
Gibt es eine Möglichkeit, dass die Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden wird?
Obwohl die Ehe gescheitert ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, darf eine Scheidung ausnahmsweise nicht vollzogen werden, wenn außergewöhnliche Gründe hierfür vorliegen.
Ein außergewöhnlicher Grund liegt vor, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist (Kinderschutzklausel).
Ausreichend sind hierbei nicht die üblichen Folgen der Trennung der Elternteile. Es müssen darüber hinaus weitere, das Kindeswohl schädigende Folgen hinzutreten.
Beispiele hierfür sind:Akute Selbstmordgefahr des Kindes
Erhebliche psychische Störung des Kindes
Bei der Kinderschutzklausel gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Gericht von sich aus ermittelt, ob die Ehe zum Wohl der Kinder nicht geschieden werden darf.
Die Scheidung einer gescheiterten Ehe darf ferner ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (Ehegattenschutzklausel).
Dieses ist vor allem dann der Fall, wenn einer der Ehegatten schwer und lang dauernd erkrankt und daher auf den Fortbestand der Ehe angewiesen ist.
Beispiele hierfür sind:Vorliegen einer Erkrankung im Spätstadium der multiplen Sklerose oder bei massiver Krebserkrankung;
Akute Selbstmordgefahr, wenn diese aus einer nicht steuerbaren psychischen Ausnahmesituation folgt, der Ehegatte also psychisch krank ist und sein Handeln nicht mehr unter Kontrolle hat;
Nicht ausreichend sind normale Erkrankungen oder Behinderungen, hohes Alter oder ein angegriffener Gesundheitszustand.
Bei der Ehegattenschutzklausel gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, mit der Folge, dass der Ehegatte der sich auf diesen Härtegrund beruft, das Vorliegen auch darlegen und beweisen muss.
Die Verweigerung der Scheidung muss das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren.
EXPERTENTIPP:
Auch das Verhindern der Scheidung geschieht nur sehr selten. Indem man sich auf die Ehegattenschutzklausel beruft, kann man die Scheidung unter Umständen etwas länger hinauszögern. Allerdings müssen dabei erhebliche krankhafte Züge bei einem Ehegatten zu erkennen sein, bevor er sich mit Erfolg darauf berufen kann.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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