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Muss ich den Zugewinnausgleich auf einmal zahlen

Der zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtete Ehegatte kann eine Stundung der Ausgleichsforderung nach § 1382 BGB verlangen, wenn die sofortige Zahlung des gesamten Betrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ihm nicht zumutbar ist.
Eine sofortige komplette Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages ist dann nicht zumutbar, wenn der Geschäftsbetrieb des zur Zahlung verpflichteten Ehegatten gefährdet würde und dieser die wirtschaftliche Grundlage für seine Unterhaltszahlungen bildet.

Die sofortige Zahlung ist auch dann nicht zumutbar, wenn dadurch die Wohn- und Lebensverhältnisse zu Lasten gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder verschlechtert würden.

Wenn die Eheleute sich über die Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruches einig sind und nicht vor Gericht streiten, kann die Stundung des Zugewinnausgleichsanspruches beim Rechtspfleger am Familiengericht beantragt werden.

Streiten die Eheleute um den Zugewinnausgleich bei Gericht, muss in dem Urteil, in dem die Zugewinnausgleichszahlung festgelegt wird, auch die Stundung des Betrages festgeschrieben werden.

EXPERTENTIPP:
Sobald sich herausstellt, dass durch die Zahlung des Zugewinnausgleichsbetrages das Unternehmen oder sonstige Vermögen eines Ehegatten erheblich gefährdet wird, sollte schnellstens über die Beantragung der Stundung der Zahlung nachgedacht werden. Kleine Zahlungen können regelmäßig bei mittleren Vermögen besser aufgefangen werden als ein einziger großer Zugewinnausgleichsbetrag.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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