
Wann kann der Zugewinnausgleich verweigert werden
Die Zahlung des Zugewinnausgleiches kann vom Ehegatten, der mehr Vermögen während der Ehe aufgebaut hat, dann verweigert werden, wenn die Zahlung des Zugewinnausgleichs an den anderen Ehegatten in keiner Weise gerecht wäre.
Die Zahlung des Zugewinns ist dann nicht gerecht, wenn derjenige, der den Zugewinnausgleich verlangt, sich in unerträglichen Weise schlecht gegenüber dem anderen Ehegatten verhalten hat.
Die Anforderungen an das schlechte Verhalten sind sehr hoch. Ein einmaliges Fremdgehen eines Ehegatten ist hierfür nicht ausreichend.
Ein unerträgliches Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn derjenige, der den Zugewinnausgleich zahlen soll, aufgrund Vermögenslosigkeit vom anderen Ehegatten verlassen wurde und nach der Trennung ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hat. Das nach der Trennung aufgebaute Unternehmen hat zu keinem Zeitpunkt die Lebensverhältnisse der Eheleute in irgendeiner Form geprägt.
Als Gründe für eine Verweigerung der Zahlung des Zugewinnausgleiches kommen langdauernd oder schwere Verstöße gegen die ehelichen Pflichten in Betracht, z.B. wenn eine Ehefrau ehebrecherische Beziehungen zu mindestens 4 Männern unterhält.
Sofern die Ehefrau an ihre Ehemann Zugewinnausgleich zahlen soll, kann sie dieses verweigern, wenn sie jahrelang von ihrem Ehemann unterdrückt worden ist und der Ehemann ihr gegenüber gewalttätig war.
Die Anforderungen an die Verweigerung des Zugewinnausgleichs sind allerdings so hoch, dass diese nur in den allerwenigsten Fällen erfolgen kann.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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