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Wem gehört der Hund?

Scheidungshund, Besuchsrecht für einen Hund, Wer bekommt unseren Hund?

Scheidung und Hund: Sie haben richtig gelesen! Es geht hier nicht um Scheidungskinder, sondern um des Menschen treuesten Freund - den Hund. Denn auch für Vierbeiner kann es gemäß der Rechtsprechung nach einer Scheidung ein so genanntes Umgangsrecht geben, nach dem geregelt wird, wie oft und wann der getrennt lebende Ex den Hund sehen darf.

Generell ist es wohl am besten, den Hund selber in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen. Wer hat mehr Zeit für das Tier und wer hat den Platz dafür. Rechtlich gesehen findet § 90a BGB Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Tiere eigentlich keine Sachen; es wird nur für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet. Das bedeutet, im Falle einer Scheidung gilt für Tiere die so genannte Hausratsverordnung. Nach der Hausratsverordnung werden Gegenstände vom Richter zugewiesen, wenn Sie sich mit Ihrem Ex-Partner nicht außergerichtlich einigen konnten. Dazu zählen klassische Haushaltsgegenstände wie Fernseher und Wohnzimmercouch oder auch die Kaffeemaschine – und auch Haustiere.

Ein Hund wie eine Sache betrachtet, aber auch als Geschöpf. Wenn Sie sich also trennen, dann sollten Sie eine Lösung finden, die für alle Beteiligten, vor allem für den Hund, am besten ist. Wenn Sie nicht zu weit auseinander wohnen und auch genügend Zeit für den Hund bleibt, dann könnten Sie sozusagen ein gemeinsames „Sorgerecht“ für den Hund vereinbaren. Also zum Beispiel 2 Wochen ist er bei Ihnen und die anderen 2 Wochen bei Ihrem ehemaligen Partner.

Wenn Ihr Hund eine eindeutige Bezugsperson hat, dann sollte er doch bei der Bezugsperson auch bleiben dürfen. Der andere Partner bekommt ein „Besuchsrecht“ und kann den Hund beispielsweise am Wochenende übernehmen, oder wenn der andere Partner im Urlaub ist.

Wie haben Gerichte zu diesem Thema Scheidung und Hund entschieden?

Wer bekommt den Hund nach einer Scheidung?: Das Amtsgericht Bad Mergentheim sprach einem Mann das Umgangsrecht mit einem Pudel zu, der bei der Ex-Frau verblieb. Zwar seien Hunde wie Sachen zu behandeln andererseits aber auch Mitgeschöpfe.

Im Fall stritt ein Paar nach der Trennung um das Sorgerecht für den Pudel. Das Gericht führte aus, dass ein Hund entsprechend einer Sache (§ 90a BGB) einem der beiden Partner zugeteilt werden könnte. Der Hund gehöre nach dem Gesetz zum Hausrat. Andererseits erkenne die Rechtsordnung Tiere als Mitgeschöpfe an, so dass der Pudel nicht wie eine x-beliebige Sache einem der Partner zugewiesen werden können.

Nach einer tierpsychologischen Untersuchung durch einen Sachverständigen sprach das Gericht den Pudel dem Frauchen zu, bei dem der Pudel auch lebte. Der Hundeexperte führte in seinem Gutachten aber auch aus, dass trotz der sensiblen Hunderasse nicht anzunehmen sei, der Pudel durch gelegentliches Gassi gehen mit dem Herrchen bleibende Schäden davontragen könnte. Im Gerichtssaal konnte sich das Gericht ein eigenes Bild von der Zuneigung des Hundes zu seinem Herrchen machen. Der Pudel sprang seinem Herrchen auf den Schoß und leckte mehrfach das Gesicht des Herrchens ab. Das Gericht sprach daher dem Ex-Ehemann ein Umgangsrecht zu. Er dürfe den Pudel jeden ersten und dritten Donnerstag des Monats von 14 bis 17 Uhr treffen - natürlich ohne die Anwesenheit des Frauchens.

Wenn Sie diese Entscheidung genau durchlesen möchten: Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996 [Aktenzeichen: 1 F 143/95]

Ein anderes Urteil fällte das OLG Bamberg, das ein Umgangsrecht für Hunde verneinte: Kein Umgangsrecht mit einem Hund (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003
[Aktenzeichen: 7 UF 103/03])

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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