wenn Sie unter Berücksichtigung Ihrer sonstigen Verpflichtungen (z.B. Miete, Lohnsteuer) überhaupt in der Lage sind, ohne Gefährdung Ihres eigenen angemessenen Lebensunterhalts Ihrem Kind Unterhalt zu gewähren und somit Alimente zu zahlen (dazu später). Dass dieser rechtlichen Beurteilung eine moralische Verpflichtung zu Grunde liegt, nach der Sie zumindest als biologischer und leiblicher Vater eines Kindes gehalten sind, Ihren Beitrag zur Pflege und Erziehung des Kindes zu leisten, steht auf einem anderen Blatt.

Problemfall: Kuckuckskind

Wenn ein Mann Alimente zahlen soll, dreht sich die Auseinandersetzung oft darum, dass das Kind in einer laufenden Ehe von einem anderen Mann gezeugt oder von einer nicht mit dem Mann verheirateten Mutter nichtehelich geboren wurde.

Ihre Pflicht, Alimente zu zahlen, trifft Sie als Vater des Kindes rein „rechtlich“,

  • wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet waren (rechtlicher Vater), unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich von Ihnen stammt und Sie der leibliche Vater sind sowie
  • wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder
  • wenn Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 BGB). Sie sind dann der biologische leibliche Vater.

Zahlen Sie als rechtlicher Vater Alimente, können Sie von dem leiblichen biologischen Vater Erstattung Ihrer Zahlungen verlangen.

Wer zahlt Alimente?

Waren Sie verheiratet und leben von Ihrem Ehegatten getrennt oder sind Sie geschieden, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Gleiches gilt, wenn das Kind nichtehelich geboren wurde. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, verpflegt und aufgezogen wird, leistet mit der Pflege und der Betreuung Betreuungsunterhalt. Es genügt, dass dieser Elternteil Kost und Logis stellt. Er genügt damit seiner Unterhaltspflicht. Diese Aufgabe steht gleichrangig neben dem Barunterhalt.

Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, leistet Barunterhalt in Geld. Daran ändert auch nichts, wenn Sie in Absprache mit dem betreuenden Elternteil das Kind über das üblicherweise zu erwartende Maß hinaus betreuen oder der andere Elternteil Ihnen das Umgangsrecht mit dem Kind verweigert oder Ihnen das Leben sonst wie schwer macht. Entscheidend ist allein, dass es um das Kindeswohl geht und das Kind eine angemessene finanzielle Grundlage hat, um seinen Lebensweg zu gehen.

Unterhaltsvorschuss entlastet nicht von der Unterhaltspflicht

Können Sie keinen oder zu wenig Barunterhalt zahlen, kann das unterhaltsberechtigte Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Der Staat nimmt Sie, da Sie unterhaltspflichtig sind, in Regress. Ihre Unterhaltspflicht bestimmt sich auch in diesem Fall nach den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Unterhaltsvorschuss wird für Kinder längstens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

So verstehen Sie die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle enthält eine ganze Reihe von Zahlen. Maßgeblich kommt es auf das Alter des Kindes und Ihre Einkommensverhältnisse an. Der Unterhalt staffelt sich nach dem Alter des Kindes. Je älter das Kind wird und je höher Ihr Einkommen, desto mehr Alimente fallen an. Verdienen Sie im Laufe der Jahre mehr, erhöht sich auch die Höhe der Alimente.

Ausgangspunkt ist die Düsseldorfer Tabelle. Der für das Existenzminimum maßgebende Kindesunterhalt beträgt monatlich EUR. Dieser Betrag von EUR ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe im Alter von 6 bis 11 Jahren. Die Art und Weise, wie diese Beträge errechnet werden, braucht Sie aber letztlich nicht zu interessieren, da im Ergebnis die jeweils genannten Beträge maßgebend sind und Ihre Alimente damit bestimmen. Die angegebenen Prozentsätze können Sie also außer Betracht lassen.

Expertentipp:

Möchten Sie Ihre Alimente möglichst genau bestimmen, sollten Sie auf einen Unterhaltsrechner im Internet zurückgreifen. Aber auch ein solcher Unterhaltsrechner kann nur begrenzte Hilfestellung gewähren. Der Rechner setzt voraus, dass Sie Eingaben machen, die darauf aufbauen, ob und inwieweit Sie überhaupt in der Unterhaltspflicht stehen. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Nur ein erfahrener Anwalt im Familienrecht kann Ihnen genau erklären und aufzeigen, in welchem Fall welche Unterhaltsansprüche bestehen und in welchem Fall Sie keine Alimente zu zahlen brauchen. Unterhaltsrecht ist sehr individuell und lässt sich nicht pauschalieren.

