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Sind Unterhaltszahlungen bei der Steuererklärung zu berücksichtigen?

Der Ehegattenunterhalt kann als beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe bis zu einer Obergrenze von 13.805 EUR bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die Anzahl der Kinder führt im Rahmen der Steuer zu Vorteilen beim Solidaritätszuschlag, bei der Kirchensteuer und im Rahmen des Kinderfreibetrages auch zu Vorteilen bei der Einkommenssteuer. Alternativ wird zunächst während des laufenden Kalenderjahres Kindergeld gewährt werden. Dieses wird anschließend mit dem Kinderfreibetrag verglichen und verrechnet.

Der Kindesunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung ebenfalls zu einer Steuerentlastung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass weder der Steuerpflichtige, noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben.

Ein Kind darf nach dem Gesetz nicht mehrfach durch Kinderfreibetrag/Kindergeld und außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerentlastung führen. Also nur dann wenn den Eltern weder Kindergeld noch ein Kinderfreibetrag gewährt wird, kommt die Geltendmachung des Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Der wichtigste Anwendungsfall sind dabei Auslandskinder. Der Höchstbetrag, der im Jahr 2004 abgesetzt werden konnte, betrug 7.680 EUR.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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