
Muss ich nach der Trennung einer gemeinsamen Steuerveranlagung zustimmen?
Aus dem familienrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander ergibt sich für beide die Pflicht, finanzielle Belastungen des anderen möglichst gering zu halten. Dieses gilt auch für die geschiedenen Ehegatten.
Das Steuerrecht ist dabei ganz streng vom Familienrecht zu trennen.
Es spielt keine Rolle, welchen Güterstand die Ehegatten vereinbart haben oder wie viel Unterhalt ein Ehegatte an den anderen zahlt.
Jeder Ehegatte hat die Pflicht der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer zuzustimmen, wenn dieses steuerrechtlich zulässig ist und die Zusammenveranlagung im Ergebnis zu einem geringeren Gesamtsteueraufkommen führt.
Dieses ist immer dann der Fall, wenn die Zusammenveranlagung die Steuerlast des anderen Ehegatten vermindert und der zustimmungspflichtgige Ehegatte keiner zusätzlichen Steuerlast ausgesetzt ist. Für den zustimmungspflichtigen Ehegatten dürfen durch die Zusammenveranlagung keinerlei Nachteile entstehen.
Die Zustimmung darf nicht von einer unmittelbaren Beteiligung an den Steuervorteilen des anderen Ehegatten abhängig gemacht werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Zustimmugspflicht als Druckmittel mißbraucht wird.
EXPERTENTIPP:
Durch die Zustimmung zur Zusammenveranlagung entstehen dem einen Ehegatten steuerliche Vorteile. Durch diesen Steuervorteil hat dieser Ehegatte ein höheres Einkommen zur Verfügung. Seine Leistungsfähigkeit ist dadurch erhöht. Dieses kann erheblichen Einfluss auch die Unterhaltsverbindlichkeiten haben, da entweder mehr Unterhalt oder der volle Unterhalt weiter gezahlt werden muss.
Diese familienrechtliche Zustimmungspflicht besteht auch als Nachwirkung der Ehe nach der Scheidung. In vielen Fällen findet die Zusammenveranlagung nach der Scheidung jedoch nicht mehr statt, da die steuerlichen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung weggefallen sind.
Im Gegenzug für die Zustimmung ist der andere Ehegatte verpflichtet, den zustimmenden Ehegatten von jeglicher Mehrbelastung durch die Steuer freizustellen bzw. dem anderen Ehegatten die steuerlichen Nachteile zu ersetzen. Dieses kann durch einen Vertrag zwischen den Ehegatten gereglt werden.
EXPERTENTIPP:
Wenn ein Ehegatten der Zusammenveranlagung nicht zustimmt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, so macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig gegenüber dem anderen Ehegatten.
Weiterhin kann der eine Ehegatte den anderen Ehegatten auf Erteilung der Zustimmung verklagen.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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