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Was ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich und wann wird er durchgeführt

Wenn die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt leben und die Ehe noch besteht, kann einer von Ihnen ein Gerichtsverfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich einleiten. Es muss dann nicht erst die Einleitung der Scheidung abgewartet werden. Der Zugewinnausgleich kann sofort gerichtlich verlangt werden.
Falls die Eheleute noch nicht drei Jahre getrennt leben, kann auch ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich eingeleitet werden, wenn

  • der andere Ehegatte mutwillig den Unterhalt nicht zahlt, obwohl er dieses könnte;
  • der andere Ehegatte sein gesamtes oder beinahe gesamtes Vermögen verschenkt oder veräußert hat und die Gefahr besteht, dass ein zukünftiger Zugewinnausgleich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr realisiert werden kann;
  • der andere Ehegatte sein Vermögen verschleudert oder mutwillig vermindert und zu befürchten ist, dass ein zukünftiger Zugewinnausgleich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr realisiert werden kann;
  • der andere Ehegatte sich ohne Grund beharrlich weigert, über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen.


EXPERTENTIPP:
Der vorzeitige Zugewinnausgleich ist dann sinnvoll, wenn der zur Zahlung des Zugewinnausgleichs verpflichtete Ehegatte nicht will, dass der andere Ehegatte weiter an seinen Vermögenszuwächsen teilhat.

Andererseits ist der vorzeitige Zugewinnausgleich auch dann sinnvoll, wenn die Gefahr von illoyalen Vermögensminderungen besteht, also der andere Ehegatte das Vermögen verschwendet oder verschenkt.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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