
Erhält der ausgezogene Ehegatte eine Entschädigung vom anderen Ehegatten?
Wenn dem einen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde, ist zunächst die Frage, wer Eigentümer der Wohnung ist, zu beantworten.
Ist der ausgewiesene Ehegatte alleiniger Wohnungseigentümer, so kann er die Zahlung eines Nutzungsentgelts von dem Ehegatten verlangen, der in der Wohnung verblieben ist.
Sind beide Ehegatten Miteigentümer, kommt die Zahlung einer Nutzungsvereinbarung ebenfalls in Frage.
Allerdings ist nur dann eine Nutzungsvergütung zu zahlen, wenn
- die Trennung innerhalb der Wohnung am Verhalten desjenigen Ehegatten gescheitert ist, der die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben will;
- die alleinige Nutzung aufgedrängt wurde;
- der in der Wohnung verbliebene Ehegatte wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann;
- eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Unbilligkeit führt.
Die Höhe der Nutungsvergütung wird mit dem halben ortsüblichen Mietwert oder darunter angesetzt.
Die Nutzungsvergütung ist erst ab Geltendmachung fällig.
Themen im Ratgeber Wohnung und Miete
- Wie wirkt sich die Trennung auf einen Mietvertrag aus?
- Wie wirkt sich die Scheidung auf einen Mietvertrag aus?
- Wann kann die Wohnung bzw. das Eigenheim einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden?
- Erhält der ausgezogene Ehegatte eine Entschädigung vom anderen Ehegatten?
- Werden die Nebenkosten der Miete bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
- Zählt mietfreies Wohnen als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung?
- Besteht eine Pflicht die Ehewohnung vor Ablauf des Trennungsjahres aufzugeben?
- Wer muss bei der Trennung das Wohneigentum abbezahlen?
- Können wir eine Vereinbarung für die Wohnungsnutzung treffen?
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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