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Können Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich übertragen werden

Derjenige Ehegatte, der den Zugewinnausgleich fordern kann, kann gemäß § 1383 BGB verlangen, dass der andere Ehegatte ihm bestimmte Vermögensgegenstände überlässt, wenn die Vermögensübertragung dem anderen Ehegatten zumutbar ist und der fordernde Ehegatte den Vermögensgegenstand dringend benötigt.
Wenn der Vermögensgegenstand vom Zugewinnausgleich zahlenden Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen wird, wird dieser auf den Zugewinnausgleich angerechnet.

Der Zugewinnausgleich zahlende Ehegatte kann allerdings nicht von sich aus verlangen, den anderen Ehegatten durch Übertragung von Vermögensgegenständen zu befriedigen. Der Zugewinnausgleich muss grundsätzlich in Geld geleistet werden.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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