
Zählt mietfreies Wohnen als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung?
Wenn der Ehegatte, der Unterhalt verlangt oder derjenige, der Unterhalt zahlen muss, in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim lebt, so hat dieser Ehegatte einen geldwerten Vorteil gegenüber anderen. Diesen Wohnwert hat er sich als Einkommen anzurechnen. Wohnwert ist derjenige Betrag, um den ein Hauseigentümer billiger wohnt als ein Mieter.
In den allerwenigsten Fällen ist allerdings ein Immobilie bereits vollständig abbezahlt. Normalerweise mussten zum Hausbau oder für eine notwendige Renovierung Kredite aufgenommen werden, die monatlich abzuzahlen sind.
Der Wohnwert bestimmt ich nach dem vergleichbaren Mietwert abzüglich berücksichtigungsfähiger Schulden (Zins des Hausdarlehens) und verbrauchsunabhängigen Hauslasten (Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltungskosten, wenn sie tatsächlich angefallen sind)
Wenn die berücksichtigungswürdigen Schulden sowie die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten genau so hoch oder höher sind als die Miete, wird kein Wohnwert als Einkommen angerechnet.
Vielfach werden auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagegesetz als Einkommen angerechnet.
Wenn ein Ehegatte bei einem Dritten (Eltern, Freunden, neuer Lebensgefährten) wohnt, so liegt dann kein anrechenbarer Wohnwert vor, wenn die Eltern, Freunde etc. den Ehegatten durch die Wohnungsgewährung unterstützen wollen.
Während der Trennungszeit wird nur ein angemessener Wohnwert zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des angemessenen Wohnwertes wird angeschaut, was der in der Wohnung zurückgebliebene Ehegatte für eine angemessene kleinere Wohnung zahlen würde. Die Ehegatten haben noch eine gesteigerte Verantwortung füreinander und können deshalb nicht die volle Miete voneinander verlangen.
Beim nachehelichen Unterhalt bestimmt sich die Höhe des Wohnwertes nach der objektiven Marktmiete, da die geschiedenen Eheleute wieder für sich allein verantwortlich sind.
PRAXISBEISPIEL:
Nach der Scheidung ist der geschiedene Markus Hausstuhl, der seiner Frau Ivonne und den gemeinsamen Kindern Sabine und Stefan Unterhalt zahlen muss, in eine Eigentumswohnung umgezogen. Monatlich zahlt er für diese Immobilie insgesamt ohne die verbrauchsabhängigen Nebenkosten 700 €. Die Miete für diese Wohnung würde bei 800 € liegen.
Markus Hausstuhl muss sich also 100 € als fiktives Einkommen für die Unterhaltsberechnung anrechnen lassen.
Themen im Ratgeber Wohnung und Miete
- Wie wirkt sich die Trennung auf einen Mietvertrag aus?
- Wie wirkt sich die Scheidung auf einen Mietvertrag aus?
- Wann kann die Wohnung bzw. das Eigenheim einem Ehegatten zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden?
- Erhält der ausgezogene Ehegatte eine Entschädigung vom anderen Ehegatten?
- Werden die Nebenkosten der Miete bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
- Zählt mietfreies Wohnen als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung?
- Besteht eine Pflicht die Ehewohnung vor Ablauf des Trennungsjahres aufzugeben?
- Wer muss bei der Trennung das Wohneigentum abbezahlen?
- Können wir eine Vereinbarung für die Wohnungsnutzung treffen?
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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