
Wie wird das Anfangs- und wie das Endvermögen ermittelt
Vermögen sind alle Gegenstände, Rechte, Wertpapiere etc, die einen wirtschaftlich messbaren Wert aufweisen.
Nicht in den Zugewinnausgleich fallen alle Hausratsgegenstände sowie Rentenanwartschaften.
Unter den Zugewinnausgleich fallen insbesondere folgende Vermögensgegenstände:
- Abfindungen
- Anwartschaftsrechte z.B. aus Lebensversicherungen, Eigentumsvorbehalt, Erbvertrag, Nacherbenrecht etc)
- Arztpraxen
- Außenstände
- Bankguthaben
- Bargeld
- Bausparverträge
- Darlehensforderungen
- Direktversicherungen
- Dauerschuldverhältnisse, wie z.B. Mietzahlungen
- Eigentumswohnung
- Gesellschaftsanteile
- GmbH-Anteile
- Grundstücke
- Kraftfahrzeuge, sofern sie nicht Familienfahrzeug sind
- Lebensversicherungen
- Lotteriegewinne
- Mietkaution
- Nießbrauch
- Rechtsanwaltskanzleien
- Schmerzensgeldansprüche
- Schmuck
- Sparguthaben
- Unterhaltsrückstände
- Unternehmen
- Unternehmensbeteiligungen
- Wertpapiere
Der Zugewinn jedes Ehegatten ergibt sich, indem man vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehegatte am Tage der standesamtlichen Trauung besitzt.
Auch wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung überschuldet ist, so ist das Anfangsvermögen mindestens mit 0 € anzusetzen.
Weiterhin wird dem Anfangsvermögen das Vermögen hinzugerechnet, was ein Ehegatten nach der Eheschließung erbt, im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erhält, geschenkt oder als Ausstattung bekommt.
Endvermögen ist das Vermögen, was jeder Ehegatte nach Abzug seiner Verbindlichkeiten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages besitzt.
Das Endvermögen beträgt auch bei Überschuldung stets mindestens 0 €.
Dem Endvermögen ist das Vermögen hinzuzurechnen, was der jeweilige Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor Zustellung des Scheidungsantrages verschenkt, verschwendet oder zu einem geringen Preis verkauft hat. Sofern der andere Ehegatte mit dem Verschenken des Vermögens einverstanden war, fällt dieses nicht in das Endvermögen. Die Hinzurechnung setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte bei Stellung des Scheidungsantrages überhaupt noch Vermögen hat.
PRAXISBEISPIEL:
Rudi Obermann hat während der Ehe Wertpapiere geerbt, die er mit einem Gewinn von 100.000 € veräußert hat. Rudi Obermann, der mit Uschi Obermann verheiratet ist, kann mit dem unverhofften Geldsegen nicht umgehen.
Während Uschi Obermann weiterhin sehr sparsam ist, lebt Rudi auf großem Fuß, hält seine Freunde aus und schmeißt die ein oder andere Runde in seiner Stammkneipe.
Uschi droht über längere Zeit damit, die Scheidung einzureichen.
Irgendwann wird es Uschi zu bunt. Sie reicht die Scheidung ein. Es stellt sich heraus, dass Rudi das Geld aus dem Aktienverkauf längst verprasst hat. Stattdessen hat er sein Konto weit überzogen. Alles verfügbare Vermögen ist bereits von der Bank gepfändet worden oder hat Rudi nach und nach verkauft, um seine Schulden zu begleichen.
Da Rudi zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages vermögenslos ist, werden ihm auch die 100.000 €, die er verprasst hat, nicht als Endvermögen angerechnet. Selbst wenn Rudi später wieder zu Geld kommt, so muss er Uschi dennoch keinen Zugewinn zahlen.
Hätte Rudi in den obigen Konstellation zwar das Geld aus dem Verkauf der Wertpapiere verprasst, aber daneben noch weiteres Vermögen gehabt, so wäre er nicht vermögenslos gewesen, so dass ihm die 100.000 € in voller Höhe als Endvermögen angerechnet worden wären.
Der Ausgleichsanspruch ist jedoch durch den Wert des Vermögens begrenzt, der bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist.
Die Anrechnung des verbrauchten Vermögensmasse kann nicht dazu führen, dass der Ehegatte einen Betrag als Zugewinn zahlen muss, den er nicht mehr zur Verfügung hat und sich deshalb hoch verschulden muss.
EXPERTENTIPP:
Sofern ein Ehegatte also während der Ehe viel Vermögen aufbaut, so lohnt es sich für ihn im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich nicht, sparsam zu leben. Zwar ist es im eigenen Interesse nicht ratsam, sein Vermögen zu verschleudern. Wenn man jedoch ausschweifend oder zum Teil auch über seine Verhältnisse lebt, handelt es ich nicht um eine illoyale Vermögensminderung, so dass dieser Betrag nicht dem Endvermögen hinzugerechnet wird.
EXPERTENTIPP:
Da illoyale Vermögensminderungen wie z.B. Verschenken oder Verschwenden des Vermögens vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages in der Regel schwierig zu beweisen sind, ist es sinnvoll, dem anderen Ehegatten nicht vorher mitzuteilen, dass die Scheidung eingereicht werden soll.
Kundenmeinungen
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
Herford
, 11.05.2012Das nenn ich mal schnell! Grüße aus Herford.
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