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Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt sind mehrere Unterhaltsabschnitte, die sich zeitlich nicht überschneiden, zu unterscheiden:

  1. Während der intakten Ehe, in der die Ehegatten zusammenleben, gibt es einen Anspruch auf Familienunterhalt;
  2. Von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt;
  3. Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Alle diese Unterhaltsarten sind voneinander vollkommen unabhängig und unterschiedlich gestaltet.

EXPERTENTIPP:
Wenn also ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, heißt das nicht auch, dass er auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.

Jeder Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss eigenständig geltend gemacht werden.

Die Verschiedenheit der Unterhaltsarten wirkt sich insbesondere auf die Geltungsdauer der Vollstreckungstitel aus.

Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt mit der Trennung, der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.
Ab der rechtskräftigen Scheidung kommt sodann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Betracht.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!