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Wann kann der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden?

Wann kann der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden?
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit und wegen Aufstockungsunterhalt kann nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich beschränkt und/oder zeitlich herabgesetzt werden.

Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches führt ab einem festgelegten Zeitpunkt zum Wegfall des Unterhalts.

Der  unterhaltspflichtige Ehegatte muss sich bereits in dem ersten Verfahren, in dem der nacheheliche Unterhalt geltend gemacht wird, auf die zeitliche Begrenzung berufen.

Voraussetzungen der zeitlichen Begrenzung ist, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder ein Unterhaltsanspruch wegen nachträglichen Verlustes der angemessenen Erwerbstätigkeit vorliegt.

Ausreichend ist auch ein Teilanspruch, wenn z.B. ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung von Kindern verlangt, er aber wegen des Alters der Kinder verpflichtet ist, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen und sein Einkommen aus dieser geringer ist als sein Lebensbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Weitere Voraussetzung ist, dass ein unbefristeter Unterhaltsanspruch gegenüber dem zahlungspflichtigen Ehegatten ungerecht wäre.

Bei dieser Frage sind die Kriterien Ehedauer, Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie die Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Eine zeitliche Begrenzung kann deswegen dann vorgenommen werden, wenn die Ehedauer bis 15 Jahren, in Ausnahmefällen sogar bis 20 Jahren vorliegt. Dieses gilt umso mehr dann, wenn der bedürftige Ehegatte bis 40 Jahre alt ist und durch die Begrenzung keine erheblichen Nachteile erleidet.

Eine Ehedauer über 20 Jahren führt regelmäßig zu einer so starken Verflechtung und gegenseitigen Abhängigkeit, dass eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches ausscheidet.

EXPERTENTIPP:
Beim nachehelichen Unterhalt wegen Kinderbetreuung ist eine zeitliche Begrenzung aber dann angemessen, wenn durch die Kinderbetreuung keine beruflichen Nachteile eingetreten sind, z.B. wenn kurz nach der Geburt des Kindes die berufliche Tätigkeit fortgesetzt wird.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

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