
Welche Leistungen stehen mir für mein arbeitsloses, volljähriges Kind zu?
Kindergeld kann so lange bezogen werden, solange sich das Kind noch in der Berufsausbildung befindet bzw. den Bundesfreiwilligendienst ableistet. Nach Abschluss der Berufsausbildung bzw. nach dem 25. Lebensjahr des Kindes besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Es kann dann für ein arbeitsloses Kind Kindergeld bezogen werden, wenn
- sich das Kind in einer Übergangszeit von vier Monaten zwischen dem Schulabschluss und einer darauf folgenden Berufsausbildung befindet. Dies gilt auch für die Zeiten zwischen dem Schulabschluss und dem freiwilligen Wehrdienst bzw. Bundesfreiwilligendienst oder einem entsprechenden Ersatzdienst, sowie einem Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahr. Auch der Europäische Freiwilligendienst sowie der Auslandsdienst sind eingeschlossen. Ist die Übergangszeit länger, so wird das Kindergeld trotzdem nur für vier Monate gezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dienst angetreten oder die Berufsausbildung tatsächlich begonnen wird.
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz oder Berufsausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Dies gilt aber nur, wenn das Kind eine Ausbildung beginnen möchte, dies aber wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht möglich ist. In diesem Fall wird nur dann das Kindergeld gezahlt, wenn das Kind seine erfolglosen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht antreten kann durch Absagen auf die getätigten Bewerbungen nachzuweisen oder glaubhaft machen kann.
EXPERTENTIPP:
Der Nachweis für seine erfolglosen Bewerbungsbemühungen ist auch dann erfolgt, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren Leistungsträger für Arbeitslosengeld II als Bewerber auf einen Ausbildungsplatz oder Bildungsmaßnahmen registriert und geführt wird.
Ist das Kind ohne Beschäftigungsverhältnis bei der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als arbeitssuchend gemeldet, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
Zu beachten ist, dass ein Mini-Job bzw. eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatseinkommen von nicht mehr als 400 € den Anspruch auf Kindergeld nicht ausschließt. Sofern ein Kind eine Ausbildung abbricht und sich nicht weiter um eine Ausbildung bemüht, besteht kein weiterer Anspruch auf Kindergeld.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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