
Wann muss ich die Steuerklasse ändern?
Jeder Arbeitnehmer wird in eine Lohnsteuerklasse eingestuft. Diese Lohnsteuerklasse ändert sich durch die Heirat. Vor der Eheschließung ist jeder Lebensgefährte in die Lohnsteuerklasse I einzuordnen. Mit der Eheschließung ändert sich dieses.
Die Ehegatten können jetzt wählen, ob sie beide in die Lohnsteuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer der Ehegatten nach der Lohnsteuerklasse III und der andere Ehegatte nach Lohnsteuerklasse V besteuert wird.
Für einen alleinverdienenden verheirateten Arbeitnehmer ist es günstiger, die Steuerklasse III zu wählen. Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer und verdienen sie ein ähnliches Einkommen kommt für jeden die Steuerklasse IV in Betracht. Wenn ein Ehegatte erheblich mehr verdient als der andere Ehegatte ist es jedoch nach der Heirat günstiger, wenn dieser die Steuerklasse III erhält und der andere Ehegatte die Steuerklasse V.
Der Antrag muss beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Hierzu müssen nur die Lohnsteuerkarten vorgelegt werden, damit dort eine Änderung eingetragen werden kann.
Um den Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder bestimmte Tabellen ausgearbeitet. Aus diesen Tabellen kann je nach Höhe des monatlichen Arbeitseinkommens ersehen werden, welche Steuerklassenkombination für sie am günstigsten ist. Wenn beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vorab vom monatlichen Bruttoeinkommen abzuziehen.
Die Tabellen klären darüber auf, bei welcher Kombination der Lohnsteuerklassen am wenigsten Lohnsteuer zu zahlen ist. Die Tabellen geben allerdings nur dann zuverlässige Auskünfte über die richtige Lohnsteuerklasse, wenn sich die Monatlöhne über das ganze Jahr nicht verändert haben.
PRAXISBEISPIEL:
Anja Liebich und Ihr Mann Michael sind beide rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anja hat einen Monatslohn nach Abzug aller Freibeträge von 3.000 € brutto, Michael hat einen Monatverdienst von 2.500 €.
Bei der Steuerklassenkombination III / V ergibt sich folgende Lohnsteuer:
Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 270,16 €
Lohnsteuer für 2.500 € nach Steuerklasse V 758,50 €
Insgesamt muss Lohnsteuer gezahlt werden: 1.028,66 €
Bei der Steuerklassenkombination IV / IV ergibt sich folgende Lohnsteuer:
Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 561,00 €
Lohnsteuer für 2.500 € nach Steuerklasse IV 405,00 €
Insgesamt muss Lohnsteuer gezahlt werden: 966,00 €
In diesem Beispiel ist es für die Ehegatten günstiger, wenn sie die Steuerklassenkombination IV / IV wählen.
Wenn Anja einen Monatslohn nach Abzug aller Freibeträge von 3.000 € brutto bezieht und Michael lediglich 1.800 € verdient, sieht die Lage anders aus:
Bei einer Steuerklassenkombination III / V ergibt sich folgende Lohnsteuer:
Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 270,16 €
Lohnsteuer für 1.800 € nach Steuerklasse V 475,66 €
Insgesamt muss Lohnsteuer gezahlt werden 745,82 €
Bei einer Steuerklassenkombination IV / IV ergibt sich folgende Lohnsteuer:
Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 561,00 €
Lohnsteuer für 1.800 € nach Steuerklasse V 206,91 €
Insgesamt muss Lohnsteuer gezahlt werden 767,91 €
In diesem Fall ist es für Anja und Michael günstiger, wenn sie die Steuerklassenkombination III / V wählen.
EXPERTENTIPP:
Bei der Wahl der Steuerklassen sollte immer daran gedacht werden, dass hierdurch auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie z.B. des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Krankengeldes, des Verletztengeldes, des Übergangsgeldes, des Mutterschaftsgeldes etc. beeinflusst werden kann.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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