Scheidung.de  Scheidungs-Ratgeber  Unterhalt  Kindesunterhalt  Welche Unterhaltstitel gibt es?

Welche Unterhaltstitel gibt es?

Häufig treffen Ehegatten nach einer Trennung die Vereinbarung, dass für die Kinder vom einen Elternteil freiwillig ein bestimmter Unterhaltsbetrag an den die Kinder betreuenden Elternteil gezahlt wird. Dieses geht so lange gut, so lange sich die Ehegatten noch einigermaßen gut verstehen.

In vielen Fällen wird der Kindesunterhalt zu einem Streitthema, wenn sich der betreuende Elternteil einem neuen Lebenspartner zuwendet. Der zahlende Elternteil will dann nicht das Leben des betreuenden Elternteils mit dem neuen Lebensgefährten finanzieren. Der Umstand, dass das Geld tatsächlich für die Kinder verwendet wird, gerät aus dem Blickfeld.

PRAXISBEISPIEL: Louise Hausmann hat sich von Ihrem Ehemann Günter Hausmann getrennt. Sie betreut und versorgt weiterhin die minderjährigen Kinder Tanja und Stefan. Günter zahlt Louise für die Kinder monatlich einen Betrag von 400 EUR.
Louise zieht nach einigen Monaten mit ihrem neuen Freund Manuel zusammen. Als Günter dieses erfährt, stellt er die Zahlung des Kindesunterhaltes ein. Er ist der Meinung, dass er nicht das Leben seiner getrennt lebenden Frau mit dem neuen Liebhaber finanzieren will.

Louise und Günter haben keinen Unterhaltstitel für den Kindesunterhalt erstellen lassen. Günter hat den Kindesunterhalt bisher freiwillig gezahlt. Wenn nun Günter die Zahlung des Kindesunterhalts verweigert, hat Louise keine Möglichkeit, den Kindesunterhalt gegen Günter durchzusetzen.

Damit sie den Kindesunterhalt bei Günter per Gerichtsvollzieher vollstrecken kann, muss sie zunächst an einen Unterhaltstitel kommen. Wenn sie diesen in den Händen hält, wird Günter freiwillig zahlen, da er sonst riskiert, dass sein Konto gepfändet wird. Eine Kontopfändung wieder wegzubekommen, ist sehr schwierig. Damit der Arbeitgeber keinen schlechten Eindruck von Günter bekommt und da dieser seinen Arbeitsplatz nicht gefährden will, wird Günter den Unterhalt pünktlich zahlen.

 

Damit der Unterhalt eines Kindes gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil durchgesetzt werden kann, braucht das Kind oder der das Kind betreuende Elternteil also einen Unterhaltstitel.

Falls der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtete Elternteil nicht freiwillig zahlt, kann mit diesem Unterhaltstitel in das Arbeitseinkommen, das Konto oder das sonstige Vermögen des Elternteils vollstreckt werden.

Es gibt für Unterhaltstitel mehrere Möglichkeiten:

Jugendamtsurkunde:
Der einfachste und preisgünstigste Weg ist es beim örtlichen Jugendamt eine Jugendamtsurkunde erstellen zu lassen. Die Erstellung einer Jugendamtsurkunde kostet gar nichts. In der Jugendamtsurkunde verpflichtet sich der zahlende Elternteil einen nach seinen Einkommensverhältnissen vorher festgelegten Kindesunterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 21 Jahren zu zahlen.

Notarielle Urkunde:
Der zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtete Ehegatte kann auch beim Notar eine notarielle Urkunde erstellen lassen. Diese Möglichkeit ist relativ preisgünstig, da nur die Kosten des Notars bezahlt werden müssen.

Urteil:
Wenn der zahlungspflichtige Elternteil nicht bereit ist, freiwillig eine Urkunde erstellen zu lassen, mit der vollstreckt werden kann, so gibt es die Möglichkeit, den Unterhaltstitel vor Gericht zu erstreiten. Das Gerichtsurteil hat genau die gleiche Wirkung wie die Jugendamtsurkunde und die notarielle Urkunde. Allerdings ist das Urteil, welches auf Zahlung von Kindesunterhalt gerichtet ist, wesentlich teurer als eine notarielle Urkunde. Der Unterhalts zahlende Ehegatte muss häufig nicht nur das Gericht, sondern auch seinen Rechtsanwalt, sowie den Rechtsanwalt seinen getrennt lebenden Ehegatten bezahlen. Wenn vor Gericht keine Einigung erzielt werden kann, kommt es zu einem Urteil. Wenn ein Urteil ergeht muss mehr an das Gericht gezahlt werden, als wenn man sich gütlich einigt.

Vergleich:
Bei einem Vergleich gibt es die Möglichkeit, dass dieser entweder vor dem Gericht oder durch Rechtsanwälte (Anwaltsvergleich) geschlossen wird.

Ein gerichtlicher Vergleich kommt dann zustande, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nicht freiwillig bereit ist, eine vollstreckbare Urkunde erstellen zu lassen. Vor Gericht kommt mit Hilfe des Richters dann doch eine Einigung zwischen den Elternteilen zustande. Wenn es zu einem gerichtlichen Vergleich kommt, muss der zahlungspflichtige Elternteil zwar weniger Kosten an das Gericht selbst zahlen. Allerdings erhöhen sich durch den Vergleichsschluss die Kosten für die beiden Rechtsanwälte.

Ein Anwaltsvergleich kann dann geschlossen werden, wenn sich beide Elternteile einen Rechtsanwalt besorgen und diese alle Beteiligten einen zu zahlenden Kindesunterhalt aushandeln. Beide Elternteile müssen den Vergleich unterschreiben. Der zahlungspflichtige Elternteil muss sich der sofortigen Zwangsvollstreckung für den Fall unterwerfen, dass er nicht zahlt. Der so geschaffene Anwaltsvergleich wird dann beim Gericht oder einem Notar niedergelegt und für vollstreckbar erklärt. Kosten entstehen hierbei für die beteiligten Rechtsanwälte und das Gericht bzw. den Notar, wo der Anwaltsvergleich verwahrt wird.

EXPERTENTIPPAm billigsten und einfachsten für alle Beteiligten ist es, wenn sich der zahlungspflichtige Elternteil entschließt, eine Jugendamtsurkunde errichten zu lassen. Rechtsanwälte, die den zahlungspflichtigen Elternteil vertreten, werden häufig davon abraten, da sie selbst durch die Erstellung einer Jugendamtsurkunde nichts verdienen. Zudem ist die Erstellung einer Jugendamtsurkunde oft der schnellste Weg an einen Titel zu kommen. Das Erstreiten eines Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleichs brauch in aller Regel mehrere Monate. Wenn dann ein Titel da ist, muss der zahlungspflichtige Elternteil zwar den gesamten Unterhalt nachzahlen. Ob er hierzu in der Lage ist, steht auf einem anderen Blatt.

Kundenmeinungen

Letze KundenmeinungenKundenmeinungen zu Scheidung.de › mehr Kundenmeinungen
Jens K.,

Siegburg

, 21.05.2012

Danke für den tollen Service.
Hans Peter J.,

Arnsberg

, 16.05.2012

So unkompliziert hätte ich mir das nicht vorgestellt.
Klaus S.,

Lüdenscheid

, 14.05.2012

Vielen Dank für die schnelle und unkomplizierte Scheidung!

Bewerten Sie diesen Artikel

Bewertung wird verarbeitet...
Bisher noch keine Bewertung. Seien Sie der erste!