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Was muss bei einer einverständlichen Scheidung sonst noch geregelt werden?

  • das elterliche Sorgerecht bei gemeinsamen minderjährigen Kindern;
  • das Umgangsrecht bei gemeinsamen minderjährigen Kindern;
  • der Kindesunterhalt;
  • der Ehegattenunterhalt;
  • die Ehewohnung;
  • der Hausrat. 

Bei den meisten der oben genannten Angelegenheiten reicht es aus, wenn die Einigung der Ehegatten schriftlich erfolgt.

Für die Angelegenheiten Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat ist es nach dem Gesetz vorgeschrieben, dass zusätzlich zur schriftlichen Urkunde ein vollstreckbarer Schuldtitel vorgelegt wird. Dieser kann nur dadurch entstehen, indem z.B. diese Angelegenheiten bei einem Notar beurkundet werden.

EXPERTENTIPP:
Damit die Interessen beider Ehegatten bestmöglich gewahrt werden, sollte sich jeder Ehegatte zur Regelung dieser Angelegenheiten einen eigenen Rechtsanwalt nehmen. Häufig sind sich die Ehegatten über die Konsequenzen der Regelungen und welche Alternativen bestehen nicht bewusst. Viele Ehepartner machen deswegen mehr Zugeständnisse als ihnen später lieb ist.

Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung nur in seltenen Fällen wieder aufgehoben werden. Eine Abänderung ist meist nur dann möglich, wenn sich an der persönlichen Lage eines Ehegatten im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung etwas geändert hat.

Kundenmeinungen

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Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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