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Wann kann die Wohnung bzw. das Eigenheim einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden?

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte unabhängig von Verträgen und Eigentumsverhältnissen einen Anspruch auf Mitbesitz an der Ehewohnung. Dieser Mitbesitz besteht auch dann, wenn sich die Eheleute getrennt haben

Will einer der Ehegatten sich vom anderen Ehegatten trennen oder leben die Ehegatten bereits getrennt, kann jeder der beiden Ehegatten verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung vorläufig überlassen wird. Dieses kann ein Ehegatte allerdings nur dann verlangen, wenn eine unbillige Härte vorliegt.



Eine unbillige Härte liegt vor, wenn

  • das Kindeswohl in irgendeiner Form gefährdet ist;
  • ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten gewalttätig war;
  • durch Alkohol- oder Drogenmissbauch das familiäre Zusammenleben negativ beeinflusst wird;
  • der eine Ehegatte den anderen Ehegatten bedroht;
  • sich der andere grob rücksichtslos gegen den anderen Ehegatten verhält, so das für diesen das Wohnen in der gemeinsamen Wohnung unerträglich wird.

Grob rücksichtslos verhält sich ein Ehegatte dann, wenn er randaliert, lärmt, permanent den anderen Ehegatten beleidigt, etwas in der Wohnung zerstört, das Haus verunreinigt, Wertgegenstände oder Geld entwendet wird, der andere Ehegatte permanent mit Selbstmord droht, er die Wohnung verschmutzt etc.

Es liegt keine unbillige Härte vor, wenn zwischen den Ehegatten Unannehmlichkeiten oder Belästigungen stattfinden, die nach einer Trennung normalerweise auftreten.

Wenn der eine Ehegatte sich derart schlecht verhält, so dass dem anderen das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist, so kann diesem Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden. Der andere Ehegatte muss die Wohnung räumen und erhält in der Regel eine angemessene Räumungsfrist.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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