
Scheidung in Frankreich
Zuständigkeit:
Mindestens ein Partner ist Franzose oder hält sich dauerhaft in Frankreich auf. Ein Wohnsitz innerhalb des Landes ist nicht erforderlich. Entsprechend sind die deutschen Gerichte auch dann für eine Scheidung nach französischem Recht zuständig, wenn beide Ehepartner Franzosen sind. Hat jedoch ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit und leben beide in Deutschland, findet wieder deutsches Recht (vor dem deutschen Gericht) Anwendung.
Scheidungs-Voraussetzungen:
Sind beide Partner einverstanden, kann sofort geschieden werden. Es muss nur eine Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden. Wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung beantragt, legt das Gericht die Scheidungsfolgen fest. In diesem Fall gilt bei der Scheidung geteiltes Verschulden. Wenn der eine Ehegatte nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit der Scheidung nach sechs Jahren des Getrenntlebens oder wenn sich der Geisteszustand eines der Ehegatten erheblich verändert hat. Es kann weiter nach dem Verschuldensprinzip geschieden werden, wenn einer der Ehepartner in schwerwiegendem Maße gegen die ehelichen Pflichten verstoßen hat. Eine Möglichkeit ist, dass der Partner in einem Strafverfahren verurteilt wurde. Ein Versöhnungsversuch ist stets vorgeschrieben.
Finanzielle Unterstützung:
In der Regel fließen keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen, sondern ein einmaliger hoher Betrag. Die einmal festgelegte Summe kann in der Regel nicht abgeändert werden, auch nicht bei späteren Lohnerhöhungen. Ausnahmen sind besondere Härtefälle. Besonderheiten: Bei einer Verschuldensscheidung erhält der schuldige Partner weniger Unterhalt. Der geprellte Partner kann Schadensersatz für wirtschaftliche und ideelle Nachteile verlangen. Schenkungen können einseitig widerrufen werden.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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