Scheidung.de Arrow Scheidungs-Ratgeber Arrow Scheidungsrecht Arrow Hausrat Arrow Gibt es eine Entschädigung für überlassenen Hausrat?

Gibt es eine Entschädigung für überlassenen Hausrat?

Bei der Frage der Entschädigung für überlassenen Hausrat ist wiederum zu unterscheiden, ob es sich um die Zeit während des Getrenntlebens oder nach der Scheidung handelt.

Werden Hausratsgegenstände während des Getrenntlebens einem Ehegatten zu alleinigen Benutzung zugewiesen, obwohl sie im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen, so kann der Richter hierfür eine angemessene Vergütung gemäß § 1361a Abs. 3 Satz 2 BGB festsetzen.

Eine Nutzungsvergütung muss allerdings nur dann gezahlt werden, solange der nutzende Ehegatte über Einkommen und Vermögen verfügt, das ihm die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Wenn dadurch der eigene angemessene Unterhalt und der Unterhalt der Kinder gefährdet wird, darf keine Vergütung vom Gericht festgesetzt werden.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zu überlegen, welcher Mietwert für den jeweiligen Hausratsgegenstand auf dem freien Markt zu erlangen wäre.

Wird ein Pkw zur vorläufigen Nutzung zugewiesen, kann sich der Wert der Vergütung am Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Überlassung orientieren.

Benutzen beide Ehegatte Hausratsgegenstände, die im jeweiligen Alleineigentum des anderen Ehegatten befinden, so muss in der Regel keine Vergütung gezahlt werden, wenn der Hausrat gleichmäßig vorläufig aufgeteilt wurde.

Nach der Scheidung ist grundsätzlich der Hausrat gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufzuteilen, so dass keine Ausgleichszahlung zu zahlen ist.

Wenn einer der Ehegatten allerdings bestimmte Hausratsgegenstände benötigt und dem anderen Ehegatten der Verzicht auf diese Hausratsgegenstände zumutbar ist, kann dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO zugesprochen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der eine Ehegatte höhere Sachwerte bekommt als der andere.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hausratsgegenstände. Maßgeblich ist also, für welchen Preis die gebrauchten Gegenstände wiederbeschafft werden könnten.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

Bewerten Sie diesen Artikel

Bewertung wird verarbeitet...
Bisher noch keine Bewertung. Seien Sie der erste!