Wie wird der Zugewinn ermittelt

Der Ehegatte, der während der Ehe einen geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat, kann vom anderen Ehegatten die Hälfte des Betrages verlangen, um den sich der Vermögenszuwachs des einen Ehegatten vom Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten unterscheidet.

Es findet ein Gesamtvermögensvergleich statt, in den alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten sowie seine bei Eheschließung und Scheidungsantrag bestehenden Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

EXPERTENTIPP: Aus Sicht desjenigen, der nach Stellung des Scheidungsantrages höchstwahrscheinlich einen Zugewinnausgleich bezahlen muss, ist es sinnvoll, vor Stellung des Scheidungsantrages die Rechnungen des Rechtsanwalts zu zahlen, ohnehin notwendige Anschaffungen oder Ausgaben zu tätigen, indem z.B. die Wohnung renoviert wird, Darlehen an Freunde und Bekannte zurückgezahlt werden etc.
Bei jedem Ehegatten ist das indexierte Vermögen am Tag der Eheschließung vom Vermögen am Stichtag der Stellung des Scheidungsantrages abzuziehen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen ist der jeweilige Zugewinn jedes Ehegatten. Da sowohl Anfangs-, als auch Endvermögen mindestens 0 € sein müssen, beträgt auch der Zugewinn stets mindestens 0 €. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, hat den anderen Ehegatten 50 % die Differenz auszugleichen.


a) Indexierung des Anfangsvermögens
Damit das Vermögen vom Anfang der Ehe wirklich mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages verglichen werden kann, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrages) umgerechnet werden.

Hierdurch wird der Kaufkraftschwund, der während der Ehe eingetreten ist, ausgeglichen.

Wenn keine Indexierung stattfinden würde, so würde der andere Ehegatte am Anfangsvermögen des anderen Ehegatten beteiligt werden. Durch den Zugewinnausgleich soll die Ehegatten jedoch nur an dem beteiligt werden, was während der Ehe erworben wurde.

Die Indexierung erfolgt nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Dieser Preisindex wird in Indextabellen vom Statistischen Bundesamt genau festgelegt.

Im August 2005 lag der Verbraucherpreisindex (= Preisindex für Lebenshaltung aller privaten Haushalte) bei 107,5.

Um das Anfangsvermögen zum Endvermögen in Beziehung zu setzen, kann das indexierte Anfangsvermögen wie folgt berechnet werden:

Anfangsvermögen x Index bei Stellung des Scheidungsantrages
Index bei Eheschließung

Es ist stets das gesamte Anfangsvermögen zu indexieren. Für die Gegenstände, die jemand geerbt oder während der Ehe geschenkt bekommen hat, ist der Wert zu diesem Erwerbszeitpunkt zu indexieren.

PRAXISBEISPIEL:
Paula und Ernst Meierhofer haben am 01.06.1980 geheiratet. Am 07.10.2000 wird Ernst der Scheidungsantrag von Paula zugestellt. Der Preisindex lag im Jahre 1980 bei 66,4 und im Jahre 2000 bei 106,2.

 Zugewinn von Paula MeierhoferZugewinn von Ernst Meierhofer
Endvermögen  
Aktiva100.000 EUR300.000 EUR
Passiva50.000 EUR100.000 EUR
Endvermögen50.000 EUR200.000 EUR
Anfangsvermögen  
Aktiva30.000 EUR50.000 EUR
Passiva0 EUR10.000 EUR
Anfangsvermögen30.000 EUR40.000 EUR
Indexierung47.981 EUR63.975 EUR
Zugewinn2.019 EUR136.025 EUR

Nach diesem Beispiel hat Paula einen Zugewinn von 2.019 € während der Ehe erzielt. Ernst hat hingegen einen Zugewinn von 136.025 € erwirtschaftet. Die Zugewinnbeträge der beiden Ehegatten unterscheiden sich wie folgt: Zugewinn von Ernst: 136.025 € abzüglich Zugewinn von Paula: 2.019 € Differenz 134.006 € Paula kann nun von Ernst die Hälfte dieses Betrages, nämlich 67.003 €, als Zugewinnausgleich verlangen.

b) Berechnung des Ausgleichsanspruches

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt in folgenden Stufen:

  • Es wird bei jedem Ehegatten zunächst der Wert des Anfangsvermögens zum Tag der Eheschliessung berechnet, indem alle Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abgezogen werden. Dieses Vermögen wid - wie oben beschrieben - indexiert, d.h. auf den Stand der Geldentwertung zum Stichtag des Endvermögens gebracht.
  • Weiterhin wird bei jedem Ehegatten das Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten ermittelt. Auch hier sind die Verbindlichkeiten (Passiva) von den Vermögenswerten (Aktiva) abzuziehen.
  • Das indexierte Anfangsvermögen wird dann vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis stellt den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten dar.
  • Dan wird die Differenz zwischen dem Zugewinn des einen Ehegatten und den Zugewinn des anderen Ehegatten ermittelt. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten 50% der Differenz als Zugewinnausgleich zahlen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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