
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden?
Eine Ehe kann nach § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist eine Ehe dann, wenn
- die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht (Diagnose der Gegenwart):
Dieses ist der Fall, wenn die gegenseitige innere Bindung zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht. Es muss nur ein Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren haben. Auf die Gründe kommt es nicht an.
Bewiesen werden muss nur, dass die Eheleute getrennt leben. Dieses ist in der Regel leicht zu beweisen, wenn die Eheleute getrennt leben.
und
- nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute die häusliche Gemeinschaft wieder herstellen (Prognose der Zukunft):
Die Frage, ob eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Zukunft zu erwarten ist, trifft der Scheidungsrichter. Diese Frage hängt grundsätzlich von der Dauer des Getrenntlebens und vom Verhältnis der beiden Ehegatten zueinander ab. Da dieses nicht sehr leicht durch einen Außenstehenden zu beurteilen ist, hat der Gesetzgeber zwei Fälle definiert, bei denen automatisch die Ehe als gescheitert gilt. - Das Scheitern der Ehe ist bewiesen, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide sich einvernehmlich scheiden lassen wollen,
oder
- die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.
Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und eventuell bewiesen werden.
Zu unterscheiden sind 4 Fälle:
| Trennungszeit weniger als 1 Jahr (Härtefallscheidung) | Einvernehmliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung | Streitige Scheidung nach 1 Jahr Trennung | Trennungszeit von mehr als 3 Jahren |
1. Scheidung mit einer Trennungszeit von weniger als 1 Jahr (Härtefallscheidung)
Die Ehe kann bei einer Trennungszeit von weniger als 1 Jahr nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Selbst wenn beide die Ehescheidung wollen, so ist sie bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr nur dann möglich, wenn ein besonderer Härtegrund vorliegt.
Wenn die Ehegatten in der Praxis manchmal behaupten, dass sie bereits seit einem Jahr getrennt leben, obwohl dieses nicht stimmt, so ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten mit dieser Behauptung vor Gericht gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Dieses stellt eine Falschaussage gegenüber dem Gericht dar und ist damit strafbar.
Eine Härtefallscheidung liegt vor, wenn es einem Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein.
Der für diese Fälle notwendige Härtefall liegt z.B. vor, wenn
- der Ehegatte vom anderen Ehegatten misshandelt wurde;
- ein Ehegatte mit einem anderen Partner ein Kind erwartet;
- einer der Ehegatten Alkoholiker ist oder Drogen nimmt;
- der eine Ehegatte sich grob ehrverletzend gegenüber dem anderen Ehegatten verhält;
- der eine Ehegatte den anderen Ehegatten sexuell erniedrigt.
Dabei kann immer nur der Ehegatte die Scheidung verlangen, der den Härtegrund nicht hervorgerufen hat. Dieser Ehegatte muss das Vorliegen des Härtegrundes darlegen und beweisen.
Es stellt keinen Härtegrund darf, wenn die Eheleute erst kurz verheiratet sind. Selbst wenn sich die Eheleute direkt in der Hochzeitsnacht trennen, muss das Trennungsjahr eingehalten werden.
2. Einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr Trennung
Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, wobei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung mitzählt, so gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen.
Wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind, kommt es auf den Grund für die Scheidung nicht an.
Neben der Einhaltung des Trennungsjahres und der Übereinstimmung beider Ehegatten zur Scheidung müssen sich die Ehegatten gemäß § 630 ZPO noch über folgende Punkte einigen:
- Ehegattenunterhalt
- Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
- Bei gemeinsamen Kindern: Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt
3. Streitige Scheidung nach einem Jahr Trennung
Ist einer der Ehegatten mit der Scheidung nicht einverstanden und leben die Eheleute länger als 1 Jahr, aber noch keine 3 Jahre getrennt, so muss das Scheitern der Ehe von demjenigen getroffen werden, der den Scheidungsantrag stellt.
In diesem Fall ist es wichtig, dem Gericht die Scheidungsgründe mitzuteilen.
Streitet der andere Ehegatte das Vorliegen der Scheidungsgründe ab, so müssen diese ggf. durch Zeugen bewiesen werden.
Nach einem Jahr Trennung kann auch derjenige Ehegatte die Scheidung verlangen, der selbst den Scheidungsgrund geschaffen hat, z.B. in dem er selbst mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.
4. Scheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung
Leben die Ehegatten 3 Jahre getrennt, so gilt die Ehe per Gesetz automatisch als gescheitert. Weitere Beweise für das Scheitern der Ehe bedarf es nicht. Dem Gericht muss also nur vorgetragen werden, dass die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben. Auf den Grund der Scheidung kommt es nicht an.
Nach 3 Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn der andere Ehegatte der Scheidung widerspricht.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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