Scheidung.de Arrow Scheidungs-Ratgeber Arrow Scheidungsrecht Arrow Wohnung und Miete Arrow Besteht eine Pflicht die Ehewohnung vor Ablauf des Trennungsjahres aufzugeben?

Besteht eine Pflicht die Ehewohnung vor Ablauf des Trennungsjahres aufzugeben?

Ehegatten, die sich trennen, fragen sich häufig, was mit der gemeinsamen Wohnung geschehen soll. Sollen beide Ehegatten ausziehen? Wer kann in der Wohnung bleiben? Können auch beide Ehegatten weiter in der gemeinsamen Wohnung wohnen? Was passiert, wenn sich die Ehegatten nicht einigen können, wer in der Wohnung bleibt?

Grundsätzlich können beide Ehegatten auch nach einer Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Meist ist dieses jedoch mit erheblichen emotionelen Spannungen verbunden. Die Wohnung wird in diesen Fällen von beiden Ehegatten gemeinsam genutzt. Jeder Ehegatten hat, so lange die Ehe besteht, ein eigenes Recht, in der Wohung zu leben.

Entscheiden sich die Eheleute, dass einer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ist der andere Ehegatte nicht verpflichtet, die Ehewohnung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres aufzugeben. In dieser Zeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ehegatten möglicherweise wieder zusammenfinden. Durch eine Auflösung der gemeinsamen Wohnung zu diesem frühen Zeitpunkt würden bereist endgültige Verhältnisse geschaffen, was aus Sicht des Gesetzgebers nicht wünschenswert ist.

Bis zum Ablauf des Trennungsjahres ist der ausgezogene Ehegatte, wenn er die Wohnung allein gemietet hat, gegenüber dem Vermieter verpflichtet, auch weiter die Miete zu zahlen. Selbst dann, wenn er selbst gar nicht mehr in der Wohnung wohnt.

Allerdings kann er von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten grundsätzlich eine Entschädigung verlangen. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres ist die Nutzungsentschädigung, die zu zahlen ist, in der Regel geringer, als die tatsächlich gezahlte Miete. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der in der Wohnung verbliebene Ehegatte verpflichtet, allein die Kosten der Wohnung zu tragen. Diesen Betrag muss er dem ausgezogenen Ehegatten erstatten, sofern dieser als alleiniger Miete der Ehewohnung gegenüber dem Vermieter immer noch zur Mietzahlung verpflichtet ist.

Wenn beide Ehegatten die Wohnung gemietet haben, sind beide verpflichtet, die Miete jeweils zur Hälfte zu zahlen. Während des ersten Trennungsjahres ist auch hier der in der Wohnung verbliebene Ehegatte nicht verpflichtet, die komplette Miete zu übernehmen.

Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres oder wenn der in der Wohnung gebleibene Ehegatte einen Lebensgefährten mit in die Wohnung aufnimmt, kann der ausgezogene Ehegatte verlangen, dass das gemeinsame Mietverhältnis über eine Wohnung gekündigt wird. Der in der Wohnung verbleibene Ehegatte hat dann die Möglichkeit, sofern der Vermieter zustimmt, einen eigenen Mietvertrag über die Wohnung abzuschließen.

Für den Fall, dass sich die Eheleute nicht einigen können, wer auszieht, kann auf Antrag das Familiengericht die Ehewohnung einem Ehegatten zuweisen. Dieses ist allerdings nur dann möglich, wenn die berechtigten Interessen eines Ehegatten oder der gemeinsamen minderjährigen Kinder die Belange des anderen so stark überwiegen, dass sie eine Zuweisung der Ehewohnung an eine Seite gebieten. Die Gerichte tun sich in der Praxis damit schwer und ziehen eine Aufteilung der Wohnung als milderes Mittel vor.

Der Eigentümer oder Hauptmieter der Wohnung kann in solchen Fällen vom anderen eine Nutzungsentschädigung oder eine Berücksichtigung der Wohnungsnutzung beim Unterhalt verlangen.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

Bewerten Sie diesen Artikel

Bewertung wird verarbeitet...
Bisher noch keine Bewertung. Seien Sie der erste!