So berechnen Sie, wie viel Alimente gezahlt werden muss

Um Ihre Alimente zu bestimmen, müssen Sie zunächst feststellen, wie viel Sie verdienen. Die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge müssen längst nicht den Betrag ausweisen, den Sie tatsächlich als Unterhalt zahlen müssen.

1. Schritt: Berechnen Sie das „bereinigtes“ Nettoeinkommen

Das Bruttoeinkommen ist zunächst nur der Ausgangspunkt. Sie müssen dieses Einkommen zunächst „bereinigen“, indem Sie die Verbindlichkeiten in Abzug bringen. Ihr Bruttoeinkommen ergibt sich aus Ihrer Lohnabrechnung. Sind Sie selbstständig, ergibt sich Ihr Einkommen aus den Steuererklärungen oder Steuerbescheiden der letzten 3 Jahre. Haben Sie keine Steuerbescheide, wird auf Ihre Gewinn- und Verlustrechnungen oder Bilanzen der letzten drei Jahre zurückgegriffen. Von diesem Einkommen dürfen Sie verschiedene Verbindlichkeiten (z.B. berufsbedingte Aufwendungen, Miete, ehebedingte Darlehen) abziehen. Daraus ergibt sich Ihr bereinigtes Nettoeinkommen. Ihr solchermaßen berechnetes Nettoeinkommen bestimmt in Abhängigkeit des Alters Ihres Kindes den Unterhaltsbetrag. Das ist aber noch nicht alles.

Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass zwei unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind (z.B. zwei minderjährige Kinder oder ein gemeinsames Kind und Ihr geschiedener Ehegatte). Sind mehr als zwei oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, werden Sie in eine niedrigere oder höhere Einkommensstufe eingestuft. Ist also nur ein Kind vorhanden, werden Sie in die nächsthöhere Einkommensstufe eingeordnet. Sind drei Kinder vorhanden, erfolgt die Einstufung eine Einkommensstufe niedriger.

Expertentipp:

Die Düsseldorfer Tabelle endet bei einem bestimmten Nettoeinkommen. Verdienen Sie mehr, brauchen Sie deshalb nicht mehr Alimente zu zahlen. Ihr Kind hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Luxus. Sie brauchen nur so viel zu zahlen, dass die Kosten für Ernährung, Kleidung und Wohnung, Ferien, kulturelle und sportliche Betätigungen, Schulausbildung und Unterrichtsmaterialien sowie ein Taschengeld abgedeckt sind. Verlangt Ihr Kind noch mehr Alimente, muss es diesen besonderen Unterhaltsbedarf detailliert begründen. Dieses wird ihm nur im Ausnahmefall gelingen.

2. Schritt: Bestimmen Sie die Altersstufe Ihres Kindes

Die Tabelle enthält drei Altersstufen und eine Bedarfsgruppe für Volljährige.

  • Erste Altersstufe: Geburt bis vollendetes 5. Lebensjahr
  • Zweite Altersstufe: 6. bis vollendetes 11. Lebensjahr
  • Dritter Altersstufe 12. bis vollendetes 18. Lebensjahr
  • Volljährige Kinder ab 18 Jahren

Der Unterhalt nach der nächsten Altersstufe ist jeweils mit dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das 6, 12. oder 18. Lebensjahr vollendet.

Sonderfall: Ihr Kind absolviert eine Berufsausbildung

Macht Ihr Kind eine Berufsausbildung und wohnt bei einem Elternteil, wird die Ausbildungsvergütung um 90 EUR zunächst gekürzt und der Restbetrag auf den Unterhaltsbetrag angerechnet.

