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Muss ich das Trennungsjahr abwarten oder kann ich schon vorher geschieden werden?

Wenn die Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen im Verhalten des anderen Ehegatten liegen.

Dabei reichen die üblichen Streitereien für eine Härtefallscheidung nicht aus. Vielmehr müssen die Gründe so erheblich sein, dass körperliche oder psychische Beeinträchtigungen beim anderen Ehegatten zu erwarten sind, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird.

An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte werden die strengsten Anforderungen gestellt.

Gründe sind z.B.

  • Schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen;
  • Häufige Misshandlungen des Ehepartners; eine einmalige Ohrfeige reicht nicht aus;
  • Trunksucht mit häufigen Alkoholexzessen;
  • Ehegatte nimmt nach der Trennung ohne Einverständnis des anderen Ehegatten die Tätigkeit als Prostituierte oder Callboy auf;
  • Ehebrecherisches Verhältnis in der ehemals ehelichen Wohnung;
  • Unkenntnis von zahlreichen Vorstrafen sowie Verschweigen des wahren Grundes für die noch andauernde Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe;

Nur wenn der andere Ehegatte als Opfer des Verhaltens des anderen Ehegatten dessen Demütigungen nicht mehr aushält, kann die Ehe vorab geschieden werden.

EXPERTENTIPP:
In der Regel dauert es eine ganze Weile bis wirklich feststeht, dass aufgrund des Verhaltens des einen Ehegatten eine unzumutbare Härte für die Fortsetzung der Ehe besteht. Bis dieses vom Gericht geklärt wurde, ist meist das Trennungsjahr bereits abgelaufen.

Die Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres kann im übrigen nicht erst dann beantragt werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Nur der Scheidungstermin, in dem die Ehe geschieden wurde, muss nach Ablauf des Trennungsjahres stattfinden. Ansonsten ist es sogar sinnvoll, dass die Ehe bereits frühzeitig eingereicht wird. Um das Versorgungsausgleichsverfahren durchzuführen werden meist einige Monate benötigt.

Wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten körperlich oder psychisch attackiert, reicht es in der Regel aus, wenn der in irgendeiner Form misshandelte Ehegatte auszieht. Frauen können mit Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus ziehen, bis sie etwas eigenes gefunden haben. Auch für Männer gibt es in jeder Stadt Notunterkünfte. Die Adressen der Frauenhäuser und der Notunterkünfte können über die jeweilige Stadtverwaltung in Erfahrung gebracht werden.

Falls ein Ehegatte nach dem Auszug weiterhin telefonischen oder sonst irgendeinen Terror ausübt, gibt es die Möglichkeit eine einstweilige Anordnung zu erwirken, mit der dem terrorisierenden jegliche Kontaktaufnahme untersagt wird. Wenn der Ehegatte, gegen den sich die einstweilige Anordnung richtet, dieser zuwiderhandelt, so muss er mit einer Geldstrafe, im schlimmsten Fall sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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