Welche Möglichkeiten gibt es, eine Ehe zu beenden?

Eine Ehe kann auf verschiedene Weise enden.
Zunächst endet die Ehe, wenn einer der Ehegatten verstirbt.

Ansonsten kann eine Ehe nur durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden. Dabei kann die Ehe entweder mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geschieden werden. Eine automatische Unwirksamkeit der Ehe - ganz gleich aus welchem Grund - gibt es nicht.

A. Aufhebung der Ehe (Annullierung der Ehe)

Die Aufhebung der Ehe erfolgt, wenn bei Eheschließung bereits bestimmte Gründe vorgelegen haben und diese im Interesse des antragstellenden Ehegatten einem weiteren Bestand der Ehe entgegenstehen. Grund der Aufhebung ist damit ein Umstand, der bereits im Zeitpunkt der Eheschließung vorlag.

Eine Ehe kann aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

  1. Die Ehepartner sind noch nicht volljährig (ehemündig) und es liegt keine Befreiung von der Ehemündigkeit vom Familiengericht vor (Erfordernis der Ehemündigkeit).

  2. Einer der Ehepartner ist wegen schwerer Geisteskrankheit nicht in der Lage, sein Handeln zu überdenken und damit geschäftsunfähig (Erfordernis der Geschäftsfähigkeit).

  3. Einer der Ehegatten ist bereits anderweitig verheiratet (Verbot der Doppelehe).

  4. Die beiden Ehegatten sind in gerader Linie miteinander verwandt oder Geschwister (Verbot der Inzestehe). Maßgebend ist das Verbot der blutsmäßigen Abstammung.

  5. Es gibt Fehler im Eheschließungsvorgang.

  6. Bei der Eheschließung war einer der Ehegatten bewusstlos oder vorübergehend geistig, z.B. durch Einfluss von Drogen oder Alkohol, gestört.

  7. Einer der Ehegatten wusste bei der Eheschließung, z.B. durch mangelnde Sprachkenntnisse, nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelt.

  8. Der eine Ehegatte wird vom anderen Ehegatten durch Täuschung dazu gebracht, die Ehe einzugehen, obwohl er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Ehe nicht eingegangen wäre. Beispiele für eine Täuschung, die zur Aufhebung berechtigt, sind die Vorspiegelung einer durch den Ehegatten verursachten Schwangerschaft, die Täuschung über den Beruf eines Ehegatten, das Verschweigen erblicher oder ansteckender Krankheiten, bei starker homosexueller Veranlagung, Vorhandensein von Kindern sowie das Bestehen von erheblichen Vorstrafen. Täuschungen über Vermögensverhältnisse berechtigen ausdrücklich nicht zur Aufhebung der Ehe.

  9. Der eine Ehegatte zwingt den anderen Ehegatten durch Drohung zur Eheschließung.

  10. Die Ehegatten gehen bewusst eine Scheinehe ein, z.B. um die Abschiebung eines Ausländers zu verhindern. Wesentlich ist hierbei, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Eheschließungsmotiv missbilligt wird. Eine Scheinehe kann somit auch darin liegen, wenn die Eheschließung allein aus steuerlichen Gründen oder nur wegen des Namens erfolgt ist.

Vorteil der Aufhebung ist, dass das Trennungsjahr nicht abgewartet zu werden braucht. Eine Aufhebung ist in vielen Fällen dann ausgeschlossen, wenn der beeinträchtigte Ehegatte nach Wegfall des Aufhebungsgrundes die Ehe nachträglich bestätigt.

B. Scheidung der Ehe

Die Scheidung einer Ehe erfolgt aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind. Der Grund der Scheidung ist damit in der Entwicklung der Ehe selbst zu suchen.

Die Ehescheidung setzt heutzutage nur voraus, dass die Ehe gescheitert ist und die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.
Auf den Grund der Trennung und Scheidung kommt es nicht mehr an.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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