3. Schritt: Machen Sie die Hälfte des Kindergeldes geltend

Trennen sich Eltern, wird das Kindergeld nur an den betreuenden Elternteil ausgezahlt. Da Sie theoretisch gleichfalls Anspruch auf das Kindergeld hätten, wird Ihnen die Hälfte auf Ihre Unterhaltsverpflichtung angerechnet. Das Kindergeld vermindert insoweit den Unterhaltsbedarf des Kindes und damit Ihre Alimente. Das Kindergeld beträgt (Stand: ):

  • EUR für das erste und zweite Kind
  • EUR für das dritte Kind
  • EUR ab dem vierten Kind

4. Schritt: Prüfen Sie Ihren Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag

Es versteht sich, dass Sie die eigene Existenz sicherstellen müssen. Der Gesetzgeber möchte Sie damit motivieren, einer Arbeit nachzugehen und möchte vermeiden, dass Sie selbst aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtungen zum Sozialfall werden. Sie haben deshalb Anspruch auf einen Selbstbehalt, der Ihren Eigenbedarf gewährleistet.

Ihr Selbstbehalt beträgt:

  • gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern, wenn Sie erwerbstätig sind EUR/Monat,
  • gegenüber minderjährigen, nicht verheirateten Kindern, wenn Sie nicht erwerbstätig sind: EUR/Monat
  • gegenüber volljährigen Kindern: EUR/Monat
  • Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten EUR/Monat

Die Selbstbehalte beinhalten Ihre Kosten für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung. Können Sie höhere Wohnkosten nachweisen, erhöht sich Ihr Selbstbehalt, sofern die Kosten angemessen sind und sich nicht verringern lassen. Ihr Selbstbehalt ist auch dann zu erhöhen, wenn der betreuende Elternteil, wenigstens 50 Prozent mehr verdient als Sie selbst. Umgekehrt kann es sein, dass sich Ihr Selbstbehalt vermindert, wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenleben und durch die gemeinsame Haushaltsführung Aufwendungen ersparen.

Die Düsseldorfer Tabelle weist als besondere Selbstbehalte außerdem Bedarfskontrollbeträge aus. Diese Bedarfskontrollbeträge sind nur in der Einkommensstufe 1 bis 1.900 EUR Einkommen mit dem Selbstbehalt identisch. Ab der Stufe 2 sind die Bedarfskontrollbeträge höher. Zweck ist, dass Ihr Einkommen im Verhältnis zu Ihrem unterhaltsberechtigten Kind ausgewogen verteilt wird. Unterschreiten Sie den Bedarfskontrollbetrag, ist die nächstniedrigere Einkommensgruppe maßgebend.

Problemsituation: Mangelberechnung

Müssen Sie mehreren Personen Alimente zahlen, kann es sein, das Ihr Einkommen auch unter Einbeziehung Ihres Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Ansprüche in vollem Umfang zu bedienen. Es liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall brauchen Sie die Unterhaltsansprüche nur in einer vom Gesetz vorgegebenen Reihenfolge zu befriedigen.

An erster Stelle steht Ihr minderjähriges Kind. Ihm gleichgestellt ist ein Kind im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, sofern es sich in der Schulausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt (sog. volljähriges privilegiertes Kind). Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder sind gegenüber dem eventuellen Unterhaltsanspruch Ihres Ex-Ehegatten vorrangig zu bedienen. Ihr Ex erhält dann nur noch das, was übrig bleibt. Können Sie auch den Unterhaltsanspruch des Kindes oder der Kinder nicht vollständig bedienen, geht Ihr Ex leer aus. Stehen Ansprüche gleichrangig nebeneinander, zum Beispiel der Unterhaltsanspruch mehrerer minderjähriger Kinder, sind die Ansprüche im Verhältnis der jeweiligen Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle gleichmäßig und anteilig zu befriedigen.

Wird in Ihrer neuen Beziehung ein Kind geboren, dürfen Sie dieses Kind unterhaltsrechtlich gegenüber Ihrem Kind aus der früheren Beziehung nicht bevorzugen. Ihr verfügbares Nettoeinkommen müssen Sie anteilig auf alle Kinder aufteilen.

Sonderfall: Sonderbedarf Ihres Kindes aufgrund besonderer Umstände

Der Lebensbedarf Ihres Kindes ist mit der Zahlung Ihrer Alimente eigentlich abgegolten. Aufgrund besonderer Lebenssituationen sich zusätzlich ergebende Unterhaltsansprüche können sein:

  • Sonderbedarf: außergewöhnliche Kosten, die nicht regelmäßig und meist unvorhersehbar und unvermeidbar anfallen (z.B. kieferorthopädische Behandlung)
  • Mehrbedarf: regelmäßig anfallende Mehraufwendungen im Interesse des Kindes (z.B. Kindergartenbeiträge)

Autor:  Volker Beeden

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