Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt während der Ehe, in der Trennungszeit und nach der Scheidung

Beim Ehegattenunterhalt sind mehrere Unterhaltsabschnitte, die sich zeitlich nicht überschneiden, zu unterscheiden:

  • Familienunterhalt: Während der intakten Ehe, in der die Ehegatten zusammenleben, gibt es einen Anspruch auf Familienunterhalt.
  • Trennungsunterhalt: Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
  • Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Alle diese Arten des Unterhalts gehören zum Ehegattenunterhalt, sind aber voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet. Die Kenntnis der maßgeblichen Kriterien erleichtert es, im konkreten Fall die eigene Situation einzuschätzen.

Das Wichtigste

  • Während der Ehe haben Ehepartner eine gegenseitige Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt und müssen durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen zum Familienunterhalt beitragen. Der Unterhalt umfasst den Lebensbedarf der Ehefrau, des Ehemanns und der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder.
  • Dieser Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt kann ein Partner in der Regel auch durch die Führung des Haushalts nachkommen.
  • Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Sie haben dabei allerdings auf die Belange des anderen und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen.
  • Mit der Trennung endet die Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt und damit die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Ist ein Partner nun auf Geldleistungen angewiesen, ist er „bedürftig“ und kann vom Partner Trennungsunterhalt einfordern. Er ist nur dann verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.
  • Ist die Scheidung rechtskräftig, kann der bedürftige Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen.
  • Für diesen nachehelichen Unterhalt bestimmt das Gesetz eigenständige Voraussetzungen.
  • Jeder geschiedene Ehepartner ist zunächst verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Nur dann, wenn der Ehepartner nach der Scheidung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Der Gesetzgeber hat die Sachverhalte, in denen nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, genau definiert.

Familienunterhalt: Unterhaltspflichten während der Ehe

Ehe als Solidargemeinschaft

Während der Ehe sind Ehepartner als Ausdruck ihrer ehelichen Solidarität, gegenseitig verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen und durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Im Bedarfsfall sind die Ehegatten verpflichtet, alle verfügbaren Mittel miteinander und mit ihren minderjährigen Kindern zu teilen (§ 1603 II BGB).

Auch die Haushaltsführung ist Unterhaltsleistung

Der Unterhalt ist durch Arbeit oder aus dem Vermögen zu leisten. Ist einem Partner die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Führung des Haushalts, (§ 1360 BGB). Auf seine eventuelle Bedürftigkeit, vom Partner unterhalten zu werden, kommt es nicht an. Es wird ihm auch nicht zugemutet, mit bezahlter Arbeit zum Unterhalt beizutragen. Haushaltsführung und Kinderbetreuung stehen gleichwertig neben der Erwerbstätigkeit des Partners.

Die Ehegatten regeln ihre Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist diese einem Partner überlassen, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung (§ 1356 BGB). Dabei hat dieser nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Partner menschliche Fehler oder Unzulänglichkeiten des anderen akzeptieren muss („so etwas kann eben passieren“. Beispiel: Kauf eines Hightech-Fernsehers aufgrund der eindringlicher Empfehlung des Verkäufers). Die gleiche Prämisse gilt für diejenigen, der den Partner für dessen Entscheidung kritisiert.

Expertentipp:

Insoweit ist die Ehe eine echte Solidargemeinschaft, in der jeder Partner die Leistung erbringt, die es erlaubt, die Partnerschaft zu leben. Die Eheleute sind „Partner“ und sollten sich im Idealfall auch so verstehen. Dann erübrigt sich der Rückgriff auf gesetzliche Regeln.

Jeder Partner darf arbeiten

Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Sie haben dabei allerdings auf die Belange des anderen und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (§ 1356 II BGB). Wer mehr Rücksicht nehmen muss, kann nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.

Sind beide Eheleute erwerbstätig, bemisst sich der Anteil eines jeden Ehepartners am Unterhalt nach dem Verhältnis der Höhe der Einkünfte, die jeder aus Vermögen und Arbeit erzielt. Ist ein Ehepartner erwerbstätig, obwohl er dazu nicht verpflichtend wäre, muss aus seinem Einkommen gleichwohl anteilig Unterhalt leisten. Soweit er daneben auch noch den Haushalt führt, sind Abstriche gerechtfertigt.

Expertentipp:

Leistet der Ehepartner über seine Verpflichtung hinaus höhere Beiträge für den Ehegattenunterhalt, ist im Zweifel anzunehmen, dass er vom Partner keinen Ersatz verlangen wird (§ 1360b BGB). Hat er diese Absicht, bedarf es klarer Vereinbarungen.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf

Der Unterhalt umfasst den Lebensbedarf der Ehepartner und der unterhaltsberechtigten gemeinsamen Kinder. Dazu gehören die Aufwendungen ...

