
Steht mir Kindergeld zu, wenn mein Sohn den Grundwehrdienst oder den Zivildienst leistet?
Da die Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ausgesetzt und durch den freiwilligen Wehrdienst ersetzt sowie der Zivildienst gleichzeitig vom Bundesfreiwilligendienst abgelöst wurde, haben sich neue Regelungen für das Kindergeld ergeben bzw. sind immer noch in der Bearbeitung.
Die volljährigen Kinder, welche nämlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, haben bereits einen Anspruch auf Kindergeld zu dieser Zeit im Gegensatz zu denjenigen, die den freiwilligen Wehrdienst absolvieren. Letzteren müsste grundsätzlich nach der alten Regelung ihren Kindergeldanspruch um die Zeit verlängert werden, welche sie in den freiwilligen Wehrdienst investiert haben.
Damit ein Kind durch eine vom Staat auferlegte Pflicht nicht schlechter behandelt wird als Kinder, die keinen Staatsdienst leisten müssen, wird die Dauer des Dienstes am Staat an die oben genannten Zeiten angehängt.
Bei Kindern, die den freiwilligen Wehrdienst geleistet haben, kann somit bis spätestens zum 25. Lebensjahr Kindergeld bezogen werden.
EXPERTENTIPP:
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob auch freiwillig Wehrdienstleistenden zukünftig ein Anspruch auf Kindergeld zustehen soll, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Aus Regierungskreisen wird verlautet, dass ein Anspruch auf Kindergeld bereits zum Juli 2012 in Kraft treten könnte. Hintergrund der Überlegungen ist die Schaffung einer Gleichstellung von freiwillig Wehrdienstleistenden und Personen, die den Bundesfreiwilligendienst ausüben und schon Kindergeld während dieser Zeit erhalten.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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