
Kann der betreuende Elternteil das volle Kindergeld beanspruchen?
Grundsätzlich wird dem zahlungspflichtigen Elternteil, welcher Kindesunterhalt zahlt, das Kindergeld hälftig auf seine Zahlungspflicht des Kinderunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird nämlich immer dem betreuenden Elternteil das volle Kindergeld überwiesen.
Wenn der zahlungspflichtige Elternteil weniger Unterhalt zahlt, was in der Mehrheit der Fälle der Fall ist, so wird ihm nicht die Hälfte des Kindergeldes, sondern weniger angerechnet.
Grund ist der, dass dem Kind mindestens das Existenzminimum verbleiben soll.
Hierzu ist parallel zur Düsseldorfer Tabelle eine Kindergeldanrechnungstabelle eingeführt worden, in der festgelegt wird, wie viel Kindergeld tatsächlich dem zahlungspflichtigen Elternteil anzurechnen ist.
PRAXISBEISPIEL:
Herr Matze hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 €. Er ist gegenüber seinem neun-jährigen Sohn Sascha nach der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu Unterhalt in Höhe von 364 € verpflichtet. Davon ist gemäß der Kindergeldanrechnungstabelle ein Betrag von 92 € als hälftiges Kindergeld abzuziehen, so dass Herr Matze für Sascha tatsächlich 272 € zu zahlen hat.
Bei volljährigen Kindern ist zunächst ohne Berücksichtigung des Kindergeldes die Unterhaltspflicht jedes Elternteils zu ermitteln. Derjenige Elternteil, dem das Kindergeld nicht angerechnet wird, kann die volle Höhe des ausgezahlten Kindergeldes, also 184 €, von seiner Unterhaltsquote abziehen. Derjenige Elternteil, der das Kindergeld bekommt, muss zusätzlich zu seinem Unterhaltsbetrag 184 € Unterhalt wegen des erhaltenen Kindergeldes zahlen.
PRAXISBEISPIEL:
Susanne Mennerich erhält das Kindergeld für den 20-jährigen Sohn Stefan, welcher noch bei ihr lebt und studiert. Der geschiedene Ehemann Christian erhält kein Kindergeld.
Angenommen, Stefan würde nach der Düsseldorfer Tabelle wegen der beiden Gehälter seiner Eltern 625 € gemäß der sechsten Stufe erhalten, so würde sich sein Unterhalt nach der Kindergeldanrechnungstabelle um das volle Kindergeld von 184 € verringern. Danach stünde ihm ein Unterhalt in Höhe von 441 € gegen seine Eltern zu. Je nach Verdienst seiner Eltern würde Saschas Unterhaltsanspruch anteilig auf seine Eltern umgelegt werden.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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