  • für den Haushalt
  • für die persönlichen Bedürfnisse eines jeden Ehepartners. Dazu zählen Urlaub, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ärztliche Behandlung, Altersversorgung.
  • für die persönlichen Bedürfnisse der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder
  • für ein angemessenes Taschengeld des haushaltsführenden Ehepartners

Haushaltsführung erfordert Wirtschaftsgeld

Der Unterhaltsanspruch in der Ehe ist nicht unbedingt auf eine Geldzahlung gerichtet. Vielmehr ist der Unterhalt in der Weise zu leisten, die durch die Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a II BGB). Somit kommen auch Naturalleistungen wie die Haushaltsführung oder die Möglichkeit des Wohnens im Haus des Ehepartners in Betracht. Das zur Unterhaltssicherung notwendige Wirtschaftsgeld ist dem haushaltsführenden Ehepartner in angemessenen Zeiträumen im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a II S.2 BGB).

Expertentipp:

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Dadurch werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet (§ 1357 BGB). Kein Partner kann einwenden, der andere habe dann ohne seine Ermächtigung gehandelt. Will ein Ehegatte die Haushaltsführung des anderen insoweit einschränken, muss er Entsprechendes vereinbaren. Dieses Recht entfällt, wenn die Ehegatten sich trennen (§ 1357 III BGB).

Familienunterhalt ist nur bedingt einklagbare Leistung

Es gibt Fälle, in denen die Höhe des Wirtschaftsgeldes vor Gericht erstritten wird (OLG Hamburg FamRZ 1984, 583). Verweigert der erwerbstätige Partner das Wirtschaftsgeld, kann der haushaltsführende Partner beim Familiengericht beantragen, diesen zur Zahlung angemessener Vorschüsse zu verurteilen.

Soweit ein Ehegatte nicht bereit ist, den Haushalt zu führen, kann er allerdings nicht gerichtlich dazu verpflichtet werden, da die Haushaltsführung eine höchst persönliche und damit nicht vollstreckbare Leistung ist. Da dieser Ehepartner damit seine Verpflichtung gemäß § 1360 S. 2 BGB missachtet, zum Familienunterhalt beizutragen, ist er verpflichtet, beispielsweise den Kostenaufwand für eine Hausgehilfin oder Putzhilfe als Schadensersatz zu leisten. Um das eheliche Verhältnis nicht zu beeinträchtigen, empfehlen sich klare Absprachen, die auf die gegenseitigen Belange der Partner Rücksicht nehmen.

Unterhaltspflicht in der Trennungsphase (Trennungsunterhalt)

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Mit der Trennung endet die Lebensgemeinschaft und damit auch die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Nun geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehepartners. Ist dieser jetzt auf Geldleistungen angewiesen, ist er „bedürftig“ und kann vom Partner mit dem Trennungsunterhalt finanzielle Unterstützung einfordern.

Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Er ist nur dann verpflichtet, eigenes Geld zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. Dabei sind eine frühere Erwerbstätigkeit und die Dauer der Ehe sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.

Unterhaltspflichten nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

Ist die Scheidung rechtskräftig, kann der bedürftige Ehepartner nachehelichen Unterhalt verlangen. Für diesen nachehelichen Unterhalt bestimmt das Gesetz eigenständige Voraussetzungen.

  • Nach § 1569 BGB ist jeder geschiedene Ehepartner dem Grundsatz nach zunächst verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Dies bedeutet, dass er eigentlich verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und eigenes Geld zu verdienen.
  • Nur dann, wenn der Ehepartner nach der Scheidung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Ausgangspunkt dabei ist, ob und inwieweit ein Ehepartner sich seinen Unterhalt selbst verschaffen kann, indem er eine Arbeit aufnimmt. Er muss beweisen, dass er außerstande ist, für sich selbst zu sorgen. Der Unterhaltsanspruch besteht also nur, wenn ein Ehepartner bedürftig, also außerstande ist, sich selbst aus seinen Einkünften und seinem Vermögen zu unterhalten.
  • Der Gesetzgeber hat die Sachverhalte, in denen nachehelicher Unterhalt in Betracht kommt, genau definiert. Die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 – 1576 BGB bestimmen, in welchen Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht. In Betracht kommen:...
    • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
    • Unterhalt wegen Alters
    • Unterhalt wegen Krankheit
    • Unterhalt wegen eines Gebrechens
    • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
    • Aufstockungsunterhalt
    • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
    • Wird Unterhalt aus Billigkeitsgründen verlangt, dürfen schwerwiegende Gründe allerdings nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (z.B. Untreue).

  • Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
  • Der unterhaltspflichtige Ehepartner ist nur in der Pflicht, wenn er selbst leistungsfähig ist. Er braucht nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehepartner der Billigkeit entspricht.

Expertentipp:

Wenn ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, heißt das nicht, dass er auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. All diese Unterhaltsarten sind voneinander vollkommen unabhängig.

Jeder Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss eigenständig geltend gemacht werden. Die Verschiedenheit der Unterhaltsarten wirkt sich insbesondere auf die Geltungsdauer der Vollstreckungstitel aus.

Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt mit der Trennung, der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Ab der rechtskräftigen Scheidung kommt sodann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht.

Autor:  Volker Beeden

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