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Wie wirkt sich die Scheidung auf einen Mietvertrag aus?

Wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Mietwohnung auszieht, hat dieses zunächst einmal keine Auswirkung auf den Mietvertrag.Für das Mietverhältnis ist allein derjenige für die Zahlung der Miete verantwortlich, der den Mietvertrag unterschrieben hat.

Selbst wenn derjenige Ehegatte, der die Wohnung angemietet hat, ausgezogen ist und der andere Ehegatte weiter in der Mietwohnung lebt, muss der ausgezogene Mieter weiter die Miete zahlen.

Es kommt also immer darauf an, ob nur ein Ehegatte oder beide Ehegatten die Wohnung angemietet haben.

1)      Mietverhältnis mit nur einem Ehegatten

Wenn der bisherige Mieter nach dem Auszug des anderen in der Wohnung verbleibt, ändert sich an dem Mietverhältnis gar nichts.

Wird die Wohnung dem anderen Ehegatten, der nicht als Mieter im Mietvertrag steht, zugewiesen, kann mit dem Vermieter oder per Gericht durchgesetzt werden, dass dieser Ehegatte in das von dem anderen Ehegatten eingegangene Mietverhältnis eintritt.

Wird die Ehewohnung von dem Ehegatten, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hat, während des Getrenntlebens von diesem Ehegatten gekündigt, so endet hierdurch das Mietverhältnis.

Dieses gilt selbst dann, wenn die Ehewohnung zuvor durch das Gericht zum vorübergehenden Gebrauch dem anderen Ehegatten zugewiesen wurde.

Während der Trennung kann der andere Ehegatte nicht selbst in das Mietverhältnis eintreten, da während der Trennung nur eine vorübergehende Nutzungsregelung möglich ist.

EXPERTENTIPP:
Wenn beim Gericht die Zuweisung der Mietwohnung zur alleinigen Benutzung beantragt worden ist, sollte zugleich bei Gericht ein Kündigungsverbot und ein Verbot der anderweitigen Mietvertragsbeendigung beantragt werden.

Nur so wird dem anderen Ehegatten die Möglichkeit genommen, dass Mietverhältnis tatsächlich zu beenden.

2)      Mietverhältnis mit beiden Ehegatten

Wenn beide den Mietvertrag abgeschlossen haben, so haften auch beide Ehegatten weiter für die Miete, selbst wenn einer der Ehegatten ausgezogen ist. Auch der ausgezogene Ehegatte muss also weiter für die Mietzahlung einstehen, wenn der andere Ehegatte nicht zahlt.

EXPERTENTIPP:
Um Schwierigkeiten mit dem Vermieter und Zahlungspflichten gegenüber dem Vermieter zu verhindern, obwohl selbst die Wohnung gar nicht mehr genutzt wird, sollte schnellstmöglich der Vermieter angesprochen werden, um eine Änderung des Mietvertrages zu erreichen. Der Mietvertrag sollte so umgeschrieben werden, dass nur der jetzt die Ehewohnung bewohnende Ehegatte Mieter ist und die Miete zahlen muss. Der ausgezogene Ehegatte sollte dagegen aus dem Mietvertrag ausscheiden.

Ist der Vermieter nicht zur Umschreibung des Mietvertrages auf einen Ehegatten bereit, so kann durch das Gericht bestimmen, dass das Mietverhältnis mit nur einem Ehegatten, der weiter in der Wohnung wohnt, fortzusetzen ist.

Wenn einem Ehegatten die Mietwohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde, oder ein Ehegatte in das Mietverhältnis eingetreten ist, wird das bisherige Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem verbleibenden Ehepartner fortgesetzt.

Grundsätzlich besteht keine Pflicht für den Ehegatten, der in der Wohnung geblieben ist, während des ersten Trennungsjahres die Wohnung zu kündigen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ich die Ehegatten in diesem Jahr wieder versöhnen könnten.

Wenn der andere Ehegatte eine Entlassung aus dem Mietvertrag erreichen will und der Vermieter hierzu nicht bereit ist, kann der ausgezogene Mieter die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen.

Zahlt derjenige Ehegatte, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, weiter die gesamte Miete, so kann er die Hälfte der Miete direkt auf den Unterhalt für den anderen Ehegatten, nicht für die Kinder, anrechnen.

Die andere Hälfte kann er bei der Berechnung seines Einkommens, nach dem der Ehegattenunterhalt berechnet wird, abziehen.

Der Unterhalt des Ehegatten fällt also erheblich geringer aus.

PRAXISBEISPIEL:
Sven Markowski und seine Frau Judith leben getrennt. Judith ist in der gemeinsamen Ehewohnung geblieben, während Sven sich eine neue Wohnung gesucht hat.

Sven verdient monatlich 3.000 € netto, Judith verdient 1.400 € netto. Sven zahlt die gesamte Miete für die gemeinsame Wohnung in Höhe von 600 € warm. In diesem Betrag sind 100 € Nebenkosten enthalten. Für seine neue Wohnung zahlt Sven 200 € warm.

Von dem Einkommen von Sven sind zunächst folgende Abzüge vorzunehmen:

3.000 € (Einkommen)

-                 200 € (Miete für neue Wohnung)

     -     300 € (hälftige Miete für Ehewohnung)   

   2.500 € (Resteinkommen)

Nach diesem Einkommen ist der Unterhalt für Judith zu berechnen:

          ½ x (6/7 x 2.500 € – 6/7 x 1.400 €) = 471,43 €.

Von diesem Einkommen ist jetzt die andere Hälfte der Mietzahlung der Ehewohnung abzuziehen:

                     471,43 € - 300 € = 171,43 €.

Sven muss an Judith somit Unterhalt in Höhe von 171,43 € monatlich zahlen.

(Ohne die Ehewohnung müsste Sven an Judith 600 € monatlich an Unterhalt zahlen.)

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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