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Wann verjährt der Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren, seit dem die Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis haben. Kurz gesagt verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.
Soweit die Ehegatten allerdings bereits den Zugewinnausgleich gerichtlich geltend gemacht haben, ist hierdurch die Verjährung des Anspruches unterbrochen.

Haben die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so ist der Tag der Beurkundung des Vertrages für den Verjährungsbeginn maßgeblich. Bei einem Ehevertrag, der während der Ehe abgeschlossen worden ist, verjährt der Zugewinnausgleichsanspruch also 3 Jahre nach Beurkundung.

Kundenmeinungen

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Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Jens H.,

Herford

, 11.05.2012

Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.

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