
Werden beim Zugewinnausgleich Geschenke, die während der Ehe gemacht wurden, berücksichtigt
Beim Zugewinnausgleich werden solche Geschenke und Zuwendungen berücksichtigt, die während der Ehe gemacht wurden und die über den Wert von üblichen Gelegenheitsgeschenken, wie Blumen, Pralinen, geringwertigen Schmuck etc. hinausgehen.
Was Gelegenheitsgeschenke und was wertvolle Geschenke bzw. Luxusgeschenke sind, bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten.
Berücksichtigt werden allerdings nur die Geschenke, die derjenige, der den Zugewinnausgleich zahlen muss, an den anderen Ehegatten erbringt.
Als berücksichtigungswürdige Zuwendungen, die beim Zugewinn zu beachten sind, sind Geldleistungen, die Übertragung von Miteigentum am Familienheim, die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen sowie die alleinige Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden.
Die Anrechnung des Geschenkes oder der Zuwendung erfolgt folgendermaßen:
- Zunächst wird der Zugewinn beider Ehegatten berechnet.
- Bei dem Ehegatten, der einen größeren Zugewinn erzielt hat, wird der Wert der Zuwendung, die er an den anderen Ehegatten erbracht hat, hinzugerechnet. Vor der Hinzurechnung muss der Wert der Zuwendung indexiert werden, damit dieser Betrag mit dem sonstigen Zugewinn vergleichbar wird.
- Anschließend wird der nicht indexierte Wert der Zuwendung vom Zugewinn des beschenkten Ehegatten abgezogen. Dieses geschieht auch selbst dann, wenn der Wert am Tag der Stellung des Scheidungsantrages nicht mehr im Vermögen dieses Ehegatten vorhanden ist.
- Anschließend wird der Zugewinnausgleich neu berechnet.
- Schließlich wird von dem so errechneten Ausgleichsanspruch der Wert der Zuwendung wieder abgezogen.
PRAXISBEISPIEL:
Bernhard Richter hat seiner Ehefrau Lara Richter haben im Jahr 1996 geheiratet. Zum 40. Geburtstag am 11.09.2000 hat Bernhard seiner Frau Lara ein Fahrzeug im Wert von 50.000 € geschenkt. Drei Jahre später sind die Eheleute so zerstritten, dass sie sich scheiden lassen wollen.
Bernhard reicht im November 2003 den Scheidungsantrag ein, der Lara am 11.11. 2003 zugestellt wird. Bernhard und Lara hatten zu Beginn der Ehe beide kein Vermögen. Am 11.11.2003 hat Bernhard ein Vermögen von 100.000 €, Lara ein Vermögen von 50.000 €. Das Fahrzeug von Lara ist am 11.11.2003 nur noch 40.000 € wert.
1) Zunächst ist der Zugewinn beider Eheleute zu berechnen
| Zugewinn von Lara Richter | Zugewinn von Bernhard Richter | |
| Endvermögen | ||
| Aktiva | 50.000 EUR | 100.000 EUR |
| Passiva | 0 EUR | 0 EUR |
| Endvermögen | 50.000 EUR | 100.000 EUR |
| Anfangsvermögen | 0 EUR | 0 EUR |
| Indexierung | 0 EUR | 0 EUR |
| Zugewinn | 50.000 EUR | 10.000 EUR |
2) Im nächsten Schritt wird der indexierte Wert der Zuwendung an Lara (Fahrzeug zum Geburtstag) dem Zugewinn von Bernhard hinzugerechnet:
Wert des Fahrzeugs am 11.09.2000: 50.000 €
Verbraucherpreisindex für September 2000: 100,3
Verbraucherpreisindex im November 2003: 104,3
Das Fahrzeug hat am 11.11.2003 also einen indexierten Wert von
50.000 € x 104,3
100,3
ergibt 51.994 €.
Bei Hinzurechnung dieses Betrages zum Zugewinn von Bernhard ergibt sich ein Zugewinn von 151.994 €.
3) Der nicht indexierte Wert des Fahrzeuges wird vom Zugewinn von Lara abgezogen.
Das Fahrzeug war am 11.09.2000 50.000 € wert.
Bei Abzug dieses Betrages von Laras Zugewinn ergibt sich ein Zugewinn von Lara von 0 €.
Es wird also jetzt von der Situation ausgegangen, als on Lara kein Fahrzeug zum 40. Geburtstag erhalten hätte.
4) Auf der Basis dieser errechneten Zugewinne erfolgt nun eine Berechnung des Zugewinns.
| Zugewinn von Bernhard: | 151.994 EUR |
| Zugewinn von Lara: | 0 EUR |
| Zugewinnüberschuss Bernhard: | 151.994 EUR |
Zugewinnausgleich 1/2 von 151.994 €: 75.997 €
5) Von diesem Ausgleichsbetrag wird nun der Wert der Zuwendung abgezogen:
| Errechneter Zugewinn ohne Zuwendung: | 75.997 EUR |
| Abzüglich Wert der Zuwendung: | 50.000 EUR |
| Zugewinnausgleichsforderung von Lara: | 25.997 EUR |
EXPERTENTIPP:
Wenn man dem Ehegatten gelegentlich Geschenke macht, lohnt es ich eher, etwas mehr Geld in diese Geschenke zu investieren. Verschenken Sie lieber mal einen richtig teuren Gegenstand wie teuren Schmuck, ein Fahrzeug, ein teures Möbelstück, teure Gemälde etc. Diese Geschenke kommen auch Ihnen zugute, wenn Sie sich von Ihrem Partner trennen sollten.
Das oberste Zivilgericht in Deutschland, der Bundesgerichtshof, geht davon aus, dass bei teuren Geschenken die Motivation nicht allein darin liegt, den Ehepartner durch besondere Großzügigkeit zu erfreuen. Bei teuren Geschenken geht es um die Anhäufung von Vermögen, die langfristig auch dem schenkenden Ehegatten zugute kommen soll (BGH, Urteil vom 13.07.1994, XII ZR 1/93)
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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