
Welches Recht ist für mich anwendbar?
Sobald einer der Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutsche im Ausland die Ehe geschlossen haben, stellt sich die Frage:
Ist das deutsche Scheidungsrecht oder ist ein ausländisches Recht - auch vom deutschen Gericht - anzuwenden?
Die Frage, welches Recht welchen Staates anzuwenden ist, ist sehr komplex. In heutiger Zeit kommt es nicht selten vor, dass die Ehegatten unterschiedliche Staatszugehörigkeiten haben und zudem noch in einem dritten Staat leben, der keinem der Staatsangehörigkeiten entspricht. Der Gesetzgeber hat hierzu in Art 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art 14 EGBGB folgende Regelung getroffen.
Haben die Ehegatte dieselbe Staatsangehörigkeit, so ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages angehören.
Wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ist zunächst zu überlegen, ob die Ehegatten früher eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten, dann ist dieser den Vorzug zu geben.
Wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besessen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren letzte gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten.
Wenn die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und auch zu keinem Zeitpunkt in einem Staat gemeinsam zusammen gelebt haben, so ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten bei Stellung des Scheidungsantrages am engsten verbunden sind. Beide Ehegatten müssen dem Staat eng verbunden sein.
Anhaltspunkte für eine enge Verbundenheit sind der Ort der Eheschließung, der Geburtsort der Kinder, frühere berufliche Tätigkeit in einem Staat, gemeinsamer Vermögenserwerb in einem Staat, gemeinsam benutzte Sprach, gemeinsame kulturelle Verbundenheit.
PRAXISBEISPIEL:
Herr Aslan Bulut und Frau Mine Bulut waren bei der Eheschließung türkische Staatsangehörige. Nach der Hochzeit sind sie nach Deutschland eingewandert. Herr Aslan Bulut hat vor ein paar Jahren seine türkische Staatsbürgerschaft aufgegeben und ist deutscher Staatsbürger geworden. Frau Mine Bulut ist nach wie vor, türkische Staatsangehörige.
Im Hinblick auf die frühere gemeinsame türkische Staatsangehörigkeit ist damit zunächst einmal deutsches Recht anzuwenden. Das türkische Scheidungsrecht knüpft an die gemeinsame Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages an. Wenn die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, ist nach türkischem Recht maßgeblich, wo die Ehegatten wohnen bzw. zuletzt gemeinsam gewohnt haben. Da die Ehegatten in Deutschland leben, ist für die Scheidung doch das deutsche Recht anzuwenden.
Die Beziehungen der verschiedenen Rechtsordnungen ist sehr schwierig. Häufig gibt es Regelungen in einzelnen Ländern, die in anderen Ländern keine entsprechende Regelung finden.
Problematisch ist auch die Verbindung von religiösen Trauungen zur staatlichen Trauung, da eine religiöse Eheschließung z.B. in islamischen Ländern einen anderen Stellenwert hat als in Deutschland.
Ein Beispiel dafür ist vor kurzem ein Urteil vom OLG Saarbrücken (Urteil vom 09.03.2005, Az. 9 UF 33/04) ergangen, in dem das Verhältnis von islamischem Recht zu deutschen Recht dargestellt wurde. Beide Ehepartner waren deutsche Staatsangehörige, die Ehefrau war Angehörige des islamischen Glaubens.
Viele muslimische Brautpaare lassen sich vor oder nach der standesamtlichen Eheschließung zusätzlich religiös trauen.
Eine Eheschließung nach islamischem Recht, welche zugleich auch religiösen Charakter hat, setzt voraus, dass die Ehepartner vor zwei Zeugen bekunden, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Weiterhin müssen sich die zukünftigen Ehegatten vor dem Imam in einem Ehevertrag einigen, wie viel Brautgeld („Mahar“) die Ehefrau im Fall der Scheidung erhält.
Das Brautgeld gibt es nach deutschem Recht nicht.
Das OLG Saarbrücken hat nunmehr entschieden, dass die Zusage, Brautgeld nach islamischen Recht zu zahlen, in Deutschland als Unterhaltszahlung zu werten ist. Diese Zusage ist auch in Deutschland verbindlich, da sich der Ehemann in einem Ehevertrag hierzu verpflichtet hatte.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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