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Welche Möglichkeiten hinsichtlich der Steuerklasse habe ich?

Jeder Arbeitnehmer muss grundsätzlich Einkommenssteuer zahlen. Lohnsteuer muss monatlich als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer gezahlt werden. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber diese direkt an das Finanzamt abführt.
Es gibt dabei folgende Lohnsteuerklassen:

Steuerklasse§ 38 b EStGArbeitnehmer
ILedigeVerheiratete, Geschiedene, Verwitwete, wenn Steuerklasse III und IV nicht gelten
IIAb 2004, wenn der Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist
IIIVerheiratete, wenn beide einkommenssteuerpflichtig sind und zusammenleben; der andere Ehegatte darf keinen Lohn beziehen und muss dann in Steuerklasse V eingruppiert werden; hierzu muss von beiden Ehegatten ein Antrag gestellt werden;Verwitwete für das Jahr nach dem Tod des Ehegatten; wenn beide bis zum Tod des Ehegatten einkommenssteuerpflichtig waren und zusammengelebt haben;bei aufgelöster Ehe im Jahr der Auflösung, wenn beide Ehegatten bis zur Auflösung einkommenssteuerpflichtig waren und zusammengelebt haben;
IVVerheiratete, die beide Lohn verdienen, beide einkommenssteuerpflichtig sind und zusammenleben;
VVerheiratete, wenn der andere Ehegatte Steuerklasse III hat, beide einkommenssteuerpflichtig sind und zusammenleben; es muss hierfür ein Antrag gestellt werden;
VIArbeitnehmer, die Lohn aus mehr als einem Arbeitsverhältnis verdienen; ab dem zweiten und weiteren Arbeitsverhältnissen;

Sofern Ehegatten also die für sie günstigen Steuerklassen III und V wählen, geschieht die Eingruppierung in die Lohnsteuerklassen ab der Eheschließung nicht automatisch, sondern der Wechsel der Lohnsteuerklassen von ehemals IV in III/V muss beantragt werden.

Die Ehegatten werden also mit der Eheschließung beide in die Lohnsteuerkasse IV eingestuft. Dieses ist eine günstige Lohnsteuerklasse, wenn beide Ehegatten berufstätig sind und ein ähnliches Einkommen verdienen.

Ist das Einkommen eines Ehegatten wesentlich höher als das des anderen, so ist es sinnvoller, dass der mehr Gehalt verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse III wählt und der weniger verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse V. Ein Beispiel dafür ist, wenn ein Ehegatte ein normales Gehalt verdient und der andere Ehegatte einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.

Die Lohnsteuerklasse ist lediglich dafür maßgeblich, wie viel Steuern als Vorauszahlung geleistet werden müssen. Sofern die Eheleute zuviel Lohnsteuer gezahlt habe, wird ihnen die überzahlte Lohnsteuer mit der Einkommenssteuererklärung zurückerstattet.

Wenn ein Ehegatte einer zweiten oder weiteren steuerpflichtigen Beschäftigungen nachgeht, so werden die Einkünfte daraus nach Steuerklasse VI, der günstigsten Steuerklasse, besteuert. Es ist somit nicht negativ, mehrere steuerpflichtige Arbeitsverhältnisse zu haben, sofern dieses der erste Arbeitgeber und die Zeit zulassen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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