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Wie wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsprozess vorgenommen?

Wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich nicht per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen haben, muss bei jedem Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt werden.

Hierzu muss nicht extra ein Antrag gestellt werden. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durch das Gericht ermittelt. Nur klarstellend wird in vielen Scheidungsanträgen mitgeteilt, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Damit soll dem Gericht nur mitgeteilt werden, dass der Versorgungsausgleich nicht durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.

Nachdem der Scheidungsantrag beiden Ehegatten zugestellt worden ist, übersendet das Gericht an beide Ehegatten je einen Fragebogen.

Hier können Sie sich den Fragebogen ansehen (PDF Datei öffnet in neuem Fenster).

Ferner muss in dem Fragebogen mitgeteilt werden, welche Versorgungsanrechte bestehen, ob also z.B. eine private Lebensversicherung abgeschlossen wurde oder ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht.


EXPERTENTIPP:

Der Fragebogen sollte in der vom Gericht festgesetzten Zeit ausgefüllt und entweder selbst oder den beauftragten Rechtsanwalt an das Gericht zurückgesandt werden. Reicht einer der Ehegatten den Fragebogen nicht zurück oder verweigert er ergänzende Auskünfte gegenüber dem Rentenversicherungsträger so kann das Gericht ein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft festsetzen.

Die endgültigen Auskünfte werden den jeweiligen Ehegatten zur Kontrolle vom Gericht zugesandt mit der Bitte, diese zu überprüfen.

Wenn die Ehegatten gegen die Auskünfte ihrer Rentenversicherungsträger keine Einwände erheben, wird im Scheidungstermin vom Gericht der Versorgungsausgleich festgesetzt.

Eine Ehe kann grundsätzlich erst dann geschieden werden, wenn die Auskünfte der Rentenversicherungsträger vorliegen. Das Scheidungsverfahren kann deswegen erheblich verzögert werden, wenn einer der Ehegatten den Fragebogen nicht an das Gericht zurückreicht.

Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn einer der Ehegatten bewusst die Auskünfte verweigert, damit die Scheidung nicht durchgeführt wird, kann das Versorgungsausgleichsverfahren vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden und die Scheidung vorab ausgesprochen werden.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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