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Was ist der Versorgungsausgleich?

In der Regel zahlt jeder arbeitende Mensch in Deutschland monatliche Beiträge für seine Rentenversicherung.

Bei Arbeitnehmern wird ein Teil des Lohnes einbehalten, der an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt wird. Daneben zahlt auch der Arbeitgeber einen Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für jeden seiner Arbeitnehmer.

Freiberufler wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Künstler etc. sind in der Regel Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks, welches die Zahlung einer Rente garantieren soll. Auch hierfür müssen Freiberufler monatlich Beiträge zahlen. Hierfür erwerben sie ebenfalls Ansprüche auf eine Rentenzahlung.

In einer Ehe werden entschließen sich in aller Regel die Ehegatten nach einigen Jahren dazu, Kinder zu bekommen. Häufig bleibt einer der Ehegatten zumindest in der ersten Zeit zu hause, um sich ganz dem Kind zu widmen. In dieser Zeit, wo ein Ehegatte nur die Kinder betreut oder nur geringfügig arbeiten gehen kann, kann er keine Rentenansprüche erwerben. Diese sind stets an eine Berufstätigkeit geknüpft, außer dieser Ehegatte hat soviel Geld, dass er eine private Rentenversicherung allein bezahlen kann. Der andere Ehegatte kann, während der andere die Kinder betreut, weiter seiner Berufstätigkeit nachgehen und in vollem Umfang Rentenansprüche erwerben.

Da die Entscheidung, die Kinder von einem Elternteil betreuen zu lassen, von beiden Ehegatten gemeinsam getroffen wurde, wäre es ungerecht, wenn einer der Ehegatten sich der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmet und im Fall der Scheidung dafür Nachteile bei seiner Rentenversicherung hat.

Um diese Ungerechtigkeit einzudämmen, hat der Gesetzgeber entschieden, dass im Falle der Scheidung derjenige, der durch seine Berufstätigkeit mehr Rentenansprüche erwerben konnte, dem anderen Ehegatte die Hälfte von dem abgeben muss, was er mehr an Rentenansprüchen erworben hat.

Dabei spielt es keine Rolle, weshalb einer der Ehegatte nicht die gleiche Anzahl von Rentenansprüchen erworben hat. Sofern die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben, muss immer ein Vergleich der Rentenansprüche durchgeführt werden.

Der Versorgungsausgleich wird bei Beantragung der Scheidung durch das Familiengericht durchgeführt. Hierzu werden vom Gericht Fragebögen an beide Ehegatten versandt, die diese auszufüllen und zurückschicken müssen. Dann werden aufgrund dieser Auskünfte die Rentenansprüche beider Ehegatten getrennt berechnet. Nach diese Informationen von den Rentenversicherungsträgern der Ehegatten vorliegen, werden die Rentenansprüche vom Gericht verglichen und festgelegt, wer von beiden Ehegatten dem anderen Ehegatten Rentenansprüche abtreten muss. 

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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