
Welche Auswirkungen hat eine neue Ehe oder weitere Kinder auf den Kindesunterhalt?
Welche Auswirkungen haben eine neue Ehe oder weitere Kinder auf den Kindesunterhalt?
Wenn ein Elternteil nach der Trennung und Scheidung erneut heiratet oder weitere Kinder bekommt, hat grundsätzlich jeder weitere Unterhaltsberechtigte Anspruch auf den vollen Unterhalt.
Bei allen unterhaltsberechtigten Kindern berechnet sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, also nach Alter und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Ehegatten berechnet sich der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Nur dann, wenn das Einkommen für die Zahlung aller Unterhaltsansprüche nicht ausreicht, gibt es unter den Unterhaltsberechtigten eine bestimmte Reihenfolge. Der Gesetzgeber hat festgelegt, wer zuerst und wer danach Unterhalt bekommt.
Auf der ersten Stufe stehen minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige Schüler bis 21 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils leben. Bei minderjährigen Kindern ist es völlig egal, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind und welcher Nationalität sie angehören.
Auf der zweiten Stufe folgen die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigten Elternteile sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
An dritter Stelle sind die Ehegatten unterhaltsberechtigt, die nicht unter die zweite Stufe fallen.
Erst im vierten Rang schließen sich die volljährigen Kinder an, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, nicht mehr zur Schule gehen oder älter als 21 Jahre alt sind. Dieses gilt auch dann, wenn das volljährige Kind behindert ist.
Auf fünfter Stufe kommen noch unterhaltsberechtigte Enkelkinder sowie weitere Abkömmlinge.
Schließlich folgen die Eltern, welche gegenüber dem Ehegatten und sämtlichen Kindern nachrangig sind, auf sechster Stufe und zuletzt schließen sich weitere Verwandte der aufsteigenden Linie an.
EXPERTENTIPP:
Wenn also Ihr unterhaltspflichtiger Ehegatte neu heiratet oder weitere Kinder bekommt, mindert sich unter Umständen die Höhe des Kindesunterhalts. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen kann eine Herabsetzung in der Düsseldorfer Tabelle stattfinden, da bei der Eingruppierung immer von zwei Kindern und einem zu unterhaltenden Ehegatten ausgegangen wird.
Kundenmeinungen
Siegburg
, 21.05.2012Danke für den tollen Service.
Arnsberg
, 16.05.2012So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Lüdenscheid
, 14.05.2012Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!
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