Welche Auswirkungen hat die Scheidung auf meinen Namen?

Um den Ehenamen zu ändern, muss der Ehegatte, der seinen Namen ändern will, eine Erklärung vor dem Standesamt abgeben.

Ein Ehegatte kann entweder

  • den Ehenamen abwählen und seinen Geburtsnamen wieder aufnehmen,
    oder
  • den Ehenamen abwählen und seinen bis zur Ehenamensbestimmung geführten Namen (z.B. Ehenamen aus früherer Ehe) wieder annehmen,
    oder
  • dem Ehenamen als Begleitnamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder hinzufügen. 


PRAXISBEISPIEL:
Julia Müller, geborene Sting, ist zum zweiten Mal verheiratet und will sich nun scheiden lassen. Vor dieser Ehe war sie in erster Ehe mit Jacob Menning verheiratet und hieß Julia Menning.

Julia Müller hat nun nach der Scheidung der zweiten Ehe verschiedene Möglichkeiten für Ihren Nachnamen.

Sie kann zwischen folgenden Nachnamen wählen:

1) Julia Müller
2) Julia Sting
3) Julia Menning
4) Julia Müller-Sting
5) Julia Sting-Müller

Um den Namen nach der Scheidung ändern zu lassen, muss die Namensänderung öffentlich beglaubigt werden.

Die gewünschte Namensänderung muss entweder vor einem Notar oder vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten beglaubigt und beurkundet werden.

Zuständig für die Namensänderung ist zunächst der Standesbeamte, der das Familienbuch der Ehegatten führt. Das Familienbuch wird bei dem Standesamt geführt, in dessen Bereich die Ehegatten heute wohnen. Bei einem Umzug wird das Familienbuch an das den Wohnort betreffende Standesamt weitergeleitet.

Falls der Standesbeamte bzw. das Familienbuch aus irgendwelchen Gründen nicht zu erreichen bzw. zu finden ist, ist das Standesamt zuständig, welches die standesamtliche Trauung vorgenommen hat.

Wenn die Ehegatten im Ausland geheiratet haben, muss die Namensänderung beim Standesbeamten des


    Standesamtes I in Berlin
    Rückerstraße 9
    10119 Berlin
    Tel: + 49 30 90 207-0
    Fax: + 49 30 90 207-245

vorgenommen werden.

Wer seinen Begleitnamen oder wieder angenommenen Namen widerruft, darf nach § 1355 Abs. 4 Satz 4, § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB seinen Namen nicht noch einmal ändern.

Erst bei einer erneuten Eheschließung ist wieder eine neue Wahl des Namens möglich.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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